Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

222

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren,

-l

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Sn

allgemeiner


tragsmäBsiger


21

21c

21b

Unter  Tarif  Post  214,  Treibriemenleder,  d.  i.  stark  gefettetes, ­
  auch  in  Streifen  geschnittenes,  ungefärbtes,  weder
gekittetes  noch  in  anderer  Weise  zu  Kiemen  verbundenes
Leder  (Alph.  W.-V.).
In  der  Aui^fnhr  frei.

Deutschland.
Leder  und  Lederwaaren;
a)  Leder  aller  Art  mit  Ausnahme  des  unter  h
genannten,  ungefärbtes  und  gefärbtes  Juchtenleder, ­
  Pergament,  Stiefelschäfte  ,  .  .
h)  Sohlenleder,  sowie  Brüsseler  und  dänisches
Handschuhleder,  auch  Corduan,  Maroquin,
Saffian,  gefärbtes  Leder  mit  Ausnahme  des
unter  a  genannten,  lackirtes  Leder  ,  .  .
Anmerkung  zu  h:  Halbgare,  sowie
bereits  gegärbte,  noch  nicht  gefärbte  oder
weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaffelle
c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemerund
  Tuschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren
aus  ungefärbtem  oder  blos  geschwärztem
lohgaren  Leder,  oder  aus  rohen  Häuten,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  von
anderen  Materialien,  soweit  selbe  nicht
unter  Kurzwaaren  fallen
d)  feine  Lederwaaren  von  Corduan,  Saffian,
Maroquin,  Brüsseler  und  dänischem  Leder,
von  sämisch-  und  weissgarem  Leder,  von
gefärbtem  und  lackirtem  Leder  und  Pergament, ­
  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  selbe  dadurch  nicht
unter  Kurzwaaren  fallen  ;  feine  Schuhe
aller  Art
e)  Handschuhe
Anmerkung  zu  c  und  d:  Urobo  Schuhmacher-  und
Taschnerwaaron  aus  grauer  Packloinw.md,  Segeltuch,  roher
Leinwand,  rohem  Zwillich  oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten
  Wachstuch  werden  wie  grobe,  Waaren  aus
feinem  Wachstuch,  Wachsmousselin,  Wachstatfet  u.  dgl.
wie  feine  Lederwaaren  behandelt.
Treibriemen  zu  Maschinen  von  lohgarem,  lohrothem
  oder  dergleichen  blos  geschwärztem
Leder,  sowie  aus  rohen  Fellen  (sofern  sie
nicht  in  lediglich  zugeschnittenen  und  nicht
weiter  bearbeiteten  Gurten  bestehen),  auch
mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von
Zeugstoif
Anmerkung:  Nach  einer  Entscheidung  des  kgl.  prensa.
Finanz-Ministeriums  vom  8.  Februar  1883  sind  alle  unbehaarten ­
  ,  ungefärbten  halbgaren  oder  bereits  gegärbten
Schaf-  und  Ziegenfelle,  welche  dem  Ausstreichen  oder
Aussetzpn,  Bimsen,  Fetten,  Glänzen,  Krispein,  Pantoffeln,
Falzen,  '  Blanchiren,  Narben  etc.  unterworfen  worden  sind,
im  Sinne  des  Zoll-Tarifs  als  zugerichtet  anzusehen  und
mit  18  Mk.  per  100  Kg.  zu  verzollen.  Das  blosse  Spalten
dieser  Felle  ist  nicht  als  Zurichtung  anzusehen.
Ledertapeten,  sowie  auchimitirte,  aus  stark.Papier
Rossschilder,  lohgare
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100

;  100

100
100

100

100
100

Mk.  Pfg.
18  —
36  —
3  -

50  —

70  —
100  I  —

50  -

70
36

Mk.  Pfg.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.