Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post  des
Orig.-Tarifes

228

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

Zoll

Tarifmässige  Benennung

Russland.
4.  Pferdegeschirr  mit  Zugehör,  Sattel  und
Sattlerwaaren,  Felleisen,  Reisesäcke,  ledernes ­
  Jagdzeug  u.  dgl.  Waaren,  Fechthandschuhe, ­
  lederne  Bücher  und  Portefeuilles,
überhaupt  Lederfabrikate  aller  Art,  die
nicht  besonders  aufgeführt  sind  .  .  .  .
Lederhand  zum  inneren  Besatz  von  Hüten,  gesteppt ­
  oder  mit  gepressten  Rändern,  dgl.  zu
Fussbekleidungen,  zugeschnittenes,  gestepptes ­
  Leder
Treibriemen,  lederne,  für  Webstühle  .  .  .  .
Treibriemen,  nicht  zusammengenähte,  selbst
wenn  selbe  mit  Maschinen  importirt  werden
In  der  Ausfuhr  frei.

-2  S

allgemeiner ­


trag«-mässiger


Pfd.

|Rubel

Kop.

Babel  Kop

1
1  Pud

45

-  45
5  —
5  —

Î

13  III
64  I

Serbien.
Leder:
a)  gegärbtes  aus  Schaf-,  Lamm-,  Ziegen-  und
Kitzfellen
h)  gegärbtes  von  Rind-,  Büffel-,  Schweine-,
Kameel-,  Esel-,  Hirsch-,  Pferde-,  Fohlen-,
Maulthier-,  Kälber-  und  Hundshäuten  .  .
c)  Sohlenleder  oder  Imitation,  Blankleder,
nicht  lackirt,  Leder  für  Opankenmacher,
ohne  Unterschied
d)  alles  übrige  Leder,  wie  immer  bearbeitet,
gefärbt  oder  nicht,  lackirt,  bronzirt  oder
ähnlich  bearbeitet
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-  Ungarn:
Sohlenleder  und  anderes  gemeines  Leder,  d.  i.
naturfarbiges  braunes  oder  schwarzes,  auch
gewichst,  genarbt,  gezogen,  aber  nicht
bronzirt  oder  lackirt
Sattler-,  Leder-  und  Handschuharbeiten:
Kummete,  Kissen  in  Verbindung  von  Holz,  mit
Leder,  Leinwand  oder  sonstigen  Materialien
überzogen
Alle  übrigen  Waaren  aus  Leder,  wollenen
Geweben,  Baumwolle,  Leinen  oder  sonstigen ­
  Materialien,  in  oder  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  ausgenommen  Gold,
Platin  und  Silber,  Gold-  oder  Silberdraht,
oder  vergoldetem  und  versilbertem  Draht,
sowie  Sattel,  Zügel,  Geschirre,  Halfter,  Silaw,
Cuburlik,  Kissen,  Säcke,  Gurte,  Riemen
und  ähnliche  Gegenstände;  hierzu  gehören
auch  Polster  und  Decken  und  Aehnliches  aus
Leder,  ausgenommen  Handschuhe  .  .  .  .
Alle  vorher  benannten  Waaren,  wenn  selbe
mit  Gold  oder  Silber  oder  mit  vergoldetem
oder  versilbertem  Draht  gestickt  sind  .  .
Anmerkang:  Unter  gestickten  Waaren,  welche  vorstehend
benannt  wurden,  versteht  man  nur  jene,  welche  auf  Geweben ­
  oder  sonst  vollständig  bearbeiteten  Materialien  mit

Kg.
100
100
100
100
100
100

100

100

Dinar  Para
30  —
36  —
50  i  —
120  ,  -

Dinar  Para

60

240

600

30  —
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.