fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER . 657 
Vor allem sind hier die beiden bestehenden Sozialversicherungszweige 
—. Unfall- und Krankenversicherung — verwaltungsmässig vereinigt, da 
die nationale Arbeiterversicherungskasse die Durchführung der Unfallver- 
sicherung und die Überwachung der Krankenkassen zur Aufgabe hat. Die 
Krankenkassen ihrerseits sind ebenfalls vereinheitlicht. Der Einheitstyp ist 
die Bezirkskasse, deren Zuständigkeitsbereich mit den politischen Bezirken 
des Landes zusammenfällt. Neben den Bezirkskassen bestehen noch 
Betriebskrankenkassen, welche von Arbeitgebern, die in einem oder 
mehreren Betrieben eine Mindestzahl von Arbeitern beschäftigen, ins Leben 
gerufen wurden. Im Verlaufe der Revolution sind die beruflichen Kassen 
beseitigt worden (Verordnung Nr. XXI der Revolutionsregierung). Allein 
jene Betriebskrankenkassen, welche während der Herrschaft der Revo- 
lution nicht liquidiert wurden, haben ihre Tätigkeit auf Grund der 
Verordnung Nr. 3679 wieder aufgenommen. Ferner besteht noch eine 
besondere Vereinskrankenkasse, 
Im Jahre 1923 wurde den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
bahnen durch Verordnung Nr. 9210 die Verpflichtung auferlegt, für ihre 
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, ihre Pensionäre, die Witwen und 
Waisen ihrer verstorbenen Angestellten Sonderkrankenkassen zu errichten. 
In gleicher Weise ist die Verwaltung des Post-, Telegraphen-und Fern- 
sprechbetriebes zur Unterhaltung einer Sonderkrankenkasse für ihr Personal 
gehalten. Dasselbe gilt für die Flusschiffahrtsbetriebe, mit der Massgabe, 
dass die Sonderkasse auch für das im Gastwirtgewerbe an Bord beschäftigte 
Personal und für die mit Beladen und dem Bau von Schiffen beschäftigten 
Personen einzurichten ist. Die Grundzüge der Geschäftsführung dieser 
Sonderkrankenkassen sind durch das Gesetz von 1907 festgelegt, jedoch 
wurden die Kassen in das Einheitssystem der Krankenversicherung nicht 
einbezogen. 
Neben der nationalen Versicherungskasse arbeiten zur Zeit noch — 
abgesehen von den Sonderkrankenkassen der Eisenbahn, des Post-, Tele- 
graphen- und Fernsprechbetriebes und der Flussschiffahrt — die Kranken- 
kasse des Franz-Joseph-Spitals, die als eine Sonderkrankenkasse der im 
Handel beschäftigten Personen angesehen werden kann, einige Kranken- 
kassen von Tabakmanufakturen und die Knappschaftskrankenkassen. Für 
diese letzteren wurden zuerst durch das Gesetz Nr. XIV von 1891 Be- 
Stimmungen erlassen; sie haben neben der Krankenversicherung auch 
die Invaliditäts- und Unfallversicherung betrieben. Die Knappschafts- 
kassen, welche der Aufsicht des Finanzministeriums unterstellt sind, sind 
seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1758 nach den. Bestimmungen 
des Gesetzes von 1907 tätig, 
Das ungarische Gesetz geht von dem Grundsatz des bedingten Kassen- 
Zwanges aus, weicht aber von den bezüglichen in Deutschland und 
Oesterreich geltenden. Bestimmungen insofern ab, als der Gedanke der 
bezirklichen Gliederung in Ungarn stärker zur Geltung kommt. 
Die Angestellten der Handelsunternehmungen in Budapest und Debreczin, 
wo die beiden grossen Vereinskrankenkassen ihren Sitz haben, können 
Sntweder bei der Vereinskrankenkasse oder bei der Bezirkskasse versichert 
werden. Alle anderen Versicherungspflichtigen werden kraft Gesetzes 
Mitglieder der Bezirkskasse, sofern sie nicht bereits bei einer im Zuständig- 
keitsbereich der Bezirkskasse gelegenen Betriebs- oder Knappschaftskranken- 
kasse versichert sind. 
Der Unternehmer hat jede in seinem Betrieb beschäftigte Person bei der 
etwa errichteten Betriebskrankenkasse anzumelden, sofern dieselbe nicht 
bereits bei der Bezirkskasse versichert ist (Art. 141, Abs. 1). 
. Nach dem ungarischen Recht wird also der Versicherte entweder Mitglied 
Slner bezirklichen oder einer Betriebskrankenkasse. Nach dem deutschen 
und österreichischen Recht dagegen steht ‘ihm der Beitritt zu einer Vereins- 
Krankenkasse offen. Arbeiter solcher Berufe, für die eine Sonderversicherung 
Besteht (Arbeiter in öffentlichen Verkehrsunternehmungen, Arbeiter der 
TarSbaubetriebe, des Post-, Telegraphen-oder Fernsprechbetriebes, der 
abakmanufakturen) können ihren Versicherungsträgers nicht wählen. 
Die Zahl der Krankenkassen mit Ausnahme der besonderen Berufskassen 
Sestaltete sich in den Jahren 1919-1924 wie folgt > 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
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