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IV. Zucker.
Tarifmässige Benennung
Kosinenstengel
Schweden.
Limonien und Pomeranzen
Orangen und Citronen (Vertrag mit Spanien)
Citronenschalen, getrocknet
Citron at
Citronensäure, Citronenpulver
Pomeranzenknospen und Pomeranzenschalen, ge
trocknete
Datteln
Mandeln ; .
Kastanien frei.
Oliven
Pistazien, frische
in Branntwein oder Essig eingelegte
getrocknete
In der Ausfuhr frei.
Türkei.
Südfrüchte vertragsmässig vom Werthe 8o/o.
IV. Zucker.
Oesterreich Ungarn.
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18
19
Eohzucker:
a) unter der holländischen Standard-Nr. 19 .
h) von der holländischen Standard-Xr. 19 und
darüber
Kafflnirter Zucker
Zuckerlösungen, Krümelzucker, Stärkezucker,
Traubenzucker im festen Zustande . . .
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Syrup, Stärkezucker, Traubenzucker im flüssigen
Zustande, Melasse
Anmerkung: ie Verbrauchsabgaben von der Zucker-
erzeugnng sind in den Zollsätzen inbegriffen.
Mit dem Gesetze vom 8. Juni 1880, R.-G.-Hl. Nr. 74,
V.-Bl. Nr. 22, wurde die Rückvergütung an Zoll- i nd Ver
zehrungssteuer bei der Ausfuhr von Rüben- und Colonial
zucker vom 1. October 1880 an festgesetzt, und zwar: Für
1 Mctr. Zucker unter 92 bis m ndestens 88 Percent Pola
risation mit 8 fl. 40 kr.; für 1 Mctr. Zucker unter 99'/,„
bis mindestens 92 Percent Polarisation mit 9 fl. 40 kr.;
für 1 Mctr. Zucker von mindestens 99’/, □ Percent Polari
sation mit 11 fl. In dem § 14 dieses Gesetzes wurde be
stimmt, dass, wenn bei einer mit dem Ansprüche auf Steuer
rückvergütung verbundenen Zuckeransfuhrserklärnng das
Ergebniss der amtlichen Erhebung des Zuckergehaltes nie
driger als 88 Percent, beziehungsweise 92 oder 95*/io Percent
Polarisation ist und der Unterschied »/,„ Percent über
schreitet, so tritt wegen desselben die Verweigerung der
Rückvergütung an Zoll- und Verzehrungssteuer, beziehungs
weise des höheren Ausmasses derselben ein ; überschreitet
der Unterschied 1 Percent, so erfolgt ausser dieser Ver
weigerung auch das Strafverfahren.
In der Ausfuhr frei.