142 Hite, Seburtenrüdgang und Sozialreform ;
ilfen möglich ift. Die Erhebung foll durch ein Karten{yftem gefdehen, Auch die Vera
wendung fol Kontrolliert werben durch Yrzte, Bileger ufw. Diefe follen auch die
Behandlung der Kinder durch Sifitationen beauffichtigen und weitgehende Rechte
erhalten. Die Koften [Hägt Jahn auf 330 Millionen Mark.
Dr. Chrijtian möchte Eltern/haftsverfidherung und Erziehungsbei»
hilfen durch die Einkommen jteuer (bis 1000 A Einkommen 5 Pros
zent, bis 2000 % 10 Prozent und fteigend um je 200 A auf je 1000 A)
deden und Hält nicht weniger als 4 Milliarden Mark dafır erforderlich.)
Einen fehr eingehenden und wohldurdhdachten, auch durch rechnertiche
Unterlagen gejtüßten Plan für „Sejeglihe Zulagen fürjebdben
Haushalt nebit Begründung“?) gibt Erfter Staatsanwalt A. Zeiler
“Zweibrüden). Auch fein Leitgedanke ijt: die Ungleidhheiten, die [id je
nach Zahl der Kinder und nach der Art der Ausbildung für die verfdhiedenen
Familien, insbejondere zum Unterfhiede von Iunggefellen, ergeben,
durch Zulagen der Stantsgemeinfdhaft im wefientliden Umfange auszue
leihen. Die Mittel werden durch Umlagen auf die CEinfommen aufgebracht.
Bulchüffe und Beiträge ftufen fihH nah Maß des Einkommens ab.
AB Zulagen follen gewährt werden: 1. jährlide HauszhHaltungzZbeihilfen
im Betrage von 150 Taufendjteln des Gefamteinkommens der Eheleute für jedes
Ehepaar, 2. Kinderheihilfen, fo hoch, daß die Aufwendungen der Eltern zu
zinem gıtten Teile gededt werden. Hier ift eine Hüchftgrenze vorgefehen. Im einzelnen
erhält jedes Elternpaar (und auch die unehelihe Mutter) a) 30 Taufendjtel des Ein-
fommens für jedes WochHenbett (Entbindung, Schwangerfhafts- und Wochenpflege);
dabei find al Mindejtgrenze 60 KM, als Höücdhftgrenze 300.% feitgefebt. b) Für jedes Kind
in den erften Lebensjahren jährlidge Beihilfen, die mit 30 Taufendjteln in
den erften zwei Lebensjahren anfangen (mindejtens 50 A, Höchften? 250 A) und dann
regelmäßig bis zur 40 Tanfenditeln (100—500" %) in 14 Lebensjahren fteigen. Diele
Unterftügungen laufen weiter, biz das Kind einen eignen Erwerb Hat, c) Ein ein-
malige3 Lehrgeld, wenn das Kind in eine gewerblidje oder Kaufmännifche Lehre kommt,
im Betrag von 60 Taufend{teln (mindeftens 150, Höchitens 400 KM). d) Eine Erziehungs
beihilfe, wenn das Kind eine Mittelfjhule befucht und auswärts wohnen muß, für das
10. Lebensjahr 80 Taufenditel (mindeftens 300, Höchfjtens 900 K), die FichH mit jedem
Xahre um 4 Faufendjtel biz zu 120 Taufendfteln im 20, Lebensjahre (500—1500 MM}
2rhöht. Beim Beluch der Gochfhule fteigert fi die Beihilfe auf 150 Taufenditel
(600—2400 6). Bleibt das Kind während des Bejuchs der Mittel oder Hochfchule
in der Familie, fo wird die Hälfte gewährt. — Außer den baren Erziehungsbeihilfen
jollen beim Unterricht in allen öffentliden Anftalten aud) die Lehrmittel unentgeltlich
ein, und wenn der Schüler ausmärts wohnt, freie Fahrt für Schüler (dreimal hin und
her) und Eltern (zweimal) gewährt werden. Diefe Unterftügungen (zu d) werden da-
von abhängig gemacht, daß ein zu bildender Mat den Schulbefuch als für das Wohl
des Staates mwünfdhenswert billigt. Nah AbiHließung der Berufsbildung läuft die
Beihilfe weiter bis zur Erlangung eines Berufseiniommens, e) Für den Ein-
kähHrig-Freimwmilligenbienft (nit für den gewöhnliden Militärdienft)
werden 200 Taufendftel (mindeftens 1000, hHödhftens 3000 A6) gezahlt. f) Endlich erhalterr
die. Mädchen bei der Verheiratung eine Anzjtattungsbeihilfe von 300
Zaufendfteln (400—1000 #6). Die Koften der Verwaltung frägt der Staat, Im
1) „Tägliche KRundf[Hau“ 25, Februar 1916. ?) Stuttgart 1917,