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XLIX. Literarische und Kunstgegenstände.
Tarif in ässige Benennung
Zoll
Gewehre, alterthüniliche Töpferarbeit u. dgl.
Seltenheiten, die nicht die Eigenschaften
von Waaren haben, frei.
Anmerkung zu Art. 39. Pkt. 4: Für Bücher, welche in
Russland gedruckt und ins Ausland zum Einbinden gesen
det werden, ist bei der Wiedereinfuhr der Zoll nach Pkt. 6,
Art. 183 als Papierarbeit zu entrichten.
In der Ausfuhr frei.
allge
meiner
ver-
tra^-
missiger
58
Serbien.
Gedruckte Bücher, Zeitungen, Landkarten,
Mappen, Globen, Noten, Zeichnungen, Photo
graphien, Bilder, Holz-, Stahl- und Kupfer
stiche frei.
Sammlungen von Thon, PHanzen und Mineralien
frei.
Anmerkung: Unter diesen Gegenständen, welche zollfrei
sind, versteht man nur solche, welche ohne Einband oder
nur mit Papiereinhand verkommen und welche nicht ein
gerahmt oder auf hartem Pappendeckel oder Leinwand auf
gezogen sind. Sammlungen sind nur dann zollfrei behandelt,
wenn selbe nicht mit Materialien von Werth in Verbin
dung gebracht Vorkommen, sonst sind selbe nach den
Materialien, mit welchen selbe in Verbindung stehen, zu
verzollen.
In der Auxfnhr frei.
165e
166
Spanien.
Bücher, gebunden oder nicht, und andere Druck
sachen in spanischer Sprache ....
„ und andere Drucksachen in fremder
Sprache
Anmerkung: Die Einbünde der Bücher werden nach den
ihren Materialien entsprechenden .Sätzen verzollt. Wenn
die Bücher brochiit oder in Scbutzcartons sind, werden
sie mit Drucksachen nach dem Gesammtgewicht verzollt.
Die Verfasser oder Herausgeber sind die Einzigen, welche
die gedachten Werke einführen können, zn welchem Ende
sie bei dem Handelsministerium (ministerio de Fomento)
eine bibliographische Note der Drucksachen, die sie in
Spanien einzuführen wünschen, einzureichen haben. Diese
Note wird in der Gaceta veröffentlicht nnd bis 15 Tage
darauf kann die gedachte Einfuhr nicht stattfinden. Die
im Anslande in spanischer Sprache gedruckten Zeitschriften
bedürfen zn ihrer Einfuhr in Spanien keiner vorgängigen
Krianbniss.
Kg.
IlOO
¡100
Pesetas
42
10
Pesetas
38 50
10 —
167
296
Kupferstiche, Karten und Zeiclinuiigen . . .
Oelgemälde, Kunstgegenstände
Anmerkung: Werke der schönen Künste, welche von
Spaniern im Anslande hergestellt worden sind, sowie die
jenigen, welche von der Regierung, von Akademien oder
anderen Corporationen mit der Bestimmung für Museen,
Gallerien oder Studiensäle angekauft werden, falls diese
Umstände beglaubigt werden; — Gemälde — sofern sie
als Werke der schönen Künste zu betrachten sind — die
vom Anslande znrückkehren, nachdem sie mit Zollbeschei
nigung ausgeführt worden sind und hei der Wiedereinfuhr
behufs der nöthigen Controle die Nummer dieses Docu
mentes angegeben oder ein Dnplicat desselben vorgelegt
wird : — Rosenkränze, Heiligthümer und ähnliche Gegen
stände ans den heiligen Stätten, welche mit Ermächtigung
des Generalcommissariates der frommen Werke zu Jerusalem
eingeführt werden ; — spanische Bücher, welche ans dem
Anslande zurückkommen, wenn in der Ausgangsbescheinigung
die Zahl der Exemplare, Titel der Werke und Name des
Buchdruckers angegeben sind.
1
1 St.
1
1
25
1 25
— 90