Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLIX. Literarische und Kunstgegenstände. 
Tarif in ässige Benennung 
Zoll 
Gewehre, alterthüniliche Töpferarbeit u. dgl. 
Seltenheiten, die nicht die Eigenschaften 
von Waaren haben, frei. 
Anmerkung zu Art. 39. Pkt. 4: Für Bücher, welche in 
Russland gedruckt und ins Ausland zum Einbinden gesen 
det werden, ist bei der Wiedereinfuhr der Zoll nach Pkt. 6, 
Art. 183 als Papierarbeit zu entrichten. 
In der Ausfuhr frei. 
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meiner 
ver- 
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missiger 
58 
Serbien. 
Gedruckte Bücher, Zeitungen, Landkarten, 
Mappen, Globen, Noten, Zeichnungen, Photo 
graphien, Bilder, Holz-, Stahl- und Kupfer 
stiche frei. 
Sammlungen von Thon, PHanzen und Mineralien 
frei. 
Anmerkung: Unter diesen Gegenständen, welche zollfrei 
sind, versteht man nur solche, welche ohne Einband oder 
nur mit Papiereinhand verkommen und welche nicht ein 
gerahmt oder auf hartem Pappendeckel oder Leinwand auf 
gezogen sind. Sammlungen sind nur dann zollfrei behandelt, 
wenn selbe nicht mit Materialien von Werth in Verbin 
dung gebracht Vorkommen, sonst sind selbe nach den 
Materialien, mit welchen selbe in Verbindung stehen, zu 
verzollen. 
In der Auxfnhr frei. 
165e 
166 
Spanien. 
Bücher, gebunden oder nicht, und andere Druck 
sachen in spanischer Sprache .... 
„ und andere Drucksachen in fremder 
Sprache 
Anmerkung: Die Einbünde der Bücher werden nach den 
ihren Materialien entsprechenden .Sätzen verzollt. Wenn 
die Bücher brochiit oder in Scbutzcartons sind, werden 
sie mit Drucksachen nach dem Gesammtgewicht verzollt. 
Die Verfasser oder Herausgeber sind die Einzigen, welche 
die gedachten Werke einführen können, zn welchem Ende 
sie bei dem Handelsministerium (ministerio de Fomento) 
eine bibliographische Note der Drucksachen, die sie in 
Spanien einzuführen wünschen, einzureichen haben. Diese 
Note wird in der Gaceta veröffentlicht nnd bis 15 Tage 
darauf kann die gedachte Einfuhr nicht stattfinden. Die 
im Anslande in spanischer Sprache gedruckten Zeitschriften 
bedürfen zn ihrer Einfuhr in Spanien keiner vorgängigen 
Krianbniss. 
Kg. 
IlOO 
¡100 
Pesetas 
42 
10 
Pesetas 
38 50 
10 — 
167 
296 
Kupferstiche, Karten und Zeiclinuiigen . . . 
Oelgemälde, Kunstgegenstände 
Anmerkung: Werke der schönen Künste, welche von 
Spaniern im Anslande hergestellt worden sind, sowie die 
jenigen, welche von der Regierung, von Akademien oder 
anderen Corporationen mit der Bestimmung für Museen, 
Gallerien oder Studiensäle angekauft werden, falls diese 
Umstände beglaubigt werden; — Gemälde — sofern sie 
als Werke der schönen Künste zu betrachten sind — die 
vom Anslande znrückkehren, nachdem sie mit Zollbeschei 
nigung ausgeführt worden sind und hei der Wiedereinfuhr 
behufs der nöthigen Controle die Nummer dieses Docu 
mentes angegeben oder ein Dnplicat desselben vorgelegt 
wird : — Rosenkränze, Heiligthümer und ähnliche Gegen 
stände ans den heiligen Stätten, welche mit Ermächtigung 
des Generalcommissariates der frommen Werke zu Jerusalem 
eingeführt werden ; — spanische Bücher, welche ans dem 
Anslande zurückkommen, wenn in der Ausgangsbescheinigung 
die Zahl der Exemplare, Titel der Werke und Name des 
Buchdruckers angegeben sind. 
1 
1 St. 
1 
1 
25 
1 25 
— 90
	        
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