Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Nachtrajc.

417

Tarifmässige  Benennung

Ë

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger
  '

16

17

18
19
20

21

Schweiz.
Classe  XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  t*arne
und  Waaren  daraus.
Gewebe  aus  Flachs,  Hanf,  Jute  oder  anderen
ähnlichen  Faserstoffen,  glatt  geköpert,  gemustert, ­
  roh  oder  halbgebleicht,  mit  mehr
als  25  und  höchstens  40  Kettenfaden  auf
3  Cm
Gewebe  aus  Flachs,  Hanf,  .Tute  oder  anderen
ähnlichen  Faserstoffen,  glatt  geköpert,  gemustert. ­
  roh  oder  halbgebleicht,  mit  mehr
als  40  Kettenfaden  auf  3  Cm
Battist,  Linon,  Taschentücher,  abgepasst  ohne
Stickereien,  gebleichte,  bunte,  gefärbte,  bedruckte, ­
  appretirte  Gewebe  100
Anmerkung:  Gemischte  Gewebe,  sofern  das  Gewicht  des
Flachses  etc.  vorherrscht,  unterliegen  der  Verzollung  wie
die  Gewebe  aus  Flachs,  Hanf  etc.

Kg.

100

100

Bänder,  leinene  aller  Art
Tüll,  leinene,  roh.  gebleicht,  gefärbt  ....
Seilerarbeiten,  wie  Schnüre,  Bindfäden,  gezwirnt,
gebleicht  oder  färbig;  Fischnetze,  Pferdenetze ­
  u.  dgl.  im  Tarif  nicht  bes.  benannte
Stricke  und  Ankertaue,  gemeine,  ungezwimte,
rohe  Schnüre  und  Bindfaden  aus  Hanf  und
anderen  Faserstoffen
Spitzen,  leinene  |  Vertrag  zwischen
Posamentierwaaren,  leinene  .  /  Frankreich  und
Wirkwaaren,  leinene  .  .  .  )  der  Schweiz

100
100

100

100
100
100
100

Frk.  Rapp.  Frk.

4  ’  —

Rapp.j

16
16

16
30

16  —

3
30
16
16

30
16
16

Schweden.

Classe  VII.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und
Pflaii/eiitlieile.
Weintrauben,  frische
Gras:  Esparto  bearbeitet  od.  unbearbeitet!  e  p  g  g
U.  andere  nicht  specificirt.  Arten  frei.l  ÿ-gi  ’l
'  Esparto  unbearbeitet,  nicht  specificirt.  ge-g  .g  ^
färbt,  geflochten  oder  gespalten  .
i  Classe  XIII.  Getränke,
j  Wein  aller  Art,  bis  20  Grad  Alkohol  .  .  .  .
!  r  von  mehr  als  20  Grad  Alkohol
.  in  Fässern,  grösseren  und  kleineren  .
;  „  in  anderen  Gefässen
„  von  p-Osserem  Alkoholgehalt  als  25  Grad
wird  wie  Liqueur  behandelt.
Anmerkung:  Nach  Artikel  6  des  zwischen  Schweden  und
Spanien  abgeschlossenen  Handelsvertrages  dürfen  die  direct
aus  Spanien  eingefOhrten  Weine  mit  keiner  Verbranchs-¡
  oder  sonstigen  städtischen  Abgabe  belegt  werden.
Classe  XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.
'  Korken,  geschnitten,  ohne  Beschläge  .  .  .  .
Holter,  General-Zolltarif.

Kg.

1

Krön.  Gare
—  10

Krön.

1  —  7

Liter
1
Kg.
1
1

15
30
65

1

7

Oere

10

7  I
1
15  '

i

i
            
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