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\ III. Schlacht- und Zugvieh.
T a r i f Hl il s s i g e B e n e ii n u n
Oesterreich-Ungarn.
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Füllen, welche der Mutter folgen, frei. i
Maulthiere, Maulesel und Esel . . . . . 1
vertragsniässig frei.
In der AuKf'uhr frei. !
Deutschland.
Pferde, Maulesel. Maulthiere, Esel . .
Füllen, welche der flutter folgen, frei.
Stiere und Kühe
Ochsen
Jungvieh im Alter bis zu 2'2 Jahren .
Kälber unter 6 Wochen
Schweine
Spanferkel unter 10 Kilogramm . . .
Schafvieh
Lämmer
Ziegen frei.
In der Ausfuhr frei.
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Belgien.
Thieve, lebende, in der Ein- und Ausfuhr frei.
Anmerkung. Hierunter sind verstunden Vieh. Pferde und
alle lebenden Thiere ohne Unterschied, mit Ausnahme der
Fische. — Das .Jagdgesetz unterwirft den Transport, von
Wddpret und insectenfressenden Vögeln einer besonderen
Beschränkung. Die Einfuhr von Kindvieh der grauen
Steppenrace ist verboten.
Dänemark.
Thiere, alle nicht besonders genannten, in der
Ein- und Ausfuhr frei.
England. ii
Alle Thiere in der Ein- und Ausfuhr frei.
Frankreich.
Pferde (Hengste, Wallachen, Stuten) . . . .
Füllen .fc.
Maulthiere odenMaulesel beiderlei Geschlechts .
Esel beiderlei Geschlechts frei.
Hausthiere :
Ochsen
Kühe
Stiere
Junge Ochsen, Stiere und Kühe
Kälber
Widder, Schafe und Hammel
Lämmer . .
Böcke, Ziegen und Zicklein
Schweine
Spanferkel
In der Ausfuhr frei.
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