Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Il  Tost  des
nOrig.-Tarifes

XIII.  Getränke.

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Tarifmâssige  Benennung

italiens,  der  Lombardei,  Venetiens  und
sardinische  Weine
S.  V.  B,  IV,  8,  im  Grenzverkehre:
Wein  in  Fässern  aus  der  Gegend  von
Posarevac,  Negotin,  Semendria  und  Nisch
K.  C.  Zusatzacte  Nr.  3  und  Verordnung
des  k.  k.  Ministeriums  der  Finanzen  und
des  Handels  vom  22.  Juni  1875.  R.-G.-Bl.
Nr.  85  ex  1876,  im  Grenzverkehre:  Rumänische ­
  Weine  in  Gebinden  auf  Grund
der  Meistbegünstigung  und  der  Clausei,
dass  diese  Weine  „in  keinem  Falle  ungünstiger ­
  als  gegenwärtig  behandelt  werden ­
  sollen“
Wermuth  (J.  V.,  Schlussprotokoll  111,  4)
ist,  da  für  Wein  kein  Vertragszoll  besteht,
nach  Nr.  77  a)  zu  verzollen.
Weinmaische  und  Weintrauben  zur  Weinbereitung
Änmerknng  zu  Bier  Branntwein,  Wein,  Obstmost.  Bei
dem  Eingang  dieser  Artikel  in  geschloasene  Städte  wird
nebst  dem  Zoll  die  Verzelirnngsstener  oder  ein  CommunalzuBchlag
  eingfhoben.
Bei  der  Ansfahr  von  Bier  wird  die  Gebührenrückvergütnng
bemessen  (V.  Bl.  Nr.  10.  1875.  Art.  2);  Für  Bier,  das
entkoblensauert.  mindestens  2'/,  Saccharometergrade  hat  und
in  Mengen  von  mindestens  einem  Hektoliter  ausgeführt
wird:  1.  Ohne  Berücksichtigung  des  Eztractgehaltes  der
Bierwürze,  aus  welchem  das  Bier  stammt,  von  jedem  Hektoliter ­
  Bier  mit  1  fl.  50  kr.  2.  Mit  Berücksichtigung  des
niedrigsten  Eztractgehaltes.  womit  der  das  Bier  ansführende
Bierbrauer  vor  der  Ausfuhr  Bierwürze  erzeugt  hat.  von
jedem  Hektoliter  Bier  und  jedem  Saccbaromelergrade  dieses
Eztractgehaltes  mit  16’/„  kr.  Z.  B.  wurde  in  der  betreffenden ­
  Braustätte  Bierwürze  zu  dem  niedrigsten  Eztractgehalt
von  10  Saccharometergraden  erzeugt,  so  entfallt  auf  einen
Hektoliter  die  Steuerrestitution  mit  1  fl.  67  kr.  Die  Bewilligung ­
  zur  Ausfuhr  von  Bier  gegen  \  erzehrnngssteuer-Rückvergütnng
  wird  über  Ansuchen  des  Inhabers  einer
Braustätte  von  der  Finanz-Bezirksdirection  oder  Finanzinspection
  immer  auf  ein  .Tabr  ertheilt.
Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Liqueur  wird  die
Verzehrungssteuer  rückvergütet,  und  zwar  bei  der  Ausfuhr
von  mindestens  einem  Hektoliter.  Hie  Berechnung  der
Verzehrungssteuer-Kückvergütung  wird  von  jedem  Hektoliter
und  jedem  Alkoholgrude  des  lOOtbeiligen  Alkoholometers  bei
der  Normultemperatur  mit  7’i,„  kr.  gepflogen.
Mineralwässer,  natürliche  oder  künstliche  .  .  .
Deutschland.
Bier  aller  Art,  auch  Meth  L  ’  ‘
Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Kuni,  f  ranzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine  in
Fässern  und  Flaschen
Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  .  .
Flüssige  Bierhefe,  auf  der  bayerisch-österreichischen ­
  Grenze  von  Oberneuhaus  bis
Melleck  einschlüssig,  auf  der  sächsisch-böhmischen ­
  Grenze  links  der  Libe,  auf  der
badisch-schweizerischen  Grenze  bei  Oehningen
und  der  sogenannten  Höri  für  den  eigenen
Bedarf  der  dortigen  Bewohner  in  kleinen

g
il

Kg.
100

100

Zoll

allgemeiner ­


kr.

100

100  ,  6  —

traçsmãasiger


fl.  ;  kr.

100,  -  I  50
'I  I
Kg.  Mk.  Ffg.
100  i  4  —

100  48  —
100  42  —

20
20

26

Mk.  Ffg.
            
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