fullscreen: Kartelle

Erzielung einer faktischen Monopolstellung, zu beeinflussen.“ Rund- 
stein!) gibt im Anschluß an die wirtschaftswissenschaftliche Literatur 
folgende Begriffsbestimmung: „Unter einem Kartell verstehen wir 
eine auf dem Wege freier Vereinbarung geschaffene Vereinigung von 
selbständigen Unternehmern mit Interessengemeinschaft — zum Zweck 
der Einwirkung auf die Produktions- und Absatzverhältnisse durch 
Beschränkung oder Beseitigung des freien Wettbewerbs.“ Flecht- 
heim in seinem Kartellrecht?) vermeidet es, eine Definition aufzu- 
stellen, er sagt aber, daß er im wesentlichen die Definition von Lief- 
mann für zutreffend halte, 
In die deutsche Gesetzgebung hat das Wort Kartell lange 
Zeit keinen Eingang gefunden 9). 
Seit dem Erlaß der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaft- 
licher Machtstellungen vom 2. November 1923 gibt es nun in Deutsch- 
land eine besondere Regelung für das Kartellwesen. Wenn diese 
sog. Kartellverordnung sich auch nicht nur mit Kartellen be- 
faßt (vgl. insbesondere ihren 8 ıo!), so stehen sie doch (wie schon 
der Name des zur Durchführung der Verordnung geschaffenen 
Kartellgerichts andeutet) ganz im Mittelpunkt. Die Verordnung 
unterläßt es allerdings, den Begriff des Kartells genau zu bestimmen, 
aber es scheint mir kein Zweifel daran möglich, daß sie unter Kar- 
tellen nichts anderes verstanden wissen will als das, was man bei 
ihrem KErlaß allgemein so nannte®. Da es sich nicht um ein Gesetz 
ı Das Recht der Kartelle. Berlin 1904. S. 2. 
ı Die rechtliche Organisation der Kartelle. 2. Aufl. Mannheim 1923. S. 5. 
3) In Österreich wäre es zu einer gesetzlichen Kartelldefinition gekommen, wenn 
der Kartellgesetzentwurf von 1897 Gesetz geworden wäre. Im $ ı jenes Entwurfs heißt 
es: ‚„„‚Verbinden sich selbständige Unternehmer zu dem Zwecke, um durch solidarisches 
Vorgehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des 
freien Wettbewerbs auf die Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse . . . einzu- 
wirken, . . . So sind solche Unternehmerverbände (Kartelle) der Staatsaufsicht nach diesem 
Gesetze unterworfen‘. (Nr 188 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abge- 
ordnetenhauses. XII. Session 1897. Einen Abdruck des Entwurfs mit Angabe der 
Änderungen, die bei der zweiten — ebenfalls erfolglosen — Einbringung vorgenommen 
sind, s. bei Grunzel, Über Kartelle, Leipzig 1902, S. 173 ff., einen Abdruck der 
2. Fassung auch im Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Bd. ı3. S. 187 ff.) 
Ganz ähnlich sagt $ ı des von Alois Reich dem österreichischen Industrierat 
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes: ‚„‚Kartelle, das sind Vereinigungen oder 
Verbände selbständiger Unternehmer zu dem Zwecke, um durch gemeinsames Vor- 
gehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des freien 
Wettbewerbes auf die Produktions-, Preis-, Bezugs- oder Absatzverhältnisse einzu- 
wirken.“ (Wieder abgedruckt in Heft 31 der Verhandlungen und Beschlüsse des In- 
dustrierates. Wien ı912. S. 28.) 
'\' Immerhin wäre es wünschenswert, daß das künftige Kartellgesetz dies in einer
	        
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