Erzielung einer faktischen Monopolstellung, zu beeinflussen.“ Rund-
stein!) gibt im Anschluß an die wirtschaftswissenschaftliche Literatur
folgende Begriffsbestimmung: „Unter einem Kartell verstehen wir
eine auf dem Wege freier Vereinbarung geschaffene Vereinigung von
selbständigen Unternehmern mit Interessengemeinschaft — zum Zweck
der Einwirkung auf die Produktions- und Absatzverhältnisse durch
Beschränkung oder Beseitigung des freien Wettbewerbs.“ Flecht-
heim in seinem Kartellrecht?) vermeidet es, eine Definition aufzu-
stellen, er sagt aber, daß er im wesentlichen die Definition von Lief-
mann für zutreffend halte,
In die deutsche Gesetzgebung hat das Wort Kartell lange
Zeit keinen Eingang gefunden 9).
Seit dem Erlaß der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaft-
licher Machtstellungen vom 2. November 1923 gibt es nun in Deutsch-
land eine besondere Regelung für das Kartellwesen. Wenn diese
sog. Kartellverordnung sich auch nicht nur mit Kartellen be-
faßt (vgl. insbesondere ihren 8 ıo!), so stehen sie doch (wie schon
der Name des zur Durchführung der Verordnung geschaffenen
Kartellgerichts andeutet) ganz im Mittelpunkt. Die Verordnung
unterläßt es allerdings, den Begriff des Kartells genau zu bestimmen,
aber es scheint mir kein Zweifel daran möglich, daß sie unter Kar-
tellen nichts anderes verstanden wissen will als das, was man bei
ihrem KErlaß allgemein so nannte®. Da es sich nicht um ein Gesetz
ı Das Recht der Kartelle. Berlin 1904. S. 2.
ı Die rechtliche Organisation der Kartelle. 2. Aufl. Mannheim 1923. S. 5.
3) In Österreich wäre es zu einer gesetzlichen Kartelldefinition gekommen, wenn
der Kartellgesetzentwurf von 1897 Gesetz geworden wäre. Im $ ı jenes Entwurfs heißt
es: ‚„„‚Verbinden sich selbständige Unternehmer zu dem Zwecke, um durch solidarisches
Vorgehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des
freien Wettbewerbs auf die Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse . . . einzu-
wirken, . . . So sind solche Unternehmerverbände (Kartelle) der Staatsaufsicht nach diesem
Gesetze unterworfen‘. (Nr 188 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abge-
ordnetenhauses. XII. Session 1897. Einen Abdruck des Entwurfs mit Angabe der
Änderungen, die bei der zweiten — ebenfalls erfolglosen — Einbringung vorgenommen
sind, s. bei Grunzel, Über Kartelle, Leipzig 1902, S. 173 ff., einen Abdruck der
2. Fassung auch im Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Bd. ı3. S. 187 ff.)
Ganz ähnlich sagt $ ı des von Alois Reich dem österreichischen Industrierat
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes: ‚„‚Kartelle, das sind Vereinigungen oder
Verbände selbständiger Unternehmer zu dem Zwecke, um durch gemeinsames Vor-
gehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des freien
Wettbewerbes auf die Produktions-, Preis-, Bezugs- oder Absatzverhältnisse einzu-
wirken.“ (Wieder abgedruckt in Heft 31 der Verhandlungen und Beschlüsse des In-
dustrierates. Wien ı912. S. 28.)
'\' Immerhin wäre es wünschenswert, daß das künftige Kartellgesetz dies in einer