Full text: Die sociale Lage der Handlungsgehülfen und ihre Verbesserung durch die kaufmännischen Vereine

fie an die Gehülfen sowohl als an die Prinzipale fest normierte Fragen 
über Wünsche, Kenntnisse, Leistnngssähigkeit n. s. w. stellen, deren Beant- 
wortung keine allgemeine sein kann. 
Es ist endlich noch der Einfluß hervorznheben, welchen das staat 
liche Versicherungswesen in neuester Zeit ans die wirtschaftliche 
Stellung der Handlnngsgehülsen ausgeübt hat. Der § 2 des Reichs 
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter lautet: 
„Durch statutarische Bestimmungen einer Gemeinde für ihren Bezirk, 
oder eines weiteren Kommnnalverbandes für seinen Bezirk oder Teile des 
selben kann die Anwendung des Bersichernngszwanges erstreckt werden: 
2. ans Handlnngsgehülsen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in 
Apotheken." 
Es ist nun allerdings außer Zweifel, daß einzelne kaufmännische 
Vereine, wie derjenige der Hamburger Handlungseommis von 1858 und 
der Verband Deutscher Handlnngsgehülsen 51t Leipzig auf dem Gebiete der 
freiwilligen Versicherung bereits Großes geleistet haben. Diesen Bestrebungen 
der Selbsthülse trägt die staatliche Versicherung durch die Gestattung der 
sogenannten eingetragenen Hülsskrankenkassen Rechnung. Für die Weiter 
bildung der hauptsächlich in Frage kommenden Krankenversicherung handelt 
es sich nun darum, ob die Handlnngsgehülsen in eigenen Kassen oder in 
Ortskrankenkassen versichert werden sollen. Für Bildung von eigenen Kassen 
treten die „Kaufmännischen Blätter" (84, 32) mit den Worten ein: „Es 
bedarf keiner Frage, daß den Prinzipien unseres freien, unabhängigen 
Standes die Bildung freier Hülsskassen am meisten entspricht und im 
Interesse der Lebensfähigkeit solcher Organisationen, um ben weitgehendsten 
Anforderungen in ausgiebiger Weise entsprechen zu können, empfiehlt sich 
unbestreitbar als das zweckmäßigste, die Gründung einer einzigen und 
einheitlichen Central-Krankenkasse der deutschen Kaufmannschaft." 
In der Theorie kann man hier dem kaufmännischen Vereine völlig 
Recht geben, die Erfahrung hat indessen gezeigt, daß ein großer Teil 
Handlnngsgehülsen bei einer alleinigen Organisation der Krankenversicherung 
in eigenen Kassen der Wohlthaten des Gesetzes nicht teilhastig wird. Die 
thatsächliche Notlage der Handlnngsgehülsen hat daher bereits verschiedene 
Städte veranlaßt, von der Befugnis des § 2 des Gesetzes, den Ver- 
sicherungszwang durch Ortsstatnt auf dieselben zu erstrecken, Gebrauch zu 
machen/ Bon verschiedenen kaufmännischen Vereinen ist dieses Vorgehen 
auch gebilligt worden. Als durchaus korrekt darf daher wohl der Stand 
punkt' bezeichnet werden, welchen vr. Max Qnarck in einer am 3. Dezem 
ber 1889 abgehaltenen Versammlung des Demokratischen Vereins in Frankfurt 
am Main, in welcher über die Einführung des Versicherungszwanges in 
Frankfurt beraten wurde, einnahm. Er sagte: 
„Die staatliche Zwangsversichernng ist bekanntlich von der Regierung 
damit begründet worden, daß die Einkommensverhältnisse der Arbeiter für 
Notfälle zu dürftig seien. Ist nun eine große Kategorie von Handlnngs 
gehülsen in derselben Lage, wie die gewerblichen Arbeiter, so mist; der 
Zwang auch für jene eingeführt werden. Es íann sich also lediglich um
	        
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