fie an die Gehülfen sowohl als an die Prinzipale fest normierte Fragen
über Wünsche, Kenntnisse, Leistnngssähigkeit n. s. w. stellen, deren Beant-
wortung keine allgemeine sein kann.
Es ist endlich noch der Einfluß hervorznheben, welchen das staat
liche Versicherungswesen in neuester Zeit ans die wirtschaftliche
Stellung der Handlnngsgehülsen ausgeübt hat. Der § 2 des Reichs
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter lautet:
„Durch statutarische Bestimmungen einer Gemeinde für ihren Bezirk,
oder eines weiteren Kommnnalverbandes für seinen Bezirk oder Teile des
selben kann die Anwendung des Bersichernngszwanges erstreckt werden:
2. ans Handlnngsgehülsen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in
Apotheken."
Es ist nun allerdings außer Zweifel, daß einzelne kaufmännische
Vereine, wie derjenige der Hamburger Handlungseommis von 1858 und
der Verband Deutscher Handlnngsgehülsen 51t Leipzig auf dem Gebiete der
freiwilligen Versicherung bereits Großes geleistet haben. Diesen Bestrebungen
der Selbsthülse trägt die staatliche Versicherung durch die Gestattung der
sogenannten eingetragenen Hülsskrankenkassen Rechnung. Für die Weiter
bildung der hauptsächlich in Frage kommenden Krankenversicherung handelt
es sich nun darum, ob die Handlnngsgehülsen in eigenen Kassen oder in
Ortskrankenkassen versichert werden sollen. Für Bildung von eigenen Kassen
treten die „Kaufmännischen Blätter" (84, 32) mit den Worten ein: „Es
bedarf keiner Frage, daß den Prinzipien unseres freien, unabhängigen
Standes die Bildung freier Hülsskassen am meisten entspricht und im
Interesse der Lebensfähigkeit solcher Organisationen, um ben weitgehendsten
Anforderungen in ausgiebiger Weise entsprechen zu können, empfiehlt sich
unbestreitbar als das zweckmäßigste, die Gründung einer einzigen und
einheitlichen Central-Krankenkasse der deutschen Kaufmannschaft."
In der Theorie kann man hier dem kaufmännischen Vereine völlig
Recht geben, die Erfahrung hat indessen gezeigt, daß ein großer Teil
Handlnngsgehülsen bei einer alleinigen Organisation der Krankenversicherung
in eigenen Kassen der Wohlthaten des Gesetzes nicht teilhastig wird. Die
thatsächliche Notlage der Handlnngsgehülsen hat daher bereits verschiedene
Städte veranlaßt, von der Befugnis des § 2 des Gesetzes, den Ver-
sicherungszwang durch Ortsstatnt auf dieselben zu erstrecken, Gebrauch zu
machen/ Bon verschiedenen kaufmännischen Vereinen ist dieses Vorgehen
auch gebilligt worden. Als durchaus korrekt darf daher wohl der Stand
punkt' bezeichnet werden, welchen vr. Max Qnarck in einer am 3. Dezem
ber 1889 abgehaltenen Versammlung des Demokratischen Vereins in Frankfurt
am Main, in welcher über die Einführung des Versicherungszwanges in
Frankfurt beraten wurde, einnahm. Er sagte:
„Die staatliche Zwangsversichernng ist bekanntlich von der Regierung
damit begründet worden, daß die Einkommensverhältnisse der Arbeiter für
Notfälle zu dürftig seien. Ist nun eine große Kategorie von Handlnngs
gehülsen in derselben Lage, wie die gewerblichen Arbeiter, so mist; der
Zwang auch für jene eingeführt werden. Es íann sich also lediglich um