Full text : Die sociale Lage der Handlungsgehülfen und ihre Verbesserung durch die kaufmännischen Vereine

fie  an  die  Gehülfen  sowohl  als  an  die  Prinzipale  fest  normierte  Fragen
über  Wünsche,  Kenntnisse,  Leistnngssähigkeit  n.  s.  w.  stellen,  deren  Beantwortung
  keine  allgemeine  sein  kann.
Es  ist  endlich  noch  der  Einfluß  hervorznheben,  welchen  das  staatliche ­
  Versicherungswesen  in  neuester  Zeit  ans  die  wirtschaftliche
Stellung  der  Handlnngsgehülsen  ausgeübt  hat.  Der  §  2  des  Reichsgesetzes ­
  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  lautet:
„Durch  statutarische  Bestimmungen  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk,
oder  eines  weiteren  Kommnnalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Teile  desselben ­
  kann  die  Anwendung  des  Bersichernngszwanges  erstreckt  werden:
2.  ans  Handlnngsgehülsen  und  -Lehrlinge,  Gehülfen  und  Lehrlinge  in
Apotheken."
Es  ist  nun  allerdings  außer  Zweifel,  daß  einzelne  kaufmännische
Vereine,  wie  derjenige  der  Hamburger  Handlungseommis  von  1858  und
der  Verband  Deutscher  Handlnngsgehülsen  51t  Leipzig  auf  dem  Gebiete  der
freiwilligen  Versicherung  bereits  Großes  geleistet  haben.  Diesen  Bestrebungen
der  Selbsthülse  trägt  die  staatliche  Versicherung  durch  die  Gestattung  der
sogenannten  eingetragenen  Hülsskrankenkassen  Rechnung.  Für  die  Weiterbildung ­
  der  hauptsächlich  in  Frage  kommenden  Krankenversicherung  handelt
es  sich  nun  darum,  ob  die  Handlnngsgehülsen  in  eigenen  Kassen  oder  in
Ortskrankenkassen  versichert  werden  sollen.  Für  Bildung  von  eigenen  Kassen
treten  die  „Kaufmännischen  Blätter"  (84,  32)  mit  den  Worten  ein:  „Es
bedarf  keiner  Frage,  daß  den  Prinzipien  unseres  freien,  unabhängigen
Standes  die  Bildung  freier  Hülsskassen  am  meisten  entspricht  und  im
Interesse  der  Lebensfähigkeit  solcher  Organisationen,  um  ben  weitgehendsten
Anforderungen  in  ausgiebiger  Weise  entsprechen  zu  können,  empfiehlt  sich
unbestreitbar  als  das  zweckmäßigste,  die  Gründung  einer  einzigen  und
einheitlichen  Central-Krankenkasse  der  deutschen  Kaufmannschaft."
In  der  Theorie  kann  man  hier  dem  kaufmännischen  Vereine  völlig
Recht  geben,  die  Erfahrung  hat  indessen  gezeigt,  daß  ein  großer  Teil
Handlnngsgehülsen  bei  einer  alleinigen  Organisation  der  Krankenversicherung
in  eigenen  Kassen  der  Wohlthaten  des  Gesetzes  nicht  teilhastig  wird.  Die
thatsächliche  Notlage  der  Handlnngsgehülsen  hat  daher  bereits  verschiedene
Städte  veranlaßt,  von  der  Befugnis  des  §  2  des  Gesetzes,  den  Versicherungszwang
  durch  Ortsstatnt  auf  dieselben  zu  erstrecken,  Gebrauch  zu
machen/  Bon  verschiedenen  kaufmännischen  Vereinen  ist  dieses  Vorgehen
auch  gebilligt  worden.  Als  durchaus  korrekt  darf  daher  wohl  der  Standpunkt' ­
  bezeichnet  werden,  welchen  vr.  Max  Qnarck  in  einer  am  3.  Dezember ­
  1889  abgehaltenen  Versammlung  des  Demokratischen  Vereins  in  Frankfurt
am  Main,  in  welcher  über  die  Einführung  des  Versicherungszwanges  in
Frankfurt  beraten  wurde,  einnahm.  Er  sagte:
„Die  staatliche  Zwangsversichernng  ist  bekanntlich  von  der  Regierung
damit  begründet  worden,  daß  die  Einkommensverhältnisse  der  Arbeiter  für
Notfälle  zu  dürftig  seien.  Ist  nun  eine  große  Kategorie  von  Handlnngsgehülsen ­
  in  derselben  Lage,  wie  die  gewerblichen  Arbeiter,  so  mist;  der
Zwang  auch  für  jene  eingeführt  werden.  Es  íann  sich  also  lediglich  um
            
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