ļļg 169—170, Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
b) jene besonderen althergebrachten Begünstigungen, welche
den 'türkischen Unterthanen als solchen für den türkischen Handel
in Oesterreich zukommen (siehe Z. 59).
Vtg. v. 16. Dezb. 1865, Art. II; Big. v. 23. Febr. 1867, Art. 4 ; Mg.
v. 26. März 1867, Art. 4; Vkg. v. 9. März 1868, Art. II u. Schlßprot. Z. 2 u. 10;
Vtg. v. 14. 'Sfult 1868, Art. I; Vtg. v. 11. Dezb. 1866, Schlßvrot. zu Art. 1; Vtg.
v. 23. April 1867, Art. VII u. Schtpprot. zu Art. I.
c) Zollbksreiungen.
170. Folgende Gegenstände sind von der Entrichtung der
Zollgebühren befreit:
1. Die Transportmittel, als: Wagen der Reisenden,
die zum Personen- oder Waarentransport dienenden Wagen,
Schlitten und Schiebkarren, Saumkörbe, Hucken und ähnliche
Vorrichtungen der Lastthicre und Lastträger, die betreffenden Zug-
und Lastthiere selbst und Wasserfahrzeuge (letztere als Transport
mittel unbedingt frei, da sie auch als Werkholz frei sind), selbst
mit Einschluß der darauf befindlichen Jnventarstücke, infoferne
die Schisse Ausländern gehören oder insoferne inländische Schiffe
die nämlichen oder gleichartigen Jnventarstücke einführen, als sie
beim Ansgange am Bord hatten, unter folgenden Bedingungen:
a) die Personenwagen müssen deutliche Spuren des Ge-
branches an sich tragen;
b) es muß aus den transportirten Personen, den verführten
Waaren, dem Orte der Bestimmung, der Richtung des Trans- j
Portmittels, der Beschaffenheit des Transports hervorgehen, daß
es sich wirklich um eine Personen- oder Waarenbeförderung und
nicht um eine zum Zwecke der gebührenfreien Einbringung des
Transportmittels unternommene Fahrt handle.
Selbst in den Fällen, wo nach den vorstehenden Bestim
mungen den Transportmitteln in der Einfuhr die Zollfreiheit
nicht bewilligt werden kann, läßt sich die wirkliche'Entrichtung
des Einfuhrzolles dadurch vermeiden, daß dieselben zur Durch
fuhr erklärt werden, in welchem Falle nur dann, wenn die zum
Austritte bestinnnte Zeit unbenützt verstreicht, der Einfuhrzoll
und zwar ohne weitere Einleitung eines Strafverfahrens zu
entrichten ist.
2. Die Umschlage und Behältnisse, in denen die zu ver
zollende Waare verpackt ist, insoferne sie nicht
a) zur Waare selbst gerechnet werden, wie es bei der Verzollung
nach dem Rohgewichte oder hinsichtlich gewisser Umschließungen und