Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

ļļg 169—170, Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
b) jene besonderen althergebrachten Begünstigungen, welche 
den 'türkischen Unterthanen als solchen für den türkischen Handel 
in Oesterreich zukommen (siehe Z. 59). 
Vtg. v. 16. Dezb. 1865, Art. II; Big. v. 23. Febr. 1867, Art. 4 ; Mg. 
v. 26. März 1867, Art. 4; Vkg. v. 9. März 1868, Art. II u. Schlßprot. Z. 2 u. 10; 
Vtg. v. 14. 'Sfult 1868, Art. I; Vtg. v. 11. Dezb. 1866, Schlßvrot. zu Art. 1; Vtg. 
v. 23. April 1867, Art. VII u. Schtpprot. zu Art. I. 
c) Zollbksreiungen. 
170. Folgende Gegenstände sind von der Entrichtung der 
Zollgebühren befreit: 
1. Die Transportmittel, als: Wagen der Reisenden, 
die zum Personen- oder Waarentransport dienenden Wagen, 
Schlitten und Schiebkarren, Saumkörbe, Hucken und ähnliche 
Vorrichtungen der Lastthicre und Lastträger, die betreffenden Zug- 
und Lastthiere selbst und Wasserfahrzeuge (letztere als Transport 
mittel unbedingt frei, da sie auch als Werkholz frei sind), selbst 
mit Einschluß der darauf befindlichen Jnventarstücke, infoferne 
die Schisse Ausländern gehören oder insoferne inländische Schiffe 
die nämlichen oder gleichartigen Jnventarstücke einführen, als sie 
beim Ansgange am Bord hatten, unter folgenden Bedingungen: 
a) die Personenwagen müssen deutliche Spuren des Ge- 
branches an sich tragen; 
b) es muß aus den transportirten Personen, den verführten 
Waaren, dem Orte der Bestimmung, der Richtung des Trans- j 
Portmittels, der Beschaffenheit des Transports hervorgehen, daß 
es sich wirklich um eine Personen- oder Waarenbeförderung und 
nicht um eine zum Zwecke der gebührenfreien Einbringung des 
Transportmittels unternommene Fahrt handle. 
Selbst in den Fällen, wo nach den vorstehenden Bestim 
mungen den Transportmitteln in der Einfuhr die Zollfreiheit 
nicht bewilligt werden kann, läßt sich die wirkliche'Entrichtung 
des Einfuhrzolles dadurch vermeiden, daß dieselben zur Durch 
fuhr erklärt werden, in welchem Falle nur dann, wenn die zum 
Austritte bestinnnte Zeit unbenützt verstreicht, der Einfuhrzoll 
und zwar ohne weitere Einleitung eines Strafverfahrens zu 
entrichten ist. 
2. Die Umschlage und Behältnisse, in denen die zu ver 
zollende Waare verpackt ist, insoferne sie nicht 
a) zur Waare selbst gerechnet werden, wie es bei der Verzollung 
nach dem Rohgewichte oder hinsichtlich gewisser Umschließungen und
	        
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