fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 24. 
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unter Ziffer I ä 2 des eben bezeichneten Bundesrathsbeschlusses IS. 4) angeführten 
„Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründen 
den Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehen". 
Anders liegt es in Betreff der nach §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. von 
der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Beamten. 
Bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. : „Beamte des 
Reiches u. s. w. unterliegen der Versicherungspflicht nicht" wird 
allerdings zunächst nur daran gedacht, daß sie wegen ihres Beschäftigungs- 
vcrhältniffes zum Reiche u. s. w. der Versicherungspflicht nicht unterliegen, 
aber die Worte bedeuten darüber hinausgehend, daß sie der Versicherungs 
pflicht überhaupt nicht unterliegen, daß sie also von der durch das I. u. 
A.V.G. geschaffenen Zwangsversicherung ausgeschlossen sind, mögen sie 
Lohnarbeit treiben, soviel sie wollen und welcher Art sie wollen. 
Für diese letztere Auslegung sprechen die Ausführungen der Begründung 
des Gesetzentwurfes (S. 75): „Beamte des Reiches und der Bundesstaaten sind 
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall, 
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügen 
dem Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen 
oder doch ausreichende Unterstützungen gewährt werden. — Beamte der 
Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht, sobald sie mit 
Pensionsberechtigung angestellt sind." Allerdings sind die mit den Beamten 
des Reiches u. s. w. in Parallele gestellten Personen des Soldaten 
standes, so lange sie gegen Lohn als Arbeiter beschäftigt werden, wegen 
solcher Lohnarbeit, zu welcher sie nicht „dienstlich" verwendet werden, ver 
sicherungspflichtig (vorausgesetzt natürlich, daß die Arbeit nicht als eine „vor 
übergehende Dienstleistung" von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist) und 
sinnentsprcchend würde es sein, wenn auch Beamte des Reiches u. s. w. nur 
wegen der dienstlichen Beschäftigung von der Versicherungspflicht ausge 
schlossen wären, ihre außerdienstliche Beschäftigung aber den allgemeinen 
Regeln über die Versicherungspflicht unterstellt wäre. Indessen gerade der 
Umstand, daß bei den Personen des Soldatenstandes, diese Unterscheidung aus 
drücklich gemacht ist, dagegen bei den Beamten des Reiches u. s. w. nicht, 
schließt es aus, bei den letzteren die außeramtliche Lohnarbeit der Versicherungs 
pflicht zu unterstellen. Es spricht für die Ausschließung aber ferner der Abs. 3 
des §. 4; denn diesem zufolge sind Personen, welche vom Reiche, von einem 
Bundesstaate oder von einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder 
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, auf ihren Antrag „von der 
Dersichcrungspflicht zu befreien", d. h. von derjenigen Versicherungspflicht zu 
befreien, welche für sic aus irgend welcher Lohnarbett, die sie über- 
nehmen, entstehen könnte. Zu dem Reiche u. s. w, von welchem sie btc 
Pensionen oder Wartegelder beziehen, stehen sie ja wegen dieses Bezuges über- 
Haupt nicht in einem Verhältnisse, welches der Versicherungspflicht unterliegen 
könnte (vergl. Anm. Ill 22 S. 117); diescrwegen brauchen sie also nicht erst 
von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Das hat vielmehr zu ge- 
schehen wegen der Lohnarbeit, mit welcher sie für irgend welche Arbeitgeber 
beschäftigt sind. Entsprechend dieser Auslegung der „Befreiung" von der 
Versicherungspflicht im Abs. 3 ist auch hinsichtlich des der Versicherungspflicht 
„Nichtunterliegens" im Abs. I zu verfahren. Beamte des Reiches 
oder der Bundesstaaten, pensionsberechtigte Beamte von Kommu- 
nalverbänden (und von den unter §. 7 fallenden „anderen vffent- 
lichen Berbänden und Körperschaften") unterliegen also der Ver- 
sicherungspflicht auch nicht wegen solcher Lohnarbeit, die sie 
neben ihrer amtlichen Beschäftigung für irgend einen dritten 
Arbeitgeber verrichten. ^ , ... ™ m 
Hiermit im Einverständniß befindet sich die Rev.Entsch. vom 5. November
	        
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