Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  19—22.

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beschäftigten  Personen.  Ueber  diese  siehe  Anm.  III  16.  In  zahlreichen  Fällen
ist  die  Gewährung  von  Tagegeldern  jedoch  nur  als  Ersatz  für  die  mit  der
Dicnstverrichtung  für  den  Betreffenden  verbundenen  Aufwendungen  aufzufassen; ­
  in  diesem  Falle  begründet  der  Bezug  von  Tagegeldern  die  Versicherungspflicht ­
  nicht.  Ob  sic  auf  die  eine  oder  die  andere  Weife  zu  beurtheilen  sind,
hängt  von  den  Umständen  ab;  den  Charakter  des  Ersatzes  des  Dienstaufwandes ­
  haben  sie  namentlich  auch  bei  den  im  Ehrenamte  beschäftigten  Personen. ­
  Vergl.  Anm.  Ill  7  S.  85.  Auch  Reisediäten  können  sowohl  den  einen
wie  den  anderen  Charakter  haben.  Soweit  sie  über  den  zur  Bestreitung  des
Aufwandes  während  der  Reise  und,  wenn  sie  auch  dazu  bestimmt  sind,  zur
Beschaffung  der  Transportgelegenheit  erforderlichen  Bedarf  hinausgehen,  können
sie  als  Löhnung  gelten  und  sind  dann  für  die  Frage  der  Begründung  der
Versicherungspflicht  (sowie  für  die  Frage  der  Berechnung  des  Jahresarbeits-Verdienstes
  nach  §.  1  unter  Ziffer  2)  in  Betracht  zu  ziehen.  Vergl.  darüber
auch  die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember
1890  unter  Ziffer  4  (s.  unten  in  Anm.  III  19);  ferner  Landmann  und  Rasp
Kommentar  §.  1  Anm.  10.
•  ».  Gebühren.  In  der  Verweisung  eines  Beamten  oder  eines  sonstwie
vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  Beschäftigten
auf  den  Bezug  von  Gebühren  liegt  eine  Löhnung  des  Betreffenden  und  er  wird
deshalb,  wenn  die  übrigen  Voraussetzungen  für  die  Versicherungspflicht  vorliegen, ­
  dadurch  versicherungspflichtig.  Siehe  die  Anleitung  des  badischen
Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890  unter  Ziffer  4  (Amtl.  Ausg.  f.
Baden.  S.  135):  „Nur  diejenige  Beschäftigung  ist  versicherungspflichtig,  welche
gegen  Gehalt  oder  Lohn  geleistet  wird,  ein  solcher  ist  aber  auch  dann  als  gewährt ­
  zu  betrachten,  wenn  die  Vergütung  für  die  Leistungen  in  Form  der
Tagesgebühren  erfolgt  und  wenn  sie  aus  den  von  den  Betheiligten  zu
entrichtenden  Gebühren  bestritten  wird."  Wegen  anderer  Fälle  der  Löhnung
Versicherungspflichtiger  durch  die  Verweisung  auf  Leistungen  Dritter  vergl.
Anm.  XVIII  3,  4.
««.  Wegen  der  behördlicherseits  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  unter
obrigkeitlicher  Aufsicht  bestellten,  nicht  unter  die  Beamìen  zu  zählenden  Betriebsunternehmer ­
  vergl.  Anm.  II  6  S.  58.  Dabei  ist  zu  bemerken  (vergl.  die
Nev.  Entsch.  Nr.  128  —  S.  62  —),  daß  derartige  Vctricbsunternehmer  zwar
die  Bezeichnung  von  Beamten  führen  können  und  diesen  auch  im  Sinne  des
Strafgesetzbuches  zugerechnet  werden  können,  ohne  dasi  sie  doch  als  Beainte
im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  anzusehen  wären.
%#.  Auch  während  eines  Urlaubs  bleiben  versicherungspflicktige
Beamte  (Kommunalbeamte  oder  Beamte  „anderer  öffentlichen  Verbände  oder
Körperschaften")  und  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande
in  versichcrungspflichtiger  Weise,  also  nicht  als  Beamte,  Beschäftigte  versicherungspflichtig. ­
  Eine  Beurlaubung  setzt  jedoch  voraus,  daß  das  bestehende  Dienstverhältnisi
  trotz  der  zeitweiligen  Entbindung  von  den  Dienstgeschäften  bestehen
bleibt,  also  auch  Gehalt  und  Lohn  während  dieser  Zeit  iveiter  gezahlt  wird.
Anders  liegt  die  Sache,  wenn  etwa  das  Beamtenverhältniß  zeitweilig,  wenn
auch  mit  Aussicht  auf  spätere  Wiederherstellung  aufgehoben  ist;  in  diesem
Falle  liegt  nicht  soivohl  eine  Beurlaubung  des  Beamten  als  vielmehr  eine
unter  §.  119  des  I.  ».  A  V.G.  fallende  Unterbrechung  des  Beschäftigungsverhältnisses ­
  vor.  Vergl.  Verfügung  des  Württembergischcn  Justizministeriums
vom  6.  Dezember  1890  §.  4  und  des  Württembcrgischen  Ministeriums  des
Innern  vom  8.  Dezember  1890  Ziffer  8,  s.  Schicker  S.  255,  265.
«r.  In  Ruhestand  versetzte,  pensionirte  oder  auf  Wartegeld
gesetzte  Beamte  unterstehen  gleichfalls  den  Beamtendienst-Gesetzen;  für  die
Frage  der  Versicherungspflicht  ist  dies  jedoch  ohne  Belang,  da  das  Ruhegehalt ­
  oder  Wartegeld  nicht  „Gehalt  oder  Lohn"  im  Sinne  des
            
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