Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 19—22.
117
beschäftigten Personen. Ueber diese siehe Anm. III 16. In zahlreichen Fällen
ist die Gewährung von Tagegeldern jedoch nur als Ersatz für die mit der
Dicnstverrichtung für den Betreffenden verbundenen Aufwendungen aufzufassen;
in diesem Falle begründet der Bezug von Tagegeldern die Versicherungspflicht
nicht. Ob sic auf die eine oder die andere Weife zu beurtheilen sind,
hängt von den Umständen ab; den Charakter des Ersatzes des Dienstaufwandes
haben sie namentlich auch bei den im Ehrenamte beschäftigten Personen.
Vergl. Anm. Ill 7 S. 85. Auch Reisediäten können sowohl den einen
wie den anderen Charakter haben. Soweit sie über den zur Bestreitung des
Aufwandes während der Reise und, wenn sie auch dazu bestimmt sind, zur
Beschaffung der Transportgelegenheit erforderlichen Bedarf hinausgehen, können
sie als Löhnung gelten und sind dann für die Frage der Begründung der
Versicherungspflicht (sowie für die Frage der Berechnung des Jahresarbeits-Verdienstes
nach §. 1 unter Ziffer 2) in Betracht zu ziehen. Vergl. darüber
auch die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember
1890 unter Ziffer 4 (s. unten in Anm. III 19); ferner Landmann und Rasp
Kommentar §. 1 Anm. 10.
• ». Gebühren. In der Verweisung eines Beamten oder eines sonstwie
vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Beschäftigten
auf den Bezug von Gebühren liegt eine Löhnung des Betreffenden und er wird
deshalb, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen,
dadurch versicherungspflichtig. Siehe die Anleitung des badischen
Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890 unter Ziffer 4 (Amtl. Ausg. f.
Baden. S. 135): „Nur diejenige Beschäftigung ist versicherungspflichtig, welche
gegen Gehalt oder Lohn geleistet wird, ein solcher ist aber auch dann als gewährt
zu betrachten, wenn die Vergütung für die Leistungen in Form der
Tagesgebühren erfolgt und wenn sie aus den von den Betheiligten zu
entrichtenden Gebühren bestritten wird." Wegen anderer Fälle der Löhnung
Versicherungspflichtiger durch die Verweisung auf Leistungen Dritter vergl.
Anm. XVIII 3, 4.
««. Wegen der behördlicherseits zur Wahrnehmung von Geschäften unter
obrigkeitlicher Aufsicht bestellten, nicht unter die Beamìen zu zählenden Betriebsunternehmer
vergl. Anm. II 6 S. 58. Dabei ist zu bemerken (vergl. die
Nev. Entsch. Nr. 128 — S. 62 —), daß derartige Vctricbsunternehmer zwar
die Bezeichnung von Beamten führen können und diesen auch im Sinne des
Strafgesetzbuches zugerechnet werden können, ohne dasi sie doch als Beainte
im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. anzusehen wären.
%#. Auch während eines Urlaubs bleiben versicherungspflicktige
Beamte (Kommunalbeamte oder Beamte „anderer öffentlichen Verbände oder
Körperschaften") und vom Reiche, einem Bundesstaate oder Kommunalverbande
in versichcrungspflichtiger Weise, also nicht als Beamte, Beschäftigte versicherungspflichtig.
Eine Beurlaubung setzt jedoch voraus, daß das bestehende Dienstverhältnisi
trotz der zeitweiligen Entbindung von den Dienstgeschäften bestehen
bleibt, also auch Gehalt und Lohn während dieser Zeit iveiter gezahlt wird.
Anders liegt die Sache, wenn etwa das Beamtenverhältniß zeitweilig, wenn
auch mit Aussicht auf spätere Wiederherstellung aufgehoben ist; in diesem
Falle liegt nicht soivohl eine Beurlaubung des Beamten als vielmehr eine
unter §. 119 des I. ». A V.G. fallende Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses
vor. Vergl. Verfügung des Württembergischcn Justizministeriums
vom 6. Dezember 1890 §. 4 und des Württembcrgischen Ministeriums des
Innern vom 8. Dezember 1890 Ziffer 8, s. Schicker S. 255, 265.
«r. In Ruhestand versetzte, pensionirte oder auf Wartegeld
gesetzte Beamte unterstehen gleichfalls den Beamtendienst-Gesetzen; für die
Frage der Versicherungspflicht ist dies jedoch ohne Belang, da das Ruhegehalt
oder Wartegeld nicht „Gehalt oder Lohn" im Sinne des