Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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208—210. Amtliche Ausfertigungen. 
II. Amtliche Ausfertigungen. 
1. Aegrlff. 
208. Unlet ben rnnt#en Äuöfertigunßen bet auëübenben lerntet 
smb biejenigen Urkunden zu verstehen, welche von denselben zur Bestätigung 
der vollzogenen Amtshandlung ausgestellt und den Parteien, mit denen dt 
Amtshandlung stattfand, erfolgt werden. (8- 238 A. U.) 
2. Art der A u s st e t t u n g. 
a) Allgemeine Bestimmung. 
209. In der Regel werden schriftliche Bestätigungen über 
das vollzogene Zollverfahren nur in dem Falle ausgestellt, wo ein 
Zoll entrichtet wurde oder der Gegenstand einem weiteren zoll 
amtlichen Verfahren bei einem andern Amte unterliegt. 
(§. 100 3- D., §• 27 S3. @.) 
Die amtlichen Ausfertigungen werden entweder auf dem zweiten Exem 
plare der Waarenerklärung oder mittelst besonderen Urkunden auf dem fur 
dieselben vorgedruckten Papiere und in diesem Falle mit oder ohne Beziehung 
aus die angest-mpel.- Erļlàug aus«-s.â ^ § . 289 ,,, 
D---» Ausstellung aus jux.i-.en Registern h^mcht ķh-sta.^fmd°u. 
Die Verordnungen, mit welchen die Bewilligungen zur Ein- oder 
But## bon !mono^)o^ëgeqen^^^nben ettbeUt weiten, smb bon bem ^mte, 
welches bie Eingangs- oder Durchfuhrsbestätigung ausstellt, einzuziehen und 
L». à w°.ch-m d. un,) 
^ ©benfo Wt baë Soanmt, welche# SBanten, beten Stm obet 3)ut(bfuĶ 
in Italien nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist, im Austritte nach 
Italien abfertigt, sowohl auf den amtlichen Ausfertigungen, als in den lie- 
mßein bie beigeWte SBemidigung nacŞ Mummet unb ^atum an)umetîen. 
(Vdg. 1867, Nr. 30, Z. 7 ». F. M. Erl. Ofen, Nr. 50885 ai. 1867.) 
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Nr. 777, J. N. C.) 
b) Ueber schriftliche WaarenerKtärnngen. 
210. Ueber schriftliche Waarenerklärungen wird die amtliche Bestaw 
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Erklärung nur in einfacher Ausfertigung überreicht' so wird ihr zur ^ 
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