Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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224—226.  Schluß  W  Verfahrens.

III.  @d)íui3  bes  SBerfniļienS.
1.  Ausfolaung  der  Bestätigung  Liver  das  vollzogene  Verfahren
und  Zurückstellung  der  Bapiere.
224.  Nach  Beendigung  der  vorstehenden  Amtshandlungen  wird  das
mit  ber  ^estäti0U^9  Rber  bie  beë  @inf4raoW  ober  »bet  b«e  ^
schehene  zollfreie  Behandlung  versehene  Exemplar  der  schriftlichen  Erllarung
oder  im  Falle  die  Erklärung  mündlich  abgegeben  wurde,  die  ausgefertigte
ao0c|uittiw9  imb  56)16^,119^61^  ber  Semtimation^em  bemicmgen,  ber
utr  Uebernahme  der  Waaren  oder  der  zollfrei  behandelten  Gegenstände  be^
fugt  ist  ausgefolgt  und  es  werden  die  Papiere,  welche  nebst  der  Waarenerklärung'übergeben
  wurden  und  zur  Begründung  des  gepflogenen  Verfahrens
nicht  erforderlich  sind,  zurückgestellt.  e  ,  -
Das  andere  Exemplar  der  schriftlichen  Erklärung,  die  Einfuhrbewilligung, ­
  wo  eine  solche  erforderlich  ist,  und  überhaupt  die  Urkunden,  welche
der  gepflogenen  Amtshandlung  zur  Begründung  und  Rechtfertigung  dienen,
werden  dem  Einnahme  register  angeschlossen.  (§.  142  A.  U.,  §.  78  A.  II.)
Ohne  mit  dieser  schriftlichen  Bestätigung  des  Zollamtes  versehen ­
  zu  sein,  darf  vom  Zollamte  aus  weder  eine  Waare,  welche
über  bie  ^oíííinie  cingebm^  Mirbe,  bie  9tid)tung  gegen  baS  in*
nere  ^((gebiet,  no#  eine  aunt  MnStritte  liber  bie  goüíinie  be*
stimmte  Waare  die  Nichtnng  gegen  das  Ausland  einschlagen.
Ueber  ben  Umstand,  baß  das  Zollverfahren  gehörig  gepflogen
wurde,  findet  lein  anderer  Beweis  als  die  schriftliche  Bestätigung
beS  WamteS  statt.  (8'  ^  °  >

•  2.  Annahme  mangelhafter  amtlicher  Ausfertigungen.
n)  Grundsatz.
225.  Niemand  ist  verpflichtet,  eine  mangelhafte  amtliche  Bestätigung ­
  anzunehmen.  Sollte  Jemandem  eine  solche  ertheilt  werden, ­
  so  kann  er,  ehe  die  Waare  aus  der  amtlichen  Niederlage  oder
vom  Amtsplatze  hinweggenommen  wird,  fordern,  daß  die  Urkunde
ergänzt  oder  eine  neue  fehlerfreie  Urkunde  ausgestellt  werde.
(§.  104  3.  0.)
b)  Benehmen  im  Falle  der  Weigerung  von  Seite  des  Zollamtes.
226  BerWeigert  baS  goKoint  bie  Mi^cming  einer  ergänzen
ober  oerb#rtcn  am##  Bestätigung,  so  ist  ber  »arcnflibrer
oder  der  Empfänger  der  Waare  berechtigt,  ehe  dieselbe  von  dem
mtsM#  ober  aus  ber  ^berínge  ^nmeggenommen  Wirb,  %n
verlangen,  daß  ihm  von  dem  Zollamte  über  sein  Ansuchen  um  die
Ausstellung  einer  andern  Urkunde  und  deren  erfolgte  Verweigerung
eine  ¡^^#0  Bestätigung  erteilt  merbe;  wenn  aber  baS  goüamt
            
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