Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

262—264. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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Amtshandlungen der anweisenden Aemter. 
262- Die Amtshandlungen der Grenzzollämter über die anzuweisenden 
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1. Uebernahme der Waarenerklarung und der zur Ausweisung dienen 
den Papiere, 
2. Prüfung der Waarenerklarung, . . 
3. Forderung und Prüfung der Sicherstellung für die durch die An 
weisung von der Partei übernommenen Verpflichtungen, 
4. zollamtlichen Untersuchung, 
5. Anlegung des amtlichen Verschlusses, 
6. Ausfertigung des Begleitscheines, 
7. Einhebung der Gebühren, 
8. Mitwirkung %ut Überwachung des Transportes der Waare an den 
Ort der Bestimmung. 
Für diese Amtshandlungen haben mit Ausnahme der unter Abs. 3, 5, 
6 und 8 aufgezählten, welche der Güteranweisung eigenthümlich sind, die 
selben Bestimmungen, welche für die Einfuhrverzollung gelten, Anwendung, 
insoferne für die einzelnen Amtshandlungen nicht eine Abweichung aus 
drücklich festgesetzt ist. (§. 166 A. U., §. 100 A. U.) 
2. Uebernahme der Erklärung. - 
i») Besondere Erfordernisse der Erklärung. 
aa) Acußcre. 
263. Die Erklärung über Waaren, die angewiesen werden 
sollen, ist stets abgesondert für jeden Empfänger einer Waaren- 
scnduug in zweifacher gleichlautender Ausfertigung zu überreichen. 
Die mündliche Erklärung, falls dieselbe nach der Bestimmung 
Zahl 87 gestattet ist, wird von dem Amte tu den Begleitschein 
aufgenommen und soll stets von dem Erklärenden in beiden voin 
Amte zu machenden Ausfertigungen mit der Namensnnterschrift, 
oder falls er des Schreibens unkundig wäre, mit dem in Gegen 
wart von zwei unbefangenen Zeugen beizusetzenden Handzeichen 
bekräftiget werden. 
(§. 126 Z. O., 8. 6 d. Vschft. v. 7./24. Sunt 1853; §. 167 A. U., §. 101 A. U.) 
Die Parteien können sich hierbei der in der Zahl 86 erwähnten Muster 
bedienen, oder auch die eigens -für das Güter-Anweisverfahren be 
rechneten, mit dem Finanzministerial-Erlasse vom 17. September 1853, 
Nr. 683 I. N. C. herabgelangten Erklärungen für das Begleitschein-Ver 
fahren benützen. ^ „ 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.; N. G. B. Nr. 183.) 
bb) Innere. 
264. Die Erklärung über die anzuweisenden Waaren kann 
ìn jedem Falle nach den speciellen Benennungen der betreffenden 
3 anschn er, Zollgesetze. 13
	        
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