262—264. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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Amtshandlungen der anweisenden Aemter.
262- Die Amtshandlungen der Grenzzollämter über die anzuweisenden
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1. Uebernahme der Waarenerklarung und der zur Ausweisung dienen
den Papiere,
2. Prüfung der Waarenerklarung, . .
3. Forderung und Prüfung der Sicherstellung für die durch die An
weisung von der Partei übernommenen Verpflichtungen,
4. zollamtlichen Untersuchung,
5. Anlegung des amtlichen Verschlusses,
6. Ausfertigung des Begleitscheines,
7. Einhebung der Gebühren,
8. Mitwirkung %ut Überwachung des Transportes der Waare an den
Ort der Bestimmung.
Für diese Amtshandlungen haben mit Ausnahme der unter Abs. 3, 5,
6 und 8 aufgezählten, welche der Güteranweisung eigenthümlich sind, die
selben Bestimmungen, welche für die Einfuhrverzollung gelten, Anwendung,
insoferne für die einzelnen Amtshandlungen nicht eine Abweichung aus
drücklich festgesetzt ist. (§. 166 A. U., §. 100 A. U.)
2. Uebernahme der Erklärung. -
i») Besondere Erfordernisse der Erklärung.
aa) Acußcre.
263. Die Erklärung über Waaren, die angewiesen werden
sollen, ist stets abgesondert für jeden Empfänger einer Waaren-
scnduug in zweifacher gleichlautender Ausfertigung zu überreichen.
Die mündliche Erklärung, falls dieselbe nach der Bestimmung
Zahl 87 gestattet ist, wird von dem Amte tu den Begleitschein
aufgenommen und soll stets von dem Erklärenden in beiden voin
Amte zu machenden Ausfertigungen mit der Namensnnterschrift,
oder falls er des Schreibens unkundig wäre, mit dem in Gegen
wart von zwei unbefangenen Zeugen beizusetzenden Handzeichen
bekräftiget werden.
(§. 126 Z. O., 8. 6 d. Vschft. v. 7./24. Sunt 1853; §. 167 A. U., §. 101 A. U.)
Die Parteien können sich hierbei der in der Zahl 86 erwähnten Muster
bedienen, oder auch die eigens -für das Güter-Anweisverfahren be
rechneten, mit dem Finanzministerial-Erlasse vom 17. September 1853,
Nr. 683 I. N. C. herabgelangten Erklärungen für das Begleitschein-Ver
fahren benützen. ^ „
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.; N. G. B. Nr. 183.)
bb) Innere.
264. Die Erklärung über die anzuweisenden Waaren kann
ìn jedem Falle nach den speciellen Benennungen der betreffenden
3 anschn er, Zollgesetze. 13