266—267. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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Monopolsordnung wirksam ist, nach dem §. 216 derselben (Z. 186) und den
«O
oo) Erklärung der Waaren als k u r z e W a a r e N.
257 Es wird gestattet, die allgemeine Benennung .kurze Waaren'
G B. 1855 Nr. 97. Vdgb. 31), als auch bei jenen Begleitscheingütern, welche
von dem Amte an der Grenze an ein im Innern gelegenes Hauptzollamt zur
Eingangsverzollung oder Hinterlegung in die amtliche Niederlage angewiesen
wkrdcn s°lI°>^M gebrauchen, wenn^şi ^ festgesetzten Bedingungen vor
handen, und imb demselben Collo geringe, die Einheil der Zollbe
messung nicht erreichende Mengen von Waaren zwei oder mehrere dieser
Tarissabtheilungen zusammengehaÄ sind. Ņ ^ ^ Ģ, M0. Rr. 47.)
Tarifsabth. 28 litt. b
. 49 , b
„/ 52 * au.b
, 57 , a
73 .
76
Es wird ferner gestattet, daß
Oblaten -, ♦
(Do#) . . .
Hosenträger und gestickte oder gewirkte Geld- oder
Tabaksbeutel • • ;
Taschen und andere kleine Gegenstände aus
Wachstuch
ferner
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tarifmäßigen Benennung zu ergänzen. (Bdgb. 1857, ^r. Io.)