Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

266—267. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
195 
Monopolsordnung wirksam ist, nach dem §. 216 derselben (Z. 186) und den 
«O 
oo) Erklärung der Waaren als k u r z e W a a r e N. 
257 Es wird gestattet, die allgemeine Benennung .kurze Waaren' 
G B. 1855 Nr. 97. Vdgb. 31), als auch bei jenen Begleitscheingütern, welche 
von dem Amte an der Grenze an ein im Innern gelegenes Hauptzollamt zur 
Eingangsverzollung oder Hinterlegung in die amtliche Niederlage angewiesen 
wkrdcn s°lI°>^M gebrauchen, wenn^şi ^ festgesetzten Bedingungen vor 
handen, und imb demselben Collo geringe, die Einheil der Zollbe 
messung nicht erreichende Mengen von Waaren zwei oder mehrere dieser 
Tarissabtheilungen zusammengehaÄ sind. Ņ ^ ^ Ģ, M0. Rr. 47.) 
Tarifsabth. 28 litt. b 
. 49 , b 
„/ 52 * au.b 
, 57 , a 
73 . 
76 
Es wird ferner gestattet, daß 
Oblaten -, ♦ 
(Do#) . . . 
Hosenträger und gestickte oder gewirkte Geld- oder 
Tabaksbeutel • • ; 
Taschen und andere kleine Gegenstände aus 
Wachstuch 
ferner 
mm 
Iun0en^u^ntmen8cM j ^ Otte ber %eftimmun0 im gaUe ber 
@mfu¿ejolli,¡0 naĻtä0W) bte Wangen bu4m0abeberboaļtänbt8en 
tarifmäßigen Benennung zu ergänzen. (Bdgb. 1857, ^r. Io.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.