Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

382—386.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

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ziehenden  Sendungen  Anwendung.  In  dem  Schiffsmanifeste
eines  Fahrzeuges,  auf  dem  sich  solche  Waaren  befinden,  müssen
dieselben  stets  besonders  ersichtlich  gemacht  werden.  (§.  194  3.  O.)
6.  ^erfahren  des  Anslrittsamles.
383.  Wurde  der  Begleitschein  von  einem  im  Innern  des  Landes  aufgestellten ­
  Amte  ausgefertigt,  so  hat  das  Austrittsamt  das  in  den  Zahlen
314  und  316  für  die  Aemter,  bei  denen  ein  Anweisgut  auf  dem  Zuge  zu
stellen  ist,  vorgeschriebene  Verfahren  zu  Pflegen;  jedoch  den  amtlichen  Ver-Ņei
  Mängeln  im  äußeren  Zustande  der  Ladung  benimmt  sich  das
Amt  nach  Zahl  318.  ,
Auf  der  dritten  Seite  des  Begleitscheins  ist  der  Befund  zu  bestätigen,
der  ¿ag  und  die  Stunde,  bis  zu  welchem  der  Austritt  über  die  Zolllmie  zu
erfolgen  hat,  anzusetzen,  und  sodann  die  Sendung,  ohne  daß  eine  Verbuchung
derselben  stattzufinden  hat,  zu  entlassen.  (§.  245  A.  u.,  §.  164  A.  U.)
7.  Wiedereintritt  in  das  Zollgebiet,
a)  Stellung  der  Waare  zum  Eintrittsamte.
384.  Beim  Wiedereintritte  über  die  Zolllinie  muß  die  Waare
und  zwar  bei  geschehener  Versendung  über  die  See  unmittelbar ­
  vom  Schiffe  ans  zum  Zollamtc,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wurde,  gestellt  werden,  und  es  darf  deren  Ausladung
nur  in  Gegenwart  der  hiezu  bestimmten  Zollbeamten  oder  Finanzwache-Angestellten ­
  geschehen.  (§.  105  3.  O.,  §.  246  a.  u.,  §.  105  A.  u.)

l>)  Amtshandlungen  des  Cintriltsamtes.

aa)  Verschiedenheit  derselben.
385.  Die  Amtshandlungen  des  Eintrittsamtes  hängen  davon  ab.  ob
von  dem  Amte,  welches  den  Begleitschein  ausstellte,  die  Anweisung  zur  Einó^Ñ^oehandlung
  der  Waaren  an  dasselbe,  oder  an  ein  im  Innern  des  Landes ­
  befindliches  Hauptzollamt  geschehen  ist.  (§.  247  a.  u.,  §.  I66  A.  u.)

bb)  Wenn  die  Waare  an  dasselbe  zur  CingangsbcHandlung
angewiesen  wurde.
386.  Geschah  die  Anweisung  an  das  Eintrittsamt,  so  wird  die  Sendung ­
  in  dem  Begleitschein-Empfangsregister  für  den  inländischen  Verkehr
verbucht,  und  auf  Grundlage  des  Begleitscheines  und  respective  der  angestempelten ­
  Erklärung  und  ohne  Forderung  einer  neuen  Erklärung  die  zollamtliche ­
  Untersuchung  nach  den  für  die  Einfuhrverzollung  geltenden  Anordnungen ­
  vorgenommen,  und  sich  hierbei  vorzüglich  die  Ueberzeugung  verschafft,
«.aß  keine  Auswechslung  oder  Beipackung  stattfand  und  dieselben  Waaren
eingetreten  sind,  welche  mit  der  Bestimmung  zum  Wiedereintritte  über  die.
Zolllnue  austraten.
            
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