Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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498—500. Amtliche Niederlagen. 
buch nach Muster 28 d. A. U. mit der Aufschrift: „Stellungsbuch für 
eingelagerte Waaren," auf dessen Einsendung die Bestimmung der Zahl 
648 Anwendung findet. 
In dieses Stellungsbuch sind auch die von denselben als Ge 
genstand einer Gefällsübertretung in Aufbewahrung übernommenen Waa 
ren dann einzutragen, wenn der Fall eintritt, daß ein Gegenstand 
wegen einer Gefällsübertretung angehalten wurde und derjenige, dem 
die Verfügung über die Sache zusteht, dieselbe nach geschlossenem und 
beendetem Strafverfahren in amtlicher Verwahrung oder Bewachung 
beläßt. 
Die Bestimmungen für die lagerzinsfreien Tage finden auch auf 
diese Einlagerungen Anwendung und es ist die lagerzinsfreie Zeit für 
beanständete Waaren von dem Tage, von welchem der Partei das 
freie Verfügungsrecht über die Sache zusteht, zu rechnen. 
(Vvgb. 1857. Nr. 1.) 
c) Erthcilung der Bestätigung. 
499. Wünscht derjenige, welcher Waaren in eine amtliche 
Niederlage übergab, hierüber eine Bestätigung zu erhalteil, so wird 
ihm dieselbe ertheilt. Diese Bestätigung hat jedoch nur die Zahl 
der Päcke oder Behältnisse, die übernommen wurden, die Nummer, 
unter der die Waarenfendung iu die Bücher der Niederlage (Maga- 
zinsbuch) eingetragen wurde und den Tag der Uebernahme zu 
enthalten. 
Der Staatsschatz übernimmt durch die Ertheilnng der Be 
stätigung nur für die Zahl der Päcke oder Behältnisse und nicht 
für die angegebene Gattung, Beschaffenheit und Menge der 
Waaren eine Haftung. (g. 234 Z. O.) 
Bei Waaren, welche mit Ansageschein und einer bereits von 
dem Versender mitgegebenen Erklärung einlangten, wird die geschehene 
Uebernahme auf beiden Exemplaren dieser Erklärung, bei angewiesenen 
Waaren hingegen auf dem Begleitscheine, und in beiden Fällen auch 
auf dem Frachlbriefe mit Anführung der Postenzahl und des Tages 
der geschehenen Verbuchung, von den Beamten, welche die Waare 
übernahmen, bestätigt. 
Besitzt der Hinterleger keinen Frachtbrief, sucht aber derselbe um 
eine Bestätigung d'er Uebernahme an, so wird ihm dieselbe auf der 
für die Bescheinigung der Abgabe von Begleitscheinen vorgesehenen 
Drucksorte (Muster 10 A. U.) ertheilt. (§. 293 A. u., §. 191 A. U.) 
4. Erhebung des Standes der eîngekagerten Güter. 
500. Der Stand der. eingelagerten Güter muß in angemessenen 
Zwischenräumen wenigstens Einmal im Jahre, jedesmal aber, wenn 
in der Person des Beamten, welchem die Niederlage anvertraut ist, 
ein Wechsel vorgeht, unter Leitung und in Gegenwart eines Ober-
	        
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