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498—500. Amtliche Niederlagen.
buch nach Muster 28 d. A. U. mit der Aufschrift: „Stellungsbuch für
eingelagerte Waaren," auf dessen Einsendung die Bestimmung der Zahl
648 Anwendung findet.
In dieses Stellungsbuch sind auch die von denselben als Ge
genstand einer Gefällsübertretung in Aufbewahrung übernommenen Waa
ren dann einzutragen, wenn der Fall eintritt, daß ein Gegenstand
wegen einer Gefällsübertretung angehalten wurde und derjenige, dem
die Verfügung über die Sache zusteht, dieselbe nach geschlossenem und
beendetem Strafverfahren in amtlicher Verwahrung oder Bewachung
beläßt.
Die Bestimmungen für die lagerzinsfreien Tage finden auch auf
diese Einlagerungen Anwendung und es ist die lagerzinsfreie Zeit für
beanständete Waaren von dem Tage, von welchem der Partei das
freie Verfügungsrecht über die Sache zusteht, zu rechnen.
(Vvgb. 1857. Nr. 1.)
c) Erthcilung der Bestätigung.
499. Wünscht derjenige, welcher Waaren in eine amtliche
Niederlage übergab, hierüber eine Bestätigung zu erhalteil, so wird
ihm dieselbe ertheilt. Diese Bestätigung hat jedoch nur die Zahl
der Päcke oder Behältnisse, die übernommen wurden, die Nummer,
unter der die Waarenfendung iu die Bücher der Niederlage (Maga-
zinsbuch) eingetragen wurde und den Tag der Uebernahme zu
enthalten.
Der Staatsschatz übernimmt durch die Ertheilnng der Be
stätigung nur für die Zahl der Päcke oder Behältnisse und nicht
für die angegebene Gattung, Beschaffenheit und Menge der
Waaren eine Haftung. (g. 234 Z. O.)
Bei Waaren, welche mit Ansageschein und einer bereits von
dem Versender mitgegebenen Erklärung einlangten, wird die geschehene
Uebernahme auf beiden Exemplaren dieser Erklärung, bei angewiesenen
Waaren hingegen auf dem Begleitscheine, und in beiden Fällen auch
auf dem Frachlbriefe mit Anführung der Postenzahl und des Tages
der geschehenen Verbuchung, von den Beamten, welche die Waare
übernahmen, bestätigt.
Besitzt der Hinterleger keinen Frachtbrief, sucht aber derselbe um
eine Bestätigung d'er Uebernahme an, so wird ihm dieselbe auf der
für die Bescheinigung der Abgabe von Begleitscheinen vorgesehenen
Drucksorte (Muster 10 A. U.) ertheilt. (§. 293 A. u., §. 191 A. U.)
4. Erhebung des Standes der eîngekagerten Güter.
500. Der Stand der. eingelagerten Güter muß in angemessenen
Zwischenräumen wenigstens Einmal im Jahre, jedesmal aber, wenn
in der Person des Beamten, welchem die Niederlage anvertraut ist,
ein Wechsel vorgeht, unter Leitung und in Gegenwart eines Ober-