Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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586—587.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.
Auch  wo  sich  zwischen  dem  Zustünde  der  Waaren  und  dem
şşltrarime  der  Aufbewahrung,  auf  den  die  Urkunde  schließen  läßt,
rem  Widerspruch  ergibt,  können  Urkunden  für  die  im  gebrauchten
Zustande  vorhandenen  Gegenstände  von  der  Gattung  derjenigen,  für
welche  durch  besondere  Vorschriften  ausdrücklich  eine  Dauer  der  ^Anwendbarkeit ­
  festgesetzt  wird,  nach  Ablauf  dieser  Frist  nicht  als  Ausweisung ­
  angenommen  werden.  (§.  329  3.  O.)
Die  in  Z.  219  litt,  e  erwähnten  Zollquittungen  über  diverse  Waaren
Und  zur  Ausweisung  der  Verzollung  nicht  verwendbar.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.,  Z.  2;  R.  G.  B.  Nr.  183.)

b)  Brweisdauer  der  Urkunden.
aa )  Bezeichnung  ber  Zeiträume.
11  f  ^ìe  Zeiträume,  wahrend  welcher  die  zur  Ausweisung  des  Bezugs,
ar^w^ungs  oder  der  Verzollung  ausgestellten  Urkunden  zum  Behufe  dieser
^(güeifunß  nnsetuenbet  Werben  sönnen,  ßnb  für  solche  Qeßenßänbe:
1.  Sechs  Monate
a)  für  Zuckermehl  oder  Zucker-Raffinat:
b)  für  Caffee.
--à«  -L-dL-VL  mi

a)
b)
c )

2.  Ein  Jahr
şw'  die  übrigen  im  §.  263  der  Zoll-Ordnung  genannten  Spezerei-Waaren,
  außer  Zucker  und  Caffee;*  o UA  Tn
für%%ee;  ^
şà  rohe  Baumwolle,  Weiße  oder  gefärbte  Baumwollgarne  und  Baumwollzwirn;

ck)  für  Spitzengrund;
o)  für  Beine  außlänbi^en  1111^83,  Wogu  au^  bie  #naner  unb  Dab
rnatmer  Weine  zu  zählen  sind  ;
%  für  Branntwein  und  andere  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  •
ņ  für  Olivenöl  und  Oelgeläger;
b)  für  eingesalzene,  mammie  oder  getrocknete  Meerfische:
fiviutb  Anmerkung  zu  litt.  d).  Hierunter  wird  jedoch  nur  der  glatte  Spitzendki.'^-^Zļandeii,
  während  der  gestickte  den  unter  Zahl  3  genannten  Baumwollwaaren
"liezahlt  wird.  (Hkd.  v.  15.  März  1843,  Nr.  6196.)
3-  Z  w  e  i  Jahre
a )  für  andere  als  die  genannten  Baumwollerzeugnisse,  dann  für  Waaren
aus  Baumwolle,  gemengt  mit  andern  Stoffen;  (§.  120  B.  B.)
b)  für  Moldauer  Weine,  jedoch  nur  Zoll-Erklärungsscheine,  weld)e  von
ernem  in  der  Bukowina  befindlichen  Amte  für  den  Bezug  an  einen
gleichfalls  in  der  Bukowina  gelegenen  Ort  über  solche  ausgestellt
Arbeit.  (Hkd.  v.  11.  Juli  1838,  Nr.  26947.)
            
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