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Formulare.
Zur Zahl 278.
Obrigkeitliche Bestätigung
über die Handels- oder Frachtbefugniß.
Von dem wird hiemit amtlich bestätigt, daß N. 9L
von gebürtig, zu Haus Nr seit
18... wohnhaft, ein in dem Bezirke dieser Obrigkeit dauernd wohnhafter
Inländer des österr. Kaiserstaates sei, mit vom 18 . ...
Zahl die Befugniß zu . (z. B. Großhandel, Spezereihandel,
Großfuhrwerk u. dgl.) erhielt, und diese Befugniß wirklich ausübt,
endlich, daß über sein Vermögen keine Coucursverhandlung eröffnet wurde,
daß daher bei demselben alle in den Vorschriften über das Verfahren bei
der Anweisung unverzollter Waaren vorgezeichneten Bedingungen vorhandensind,
um ihn in dieser Beziehung als zur Haftung geeignet zu betrachten.
Zugleich wird bekräftigt, daß die nebenstehende
Fertigung die Unterschrift oder Firmazeichnung
des N. N. sei, daß diese Unterschrift Eigenhändige
von dem bei diesem Amte persönlich erschiene- Unterschrift,
nen und oben genannten N. N. eigenhändig gezeichnet
wurde, und daß diese Unterschrift die
in gesetzlicher Form angenommene Firmazeichnung
desselben ausmache.
(Sollte die Partei, um die es sich handelt, des Schreibens unkundig
sein, so hätte die Bestätigung zu lauten:)
Zugleich wird hier das Handzeichen beigerückt und bekräftiget,
daß der bei diesem Amte persönlich erschienene N. N. des Schreibens
unkundig sei, jedoch sein Handzeichen gewöhnlich in der vorstehenden Form
seiner Namensfertigung beizusetzen pflege.
Gegeben am 18...
(Amtssiegel.) Unterschriften.
Zur Zahl 284.
» Bürgschaftserklärung.
a) Besondere Haftn,lgserklarung. .
Der Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht der von .....-•
zu an zu bei dem k. k. Zollamte zu • •
am 18 ... erklärten Waaren, nämlich (Zahl der Waaren Com
und ihr wesentlicher Inhalt nach dem Inhalte der Waarenerklärung auszudrücken)
für die genaue Erfüllung der in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung
enthaltenen Bestimmungen hafte, und für den Fall, als eine Uebertretung
oder Außerachtlassung derselben bei der bemerkten Waarensendung
stattfinden sollte, sich mit Verzichtleistung auf die einem Bürgen zukommenden
Nechtswohlthaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgebühren
nach Maß der im §. 142 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung enthalt
Icnen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten.