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Das Verbot der Unterpariemission.
I. Zweck und Begriff. Den gleichen Zwecken wie die
gesetzlichen Vorschriften über Einzahlung des Grundkapitals,
Rückgewähr der Einlage und Erlaß der Einlageschuld dient
das Verbot der Unterpariemission (8 184 HGB.). Wäre sie zulässig,
so würde die Einlage des Aktionärs und seine Einlageschuld
nicht mindestens ihrem Nominalwert entsprechen und
damit auch das von den Aktionären zusammengebrachte Grundkapital
hinter dessen satzungsmäßiger Höhe zurückbleiben. Denkbar
ist es an sich, daß die der Tochtergesellschaft oder dem Treuhänder
gewährte Vergünstigung in einer Überlassung der Aktien
unter ihrem Nennwert bestünde. Es ist das sogar ein praktisch
eher zum Ziele führender Weg, als die Verquickung der Mitgliedschaftsbegründung
mit nichtigen und deshalb diese selbst
in Mitleidenschaft ziehenden Vereinbarungen. Denn die unter
dem Nennwert ausgegebenen Aktien sind nach nahezu unbestrittener
Auffassung!) wegen der Unterpariemission nicht ungültig,
nachdem sie einmal gültig zur Entstehung gebracht sind.
Tatsächlich wird jedoch eine Unterpariemission auch bei Schaffung
von Verwaltungsaktien so gut wie nie vorkommen. Man setzt
mit Rücksicht auf die Kontrolle des Registerrichters, der bei gestatteter
Unterpariemission die Eintragung der Gründung oder
Kapitalserhöhung im Handelsregister verweigern muß, den Ausgabekurs
auf pari fest und sucht nur bei der Begebung der Aktien
nachträglich dem Übernehmer Vergünstigungen zu gewähren.
Dann liegt aber eine Unterpariemission im technischen Sinn
überhaupt nicht vor, sondern ein Verstoß gegen die $8 213, 221
mit den oben 8 4, IV behandelten Folgen. Von einer Unterpariemission
kann man nur sprechen, wenn der Ausgabekurs
durch die hierfür allein zuständige Mitgliederversammlung in dem
Kapitalserhöhungsbeschluß festgesetzt wird; ist das nicht der Fall,
so hat die Ausgabe zum Nennwert zu erfolgen.
II. Nachemission unter pari. Das Verbot der Unterpariemission
bezieht sich, wie allgemein angenommen wird, nur
auf die erste Begebung der Aktien, nicht auf eine Nachemission.
1) Vgl. Staub-Pinner 8 184 Anm. 2.