Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

¡pie Aenderungen' welche durch den am 1. Februar 1852 erfolgten 
Uebergang vom Prohibitiv- zum Schutzzoll-Systeme und durch die mit 
den Zollvereinsstaaten am 19. Februar 1853 und 11. April 1865 ab 
geschlossenen Handels- und Zollverträge in den für das erstere System 
crlasseuen Zollgesetzen herbeigeführt wurden, haben das Bedürfniß 
hervorgerufen, die für das Schutzzoll-System in Wirksamkeit ste 
henden Zollgesetze der im Rcichsrathe vertretenen Länder 
der österreichischen Monarchie in ein systematisches Ganze zu 
sammenzustellen und cs ist auch anerkannt, daß das von mir in dieser 
Richtung verfaßte Handbuch der österreichischen Zollgesetze vom Jahre 
1866. als solches und insbesondere als Lehrbuch ersprießliche Dienste 
leistet. 
Wird jedoch in Erwägung gezogen, 
1. daß in der iüngsteu Zeit zur Erleichterung des Verkehres mit den 
weiter unten benannten Staaten Handels-, Zoll- und Schissfahrts- 
Vertrö-ie und au* mit den Zollvereins-Staaten am 9. Marz 1868 
ein neuer solcher Vertrag abgeschlossen wurden, welche nicht unwe 
sentliche Aenderungen in den Zollgesetzcn bewirkten; 
und wird insbesondere berücksichtiget, 
2. daß das Zoll-System in der österreichisch-ungarischen Monarchie 
ein gemeinsame s ist und 
3. daß nach Art. IV des im Grunde des Gesetzes vom 24. December 
1867 (R. G. B- 1868, Nr. 4) mit den Ländern der ungarischen 
Krone abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnisses, (welches im 
Art. XVI ai. 1867 von dem ungarischen Reichstags als Gesetz 
anerkannt wurde) die gegenwärtig geltenden Zoll-Tarife -und Zoll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.