¡pie Aenderungen' welche durch den am 1. Februar 1852 erfolgten
Uebergang vom Prohibitiv- zum Schutzzoll-Systeme und durch die mit
den Zollvereinsstaaten am 19. Februar 1853 und 11. April 1865 ab
geschlossenen Handels- und Zollverträge in den für das erstere System
crlasseuen Zollgesetzen herbeigeführt wurden, haben das Bedürfniß
hervorgerufen, die für das Schutzzoll-System in Wirksamkeit ste
henden Zollgesetze der im Rcichsrathe vertretenen Länder
der österreichischen Monarchie in ein systematisches Ganze zu
sammenzustellen und cs ist auch anerkannt, daß das von mir in dieser
Richtung verfaßte Handbuch der österreichischen Zollgesetze vom Jahre
1866. als solches und insbesondere als Lehrbuch ersprießliche Dienste
leistet.
Wird jedoch in Erwägung gezogen,
1. daß in der iüngsteu Zeit zur Erleichterung des Verkehres mit den
weiter unten benannten Staaten Handels-, Zoll- und Schissfahrts-
Vertrö-ie und au* mit den Zollvereins-Staaten am 9. Marz 1868
ein neuer solcher Vertrag abgeschlossen wurden, welche nicht unwe
sentliche Aenderungen in den Zollgesetzcn bewirkten;
und wird insbesondere berücksichtiget,
2. daß das Zoll-System in der österreichisch-ungarischen Monarchie
ein gemeinsame s ist und
3. daß nach Art. IV des im Grunde des Gesetzes vom 24. December
1867 (R. G. B- 1868, Nr. 4) mit den Ländern der ungarischen
Krone abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnisses, (welches im
Art. XVI ai. 1867 von dem ungarischen Reichstags als Gesetz
anerkannt wurde) die gegenwärtig geltenden Zoll-Tarife -und Zoll