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21. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs.
2. Aeöertritt der ZoMwie in Absicht auf den Hrt.
a) Aus Zoll straf; en.
21. Dre Ein- und Ausfuhr der Waaren darf in der Regel nur
auf denjenigen Land- oder Wasserstraßen geschehen, auf denen der Ein
gang oder Austritt über die Zolllinie durch besondere Kundmachungen
ausdrücklich gestattet ist.
Diese Straßen, welche mit einer deutlichen Bezeichnung kennbar
gemacht sind, werden Zollstraßen genannt. Alle andern über die Zoll
linie führenden, mit dieser Bezeichnung nicht versehenen Straßen und
Sßeße fwb gteücmcge. # 3. o., §. 17 A. u.)
Jeder Uebertritt der Zolllinie mit Waaren auf einem Neben
wege ist durch die Zollvorschriften und an der türkischen Grenze auch
durch die Sanitäts-Vorschriften strengstens verboten.
^ (§. 213.O, §17 A.U.)
Als Zollstraßen werden auch die die Zolllinie durchschneiden
den Eisenbahnen für die Betriebs-Bewegungen unter den für
diese vorgezeichneten Bedingungen erklärt.
(N. G. B. 1857, Nr. 175, Vdgb. Nr. 45, R. G. B. 1887,
S. 266 Art. 22, Vdgb. Nr. 27.)
Die einem unbedingten Ein-, Durch- oder Ausfuhrverbote
unterliegenden Gegenstände, worunter jedoch diejenigen nicht verstanden
sind, deren Einfuhr gegen besondere Bewilligung zulässig, ist, dürfen
selbst auf Zollstraßeu nicht über die Zollliuie gebracht werden,
auf Zollstraßen, auf denen das nächst der Zolllinie aufge
stellte Grenzzollamt nicht mit dem Befugnisse der Güteranwei
sung betheilt ist, nur jene Waaren ein- oder ausgeführt werden,
welche das Zollamt entweder unbeschränkt oder doch in der Menge,
in welcher diese Waaren vorkommen, in die Verzollung nehmen
darf.
Für alle anderen Gegenstände sind diese Zollstraßen als
Nebenwege zu betrachten. (g. 22 Z.O., §. i8 a.u., §. 18 A. u.)
Die Zollstraßen werden an den Puncten, an denen dieselben die Zoll
linie durchschneiden oder von anderen Fahrwegen durchschnitten werden, durch
aufgerichtete Tafeln bezeichnet, welche durch Form und Farbe der Aufschrift
wie bei den Amtsplätzen die Eigenschaft des Amtes, zu welchem die Straßen
führen, anzeigen (Z. 8). —- Die Aufschrift hat zu lauten: ,Zollstraße zu
dem . . . Zollamte in . . . " ; führt die Straße über einen An
sageposten, so wird noch beigefügt, .über den Ansageposten in oder bei." —
Führt die Straße zu mehreren Zollämtern, so sind die Namen derselben bis
zu dem Puncte, wo sich die Wege zu den verschiedenen Zollämtern scheiden,
auf derselben Tafel aufzuführen. . (§. 17 A. U.)
Im Austritte gegen die Zollvereinsstaaten und gegen Italien
dürfen: