Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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23-26. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
hältnissen zur Sicherheit des GefällS-AerarS der k. k. Finanz-LandeSdirectiou 
nöthig erscheinen; 
f) daß endlich die d.esfällige Bewilligung sich auf keinen längeren Zeitraum als 
jenen eines Jahres erstreckt. 
3. Mevertritt der Zolllinie in Absicht auf die Zeit. 
a) Beschränkung auf die Tageszeit. 
24. Der Waarentransport über die Zolllinie darf weder im 
Eingänge, noch im Austritte vor Sonnenaufgang, noch nach Son 
nenuntergang geschehen, insbesondere ist jede Ein- und Ausladuirg 
von Waaren auf Grenzgewässern außer der Tageszeit verboten. 
_ . _ . (§.32 Z. O., §. 21 A. 17., §. 21 A. 11.) 
Die Tageszeit, auf welche der Uebertritt der Waaren über die Zolllinie, 
die Ein- und Ausladung auf Gränzgewässern und der Waarentransport 
im Grenzbezirke beschrankt ist, ist in den Monaten 
Jänner u. Dezember v. 7 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends, 
Februar u. November „ 6 „ „ » 7 „ ., 
März, Septbr. u. Octb. , 5 ., „ , 8 „ ^ 
April u. August 4 ., ., * 9 „ 
Mai, Juni, Juli „ 3 „ „ „ 10 „ 
(R. G. B. 1853, Nr. 209.) 
Anhaltungen von Personen und Waaren wegen des Verbotes des - 
Waareneingangs und Austritts über die Zolllinie, der Ein- und Ausladun 
gen auf Gränzgewässern und des Waarentransports im Grenzbezirke bei 
Nacht sollen nicht später als eine Stunde nach Sonnenaufgang und nicht 
früher als eine Stunde nach Sonnenuntergang vollzogen werden. 
(Hkd. v. 9. März 1836, Nr. 1623 P. P.) 
b) Ausnahmen. 
25. Hievon sind ausgenommen: 
1. Waaren, welche mit der Brief- oder Fahrpost versendet 
werden, 
2. die nicht zun: Handel bestimlllten Effecten, welche Rei 
sende mit sich führen, 
3. Gegenstände, bezüglich welcher von diesen Bestimmungen 
hochortige Abweichungen bewilligt sind. ( §. 33 Z. a, §. 21 a.u.) 
4. Der regelmäßige und vorausangemeldcte Eisenbahntrans 
port auf den die Zolllinie durchschneidenden Eisenbahnen. 
(R. G. B. 1857, Nr. 175, Vdgb. 45.) 
4. Verbindlichkeit zur Erklärung der Waare, 
a) Begriff der Erklärung und Drt der Einbringung. 
26. Jeder über die Zolllinie eingebrachte Gegenstand, dessen 
Stellung zu dem Grenzzollamte angeordnet ist (Z. 31 und 32), 
muß den: letzteren angegeben, d. h. erklärt werden. 
(§. 51 Z. O., §. 22 A. II., §. 24 A. 11.) 
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Zauschner, Zollgcschc.
	        
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