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23-26. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs.
hältnissen zur Sicherheit des GefällS-AerarS der k. k. Finanz-LandeSdirectiou
nöthig erscheinen;
f) daß endlich die d.esfällige Bewilligung sich auf keinen längeren Zeitraum als
jenen eines Jahres erstreckt.
3. Mevertritt der Zolllinie in Absicht auf die Zeit.
a) Beschränkung auf die Tageszeit.
24. Der Waarentransport über die Zolllinie darf weder im
Eingänge, noch im Austritte vor Sonnenaufgang, noch nach Son
nenuntergang geschehen, insbesondere ist jede Ein- und Ausladuirg
von Waaren auf Grenzgewässern außer der Tageszeit verboten.
_ . _ . (§.32 Z. O., §. 21 A. 17., §. 21 A. 11.)
Die Tageszeit, auf welche der Uebertritt der Waaren über die Zolllinie,
die Ein- und Ausladung auf Gränzgewässern und der Waarentransport
im Grenzbezirke beschrankt ist, ist in den Monaten
Jänner u. Dezember v. 7 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends,
Februar u. November „ 6 „ „ » 7 „ .,
März, Septbr. u. Octb. , 5 ., „ , 8 „ ^
April u. August 4 ., ., * 9 „
Mai, Juni, Juli „ 3 „ „ „ 10 „
(R. G. B. 1853, Nr. 209.)
Anhaltungen von Personen und Waaren wegen des Verbotes des -
Waareneingangs und Austritts über die Zolllinie, der Ein- und Ausladun
gen auf Gränzgewässern und des Waarentransports im Grenzbezirke bei
Nacht sollen nicht später als eine Stunde nach Sonnenaufgang und nicht
früher als eine Stunde nach Sonnenuntergang vollzogen werden.
(Hkd. v. 9. März 1836, Nr. 1623 P. P.)
b) Ausnahmen.
25. Hievon sind ausgenommen:
1. Waaren, welche mit der Brief- oder Fahrpost versendet
werden,
2. die nicht zun: Handel bestimlllten Effecten, welche Rei
sende mit sich führen,
3. Gegenstände, bezüglich welcher von diesen Bestimmungen
hochortige Abweichungen bewilligt sind. ( §. 33 Z. a, §. 21 a.u.)
4. Der regelmäßige und vorausangemeldcte Eisenbahntrans
port auf den die Zolllinie durchschneidenden Eisenbahnen.
(R. G. B. 1857, Nr. 175, Vdgb. 45.)
4. Verbindlichkeit zur Erklärung der Waare,
a) Begriff der Erklärung und Drt der Einbringung.
26. Jeder über die Zolllinie eingebrachte Gegenstand, dessen
Stellung zu dem Grenzzollamte angeordnet ist (Z. 31 und 32),
muß den: letzteren angegeben, d. h. erklärt werden.
(§. 51 Z. O., §. 22 A. II., §. 24 A. 11.)
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Zauschner, Zollgcschc.