Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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durch die Privilegirung, die monopolistische Organisirung des die- 
Rentenbriefe emittirenden Institutes abzuhelfen, auf dessen plau- 
mässige Geschäftsgebahrung dem Staate als Gegenleistung für das 
Privilegium eine entsprechende Ingerenz gesichert werden sollte, 
was umsomehr als nothwendig erscheint, als die Renten 
gutspolitik und die Ansiedelungspolitik in engem Zusam 
menhänge stehen und in der Frage der inneren Ko 
lonisation dem Staate ohnehin ein entscheidender Ein 
fluss vorzubehalten sei. Das Bedenken, welches hinsichtlich der 
Placirung der Rentenbriefe auf dem Geldmärkte aufkommt, be 
gleitet die Einführung eines jeden neuen Titres und wird bei an 
haltend. günstigen Geldverhältnissen gegenstandslos. Uebrigens 
würden Anfangs nur kleinere Beträge auf den Markt kommen, 
während massenhaften Emissionen die planmässige, umsichtige 
Gründung der Rentengüter vorbeugt. 
Zufolge jenes engen Zusammenhanges, welcher durch die 
innere Kolonisation zwischen der Rentenbank und dem Staate 
entsteht, ist es nothwendig, dass die Rentenbriefe durch den 
Staat garantirte Werthpapiere seien und denselben die Kautions 
fähigkeit, sowie die Pupillarsicherheit zugestanden werde, dl h. 
dass sie durch den Staat zur Anlegung der Gelder der Weisen, 
Stiftungen., Gemeinden, Kommunen und öffentlichen Körperschaf 
ten geeignet erklärt werden. Ferner ist es nothwendig, dass die 
Lombardirung derselben unter den gleichen Begünstigungen ge 
sichert werde, wie den Staatspapieren. Alle diese Verfügungen 
würden den Rentenbriefen einen gesteigerten Absatz sichern, ohne 
dass der Staat ein Risiko auf sich nimmt, da — laut dem Erör 
terten — die Rentenbriefe bei solider Geschäftsgebahrung durch 
die Rentengüter vollständig gedeckt werden und ausserdem noch 
der besondere Sicherstellungsfonds und die den Renten zuste 
henden Vorrechte in Betracht kommen. 
Eine wichtige Frage ist, ob die Gründung und Finanzirung 
der Renten güter 1 vermittelst einer zentralen. Bankorganisa'.ion, oder 
auf genossenschaftliche Grundlage erfolgen soll ? Im letzteren Falle 
würde ein lauf das ganze Land ausgebreitetes Netz von Genossen 
schaften als Rentenbanken thätig sein, ganz nach Muster der 
Raiffeisenschen Kreditvereine, mit lokalem Charakter und ört 
lich beschränkt; die leitenden Persönlichkeiten würden, als soli 
darisch haftende Landwirte, ohne jeden besonderen Arbeitsauf 
wand, die Schätzung der benachbarten Güter vornehmen, die 
wirtschaftliche Gebahrung kontrolliren und die Kreditfähigkeit der 
Schuldner in Evidenz halten. Unserer Ansicht nach entspricht dem 
Zwecke eine zentrale Bankorganisation viel besser. Die genossen-
	        
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