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durch die Privilegirung, die monopolistische Organisirung des die-
Rentenbriefe emittirenden Institutes abzuhelfen, auf dessen plau-
mässige Geschäftsgebahrung dem Staate als Gegenleistung für das
Privilegium eine entsprechende Ingerenz gesichert werden sollte,
was umsomehr als nothwendig erscheint, als die Renten
gutspolitik und die Ansiedelungspolitik in engem Zusam
menhänge stehen und in der Frage der inneren Ko
lonisation dem Staate ohnehin ein entscheidender Ein
fluss vorzubehalten sei. Das Bedenken, welches hinsichtlich der
Placirung der Rentenbriefe auf dem Geldmärkte aufkommt, be
gleitet die Einführung eines jeden neuen Titres und wird bei an
haltend. günstigen Geldverhältnissen gegenstandslos. Uebrigens
würden Anfangs nur kleinere Beträge auf den Markt kommen,
während massenhaften Emissionen die planmässige, umsichtige
Gründung der Rentengüter vorbeugt.
Zufolge jenes engen Zusammenhanges, welcher durch die
innere Kolonisation zwischen der Rentenbank und dem Staate
entsteht, ist es nothwendig, dass die Rentenbriefe durch den
Staat garantirte Werthpapiere seien und denselben die Kautions
fähigkeit, sowie die Pupillarsicherheit zugestanden werde, dl h.
dass sie durch den Staat zur Anlegung der Gelder der Weisen,
Stiftungen., Gemeinden, Kommunen und öffentlichen Körperschaf
ten geeignet erklärt werden. Ferner ist es nothwendig, dass die
Lombardirung derselben unter den gleichen Begünstigungen ge
sichert werde, wie den Staatspapieren. Alle diese Verfügungen
würden den Rentenbriefen einen gesteigerten Absatz sichern, ohne
dass der Staat ein Risiko auf sich nimmt, da — laut dem Erör
terten — die Rentenbriefe bei solider Geschäftsgebahrung durch
die Rentengüter vollständig gedeckt werden und ausserdem noch
der besondere Sicherstellungsfonds und die den Renten zuste
henden Vorrechte in Betracht kommen.
Eine wichtige Frage ist, ob die Gründung und Finanzirung
der Renten güter 1 vermittelst einer zentralen. Bankorganisa'.ion, oder
auf genossenschaftliche Grundlage erfolgen soll ? Im letzteren Falle
würde ein lauf das ganze Land ausgebreitetes Netz von Genossen
schaften als Rentenbanken thätig sein, ganz nach Muster der
Raiffeisenschen Kreditvereine, mit lokalem Charakter und ört
lich beschränkt; die leitenden Persönlichkeiten würden, als soli
darisch haftende Landwirte, ohne jeden besonderen Arbeitsauf
wand, die Schätzung der benachbarten Güter vornehmen, die
wirtschaftliche Gebahrung kontrolliren und die Kreditfähigkeit der
Schuldner in Evidenz halten. Unserer Ansicht nach entspricht dem
Zwecke eine zentrale Bankorganisation viel besser. Die genossen-