Full text : Finanzwissenschaft

Fünftes  Buch.
Der  Staatskredit,

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Lehren.
Laspeyres  erwähnt  in  seiner  Geschichte  der  volkswirtschaftlichen ­
  Anschauungen  der  Niederlande  eine  Schrift,  die  die  Frage
erörtert,  ob  die  Steuer  vor  oder  nach  der  Sündflut  entstanden  ist.
Eine  ähnliche  Untersuchung  könnte  auch  dem  Staatskredit  gewidmet
werden.  Denn  der  Staatskredit  hat  zu  allen  Zeiten  existiert,  nur
mit  dem  Unterschiede,  daß  er  in  primitiven  Zeiten  primitive  Formen
besitzt.  Er  ist  in  diesen  früheren  Zeiten  nicht  so  sehr  Staatskredit
als  Kredit  des  Fürsten,  nicht  so  sehr  öffentliche  Schuld  als  Privatschuld, ­
  und  zwar  Sachkredit,  dessen  Grundlage  lange  Zeit  das
Pfand  oder  später  der  Wechselbrief  bildet.  Ursache  der  Schuld
war  in  der  Regel  der  Bedarf  des  Fürsten  für  konsumtive  Zwecke,
seltener  das  Wohl  des  Staates.  Dem  entsprach  es,  daß  die  Schuldurkunden ­
  durch  den  Fürsten  in  eigener  Person  mit  Angabe  der
Ursache  der  Schuldaufnahme  ausgestellt  wurden 1 ).  In  der  folgenden ­
  Periode  wird  der  Kredit  gleichfalls  durch  den  Regenten,  aber
als  Repräsentanten  des  Staates  aufgenommen,  und  besonders  für  staatliche ­
  Zwecke  und  ohne  eigene  Verpflichtung.  Erst  in  der  späteren
Periode  verschwindet  der  persönliche  Charakter  des  Kredits  gänzlich, ­
  es  ist  der  Staat,  der  die  Schulden  kontrahiert,  natürlich  im
Interesse  des  Ganzen,  im  Interesse  der  Gemeinschaft.  Dies  erfolgt
aber  erst  in  der  neuesten  Zeit.  Welch  primitive  Formen  bis  dahin
')  Siebert,  Über  Entstehung  und  Entwicklung  des  öffentlichen  Kredits  im
Großherzogtum  Baden  (Schanz,  Finanzarchiv,  1918,  I.  S.  185).
            
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