Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

I. 
Gesetz, 
betreffend 
die Jnvaliditttls- und Altersversicherung. 
Vom 22. Juni 1889. 
SS- I, 2, », 4, 7, 8. 
K. 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden 
vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge 
oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und -Lehrlinge 
(ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 
2000 Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs- 
bcsatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 
13. Juli 1887 R.G.Bl. S. 329) und von Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt. Die Führung der Neichsflagge auf Grund 
der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 
1888 (R.G.Bl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das 
Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses 
Gesetzes. 
8. 2. Durch Beschluß des Bundesraths') kann die Vorschrift 
des §. 1 für bestimmte Berufszweige auch 
1. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens 
einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohn 
arbeiter auf solche sebstständige Gewerbetreibende, welche in 
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer 
’) S. S. 7 ff. 
Ģebhard, Jnvaltdttäts- u. Mtersoersichermigsgesetz. ļ
	        
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