I.
Gesetz,
betreffend
die Jnvaliditttls- und Altersversicherung.
Vom 22. Juni 1889.
SS- I, 2, », 4, 7, 8.
K. 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden
vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge
oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und -Lehrlinge
(ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regel
mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber
2000 Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs-
bcsatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom
13. Juli 1887 R.G.Bl. S. 329) und von Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt. Die Führung der Neichsflagge auf Grund
der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März
1888 (R.G.Bl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das
Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses
Gesetzes.
8. 2. Durch Beschluß des Bundesraths') kann die Vorschrift
des §. 1 für bestimmte Berufszweige auch
1. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohn
arbeiter auf solche sebstständige Gewerbetreibende, welche in
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer
’) S. S. 7 ff.
Ģebhard, Jnvaltdttäts- u. Mtersoersichermigsgesetz. ļ