Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

I.
Gesetz,
betreffend
die  Jnvaliditttls-  und  Altersversicherung.
Vom  22.  Juni  1889.
SS-  I,  2,  »,  4,  7,  8.

K.  1.  Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden
vom  vollendeten  sechszehnten  Lebensjahre  ab  versichert:
1.  Personen,  welche  als  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge
oder  Dienstboten  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  werden;
2.  Betriebsbeamte,  sowie  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge
(ausschließlich  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und
Lehrlinge),  welche  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  deren  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  aber
2000  Mark  nicht  übersteigt,  sowie
3.  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der  Schiffsbcsatzung
  deutscher  Seefahrzeuge  (§.  2  des  Gesetzes  vom
13.  Juli  1887  R.G.Bl.  S.  329)  und  von  Fahrzeugen  der
Binnenschiffahrt.  Die  Führung  der  Neichsflagge  auf  Grund
der  gemäß  Artikel  II  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  März
1888  (R.G.Bl.  S.  71)  ertheilten  Ermächtigung  macht  das
Schiff  nicht  zu  einem  deutschen  Seefahrzeuge  im  Sinne  dieses
Gesetzes.
8.  2.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths')  kann  die  Vorschrift
des  §.  1  für  bestimmte  Berufszweige  auch
1.  auf  Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmäßig  wenigstens
einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie
2.  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter ­
  auf  solche  sebstständige  Gewerbetreibende,  welche  in
eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer
’)  S.  S.  7  ff.
Ģebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  Mtersoersichermigsgesetz.  ļ
            
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