Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer IV der Anleitung Sinnt. 10. 
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wirken haben. Schon ans letzterem Gesichtspunkte erfordert der Beruf der an 
einer öffentlichen Schule thätigen Handarbeitslehrerin einen höheren Grad geistiger 
Thätigkeit, ohne daß es darauf wesentlich ankommt, ob ihr ein höheres oder 
ein geringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung 
durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat." 
In Uebereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen Rev.Entsch. 
Nr. 65 hat das Reichs-Versicherungsamt ferner in einer Rev.Entsch. vom 
17. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen I. S. 48) eine Stickerin, die als Hausgewerbe 
treibende für eine Fabrik in ihrer Behausung Stickereiarbeiten verfertigte und 
daneben Handarbeitslehrerin an einer Volksschule war, für nicht ver 
sicherungspflichtig erachtet, „weil die an öffentlichen oder diesen gleich 
stehenden Schulen angestellten Handarbeitslehrerinnen überhaupt nicht zu 
den nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Personen gehören". 
Durch die Rev.Entsch. vom 1. Oktober 1891 Nr. 66 (21. N. f. I. u. 21.23. 
1891 S. 171) hat das Reichs-Versicherungsamt die Leiterin einer von 
einem wohlthätigen Vereine unterhaltenen und beaufsichtigten 
Kleinkinder-Bewahranstalt, welche eine wissenschaftliche Vorbildung als 
Erzieherin nicht genossen hat, aus folgenden Gründen für versicherungs 
pflichtig behandelt: „Nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme ist anzu 
nehmen, daß die 2lufgaben, welche der Klägerin in ihrer Eigenschaft als 
Leiterin der Kleinkinder-Bewahranstalt oblagen, nicht sowohl in der Er- 
theilung eines fest abgegrenzten, methodischen Unterrichts, als in der Pflege 
und Wartung von noch nicht schulpflichtigen Kindern im Alter von 2'/, bis 
6 Jahren, sowie in der Beschäftigung derselben mit einzelnen mechanischen Ver 
richtungen und Spielen, daneben aber auch in gewöhnlichen Dienstleistungen, 
ivie Reinigung und Instandhaltung der Anstaltsräume, bestanden haben. 
Was insbesondere die Belehrung der Kinder anlangt, so wurde sie nur durch Er 
zählen biblischer Geschichten, durch Vorsagen von Bibelsprüchen und Vorsingen 
von Liedern, sowie in der Form eines gewissen Anschauungsunterrichts ge 
währt, welchem der vernommene Sachverständige ausdrücklich jede wissen 
schaftliche Bedeutung abspricht. Wenn nun auch gewiß die Erfüllung dieser 
Pflichten nicht zu unterschätzende Anforderungen in Bezug auf Takt, Eifer und 
Gewandtheit im Umgänge mit Kindern stellt, so bleibt die Thätigkeit der 
Klägerin selbst doch eine im 2lllgemeinen einfache, da die Ausübung ihres Be 
rufes nur in der Vornahme bestimmter 2lrbeiten besteht, welche sich immer 
wiederholen und mehr mechanischer als geistiger Art sind. Ebenso erscheint 
ihre Aufgabe bei der Erziehung der Kinder von ganz untergeordneter Be 
deutung; sie vertritt in dieser Beziehung nur die Stelle einer gebildeten 
Kindcrwärterin und hebt selbst mit Recht hervor, daß sie in der Hauptsache 
lediglich die 2lufsicht über die der Anstalt anvertrauten Kinder geführt habe. 
Hiernach und mit Rücksicht auf die gesammte wirtschaftliche und soziale 
Stellung der Klägerin, welcher eine wissenschaftliche Vorbildung nicht zu Theil 
geworden ist, kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, ivenn es sie 
als Arbeiterin oder Gehilfin im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V G. an 
zusehen hat." 
Der oben (S. 154) erwähnte Erlaß der preußischen Minister für Handel 
und Gewerbe und der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 22. Oktober 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 645) geht dahin: „Es ist in Frage gekommen, ob die 
Kleinkinderlehrerinnen und Handarbeitslehrerinnen der Vet- 
sicherungspflicht auf Grund des Jnvaliditäts- und 2lltersversichcrungsgesetzes 
vom 22. Juni unterliegen. 
Im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt ersuchen wir Euer rc. 
gefälligst dahin zu wirken zu wollen, daß die an Warteschulen, Kinder 
bewahranstalten, Kleinkinderschulen, Oberlinschulen, Kinder 
gärten und ähnlichen Privatanstalten angestellten Kleinkinder-
	        
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