Zu Ziffer IV der Anleitung Sinnt. 10.
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wirken haben. Schon ans letzterem Gesichtspunkte erfordert der Beruf der an
einer öffentlichen Schule thätigen Handarbeitslehrerin einen höheren Grad geistiger
Thätigkeit, ohne daß es darauf wesentlich ankommt, ob ihr ein höheres oder
ein geringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung
durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat."
In Uebereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen Rev.Entsch.
Nr. 65 hat das Reichs-Versicherungsamt ferner in einer Rev.Entsch. vom
17. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen I. S. 48) eine Stickerin, die als Hausgewerbe
treibende für eine Fabrik in ihrer Behausung Stickereiarbeiten verfertigte und
daneben Handarbeitslehrerin an einer Volksschule war, für nicht ver
sicherungspflichtig erachtet, „weil die an öffentlichen oder diesen gleich
stehenden Schulen angestellten Handarbeitslehrerinnen überhaupt nicht zu
den nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Personen gehören".
Durch die Rev.Entsch. vom 1. Oktober 1891 Nr. 66 (21. N. f. I. u. 21.23.
1891 S. 171) hat das Reichs-Versicherungsamt die Leiterin einer von
einem wohlthätigen Vereine unterhaltenen und beaufsichtigten
Kleinkinder-Bewahranstalt, welche eine wissenschaftliche Vorbildung als
Erzieherin nicht genossen hat, aus folgenden Gründen für versicherungs
pflichtig behandelt: „Nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme ist anzu
nehmen, daß die 2lufgaben, welche der Klägerin in ihrer Eigenschaft als
Leiterin der Kleinkinder-Bewahranstalt oblagen, nicht sowohl in der Er-
theilung eines fest abgegrenzten, methodischen Unterrichts, als in der Pflege
und Wartung von noch nicht schulpflichtigen Kindern im Alter von 2'/, bis
6 Jahren, sowie in der Beschäftigung derselben mit einzelnen mechanischen Ver
richtungen und Spielen, daneben aber auch in gewöhnlichen Dienstleistungen,
ivie Reinigung und Instandhaltung der Anstaltsräume, bestanden haben.
Was insbesondere die Belehrung der Kinder anlangt, so wurde sie nur durch Er
zählen biblischer Geschichten, durch Vorsagen von Bibelsprüchen und Vorsingen
von Liedern, sowie in der Form eines gewissen Anschauungsunterrichts ge
währt, welchem der vernommene Sachverständige ausdrücklich jede wissen
schaftliche Bedeutung abspricht. Wenn nun auch gewiß die Erfüllung dieser
Pflichten nicht zu unterschätzende Anforderungen in Bezug auf Takt, Eifer und
Gewandtheit im Umgänge mit Kindern stellt, so bleibt die Thätigkeit der
Klägerin selbst doch eine im 2lllgemeinen einfache, da die Ausübung ihres Be
rufes nur in der Vornahme bestimmter 2lrbeiten besteht, welche sich immer
wiederholen und mehr mechanischer als geistiger Art sind. Ebenso erscheint
ihre Aufgabe bei der Erziehung der Kinder von ganz untergeordneter Be
deutung; sie vertritt in dieser Beziehung nur die Stelle einer gebildeten
Kindcrwärterin und hebt selbst mit Recht hervor, daß sie in der Hauptsache
lediglich die 2lufsicht über die der Anstalt anvertrauten Kinder geführt habe.
Hiernach und mit Rücksicht auf die gesammte wirtschaftliche und soziale
Stellung der Klägerin, welcher eine wissenschaftliche Vorbildung nicht zu Theil
geworden ist, kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, ivenn es sie
als Arbeiterin oder Gehilfin im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V G. an
zusehen hat."
Der oben (S. 154) erwähnte Erlaß der preußischen Minister für Handel
und Gewerbe und der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 22. Oktober 1891
(Arb.Vers. VIII. S. 645) geht dahin: „Es ist in Frage gekommen, ob die
Kleinkinderlehrerinnen und Handarbeitslehrerinnen der Vet-
sicherungspflicht auf Grund des Jnvaliditäts- und 2lltersversichcrungsgesetzes
vom 22. Juni unterliegen.
Im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt ersuchen wir Euer rc.
gefälligst dahin zu wirken zu wollen, daß die an Warteschulen, Kinder
bewahranstalten, Kleinkinderschulen, Oberlinschulen, Kinder
gärten und ähnlichen Privatanstalten angestellten Kleinkinder-