Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Sinnt.  10.

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wirken  haben.  Schon  ans  letzterem  Gesichtspunkte  erfordert  der  Beruf  der  an
einer  öffentlichen  Schule  thätigen  Handarbeitslehrerin  einen  höheren  Grad  geistiger
Thätigkeit,  ohne  daß  es  darauf  wesentlich  ankommt,  ob  ihr  ein  höheres  oder
ein  geringeres  Maß  von  Vorbildung  innewohnt  und  ob  sie  diese  Vorbildung
durch  Ablegung  einer  Prüfung  nachgewiesen  hat."
In  Uebereinstimmung  mit  der  vorstehend  wiedergegebenen  Rev.Entsch.
Nr.  65  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  ferner  in  einer  Rev.Entsch.  vom
17.  Juni  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  48)  eine  Stickerin,  die  als  Hausgewerbetreibende ­
  für  eine  Fabrik  in  ihrer  Behausung  Stickereiarbeiten  verfertigte  und
daneben  Handarbeitslehrerin  an  einer  Volksschule  war,  für  nicht  versicherungspflichtig ­
  erachtet,  „weil  die  an  öffentlichen  oder  diesen  gleichstehenden ­
  Schulen  angestellten  Handarbeitslehrerinnen  überhaupt  nicht  zu
den  nach  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  versicherungspflichtigen  Personen  gehören".
Durch  die  Rev.Entsch.  vom  1.  Oktober  1891  Nr.  66  (21.  N.  f.  I.  u.  21.23.
1891  S.  171)  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  Leiterin  einer  von
einem  wohlthätigen  Vereine  unterhaltenen  und  beaufsichtigten
Kleinkinder-Bewahranstalt,  welche  eine  wissenschaftliche  Vorbildung  als
Erzieherin  nicht  genossen  hat,  aus  folgenden  Gründen  für  versicherungspflichtig ­
  behandelt:  „Nach  dem  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  ist  anzunehmen, ­
  daß  die  2lufgaben,  welche  der  Klägerin  in  ihrer  Eigenschaft  als
Leiterin  der  Kleinkinder-Bewahranstalt  oblagen,  nicht  sowohl  in  der  Ertheilung
  eines  fest  abgegrenzten,  methodischen  Unterrichts,  als  in  der  Pflege
und  Wartung  von  noch  nicht  schulpflichtigen  Kindern  im  Alter  von  2'/,  bis
6  Jahren,  sowie  in  der  Beschäftigung  derselben  mit  einzelnen  mechanischen  Verrichtungen ­
  und  Spielen,  daneben  aber  auch  in  gewöhnlichen  Dienstleistungen,
ivie  Reinigung  und  Instandhaltung  der  Anstaltsräume,  bestanden  haben.
Was  insbesondere  die  Belehrung  der  Kinder  anlangt,  so  wurde  sie  nur  durch  Erzählen ­
  biblischer  Geschichten,  durch  Vorsagen  von  Bibelsprüchen  und  Vorsingen
von  Liedern,  sowie  in  der  Form  eines  gewissen  Anschauungsunterrichts  gewährt, ­
  welchem  der  vernommene  Sachverständige  ausdrücklich  jede  wissenschaftliche ­
  Bedeutung  abspricht.  Wenn  nun  auch  gewiß  die  Erfüllung  dieser
Pflichten  nicht  zu  unterschätzende  Anforderungen  in  Bezug  auf  Takt,  Eifer  und
Gewandtheit  im  Umgänge  mit  Kindern  stellt,  so  bleibt  die  Thätigkeit  der
Klägerin  selbst  doch  eine  im  2lllgemeinen  einfache,  da  die  Ausübung  ihres  Berufes ­
  nur  in  der  Vornahme  bestimmter  2lrbeiten  besteht,  welche  sich  immer
wiederholen  und  mehr  mechanischer  als  geistiger  Art  sind.  Ebenso  erscheint
ihre  Aufgabe  bei  der  Erziehung  der  Kinder  von  ganz  untergeordneter  Bedeutung; ­
  sie  vertritt  in  dieser  Beziehung  nur  die  Stelle  einer  gebildeten
Kindcrwärterin  und  hebt  selbst  mit  Recht  hervor,  daß  sie  in  der  Hauptsache
lediglich  die  2lufsicht  über  die  der  Anstalt  anvertrauten  Kinder  geführt  habe.
Hiernach  und  mit  Rücksicht  auf  die  gesammte  wirtschaftliche  und  soziale
Stellung  der  Klägerin,  welcher  eine  wissenschaftliche  Vorbildung  nicht  zu  Theil
geworden  ist,  kann  dem  Schiedsgerichte  nur  beigetreten  werden,  ivenn  es  sie
als  Arbeiterin  oder  Gehilfin  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V  G.  anzusehen ­
  hat."
Der  oben  (S.  154)  erwähnte  Erlaß  der  preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  der  geistlichen  rc.  Angelegenheiten  vom  22.  Oktober  1891
(Arb.Vers.  VIII.  S.  645)  geht  dahin:  „Es  ist  in  Frage  gekommen,  ob  die
Kleinkinderlehrerinnen  und  Handarbeitslehrerinnen  der  Vetsicherungspflicht
  auf  Grund  des  Jnvaliditäts-  und  2lltersversichcrungsgesetzes
vom  22.  Juni  unterliegen.
Im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Versicherungsamt  ersuchen  wir  Euer  rc.
gefälligst  dahin  zu  wirken  zu  wollen,  daß  die  an  Warteschulen,  Kinderbewahranstalten, ­
  Kleinkinderschulen,  Oberlinschulen,  Kindergärten ­
  und  ähnlichen  Privatanstalten  angestellten  Kleinkinder-
            
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