Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer V der Anleitung Anni. 3. 
lander ist, einerlei ob der Arbeitgeber im Jnlande oder Auslande seinen Wohn 
sitz hat. Der Beschäftigung im Jnlande gilt die Beschäftigung als Person 
der Schiffsbesatzung eines deutschen Seeschiffes gleich. Ausnahmsweise übt 
die Ansländereigenschaft der beschäftigten Personen einen Einfluß auf die 
Versicherungspflichtigkeit in folgenden Fällen aus: 
a) Ausgeschlossen sind die im Flößereibetriebe auf den ostpreußischen Ge 
wässern, auf der Weichsel und auf dem oberen Lause der Warthe mit 
vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigten russisch-polnischen 
und galizischen Flößer (Flißaken). (Vergl. darüber Anm. Vl 24.) 
b) Ausgeschlossen werden kann die Versicherungspflicht beschäftigter Per 
sonen durch die Exterritorialität der Betheiligten, d. h. durch das 
völkerrechtliche Ausnahmeverhältniß, vermöge dessen gewisse Personen 
oder Gegenstände innerhalb eines fremden Staatsgebietes der Staats 
gewalt des letzteren nicht unterworfen sind. 
Exterritorialität und in Folge derselben vollständige Exemtion von 
der ganzen inländischen Gerichtsbarkeit genießen in Deutschland (Laband. 
Staatsrecht des Deutschen Reiches II. S. 356) die Chefs und Mitglieder 
der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Dasselbe 
gilt von ihren Familiengliedern, ihrem Geschäftspersonal und von solchen 
Bediensteten derselben, welche nicht Deutsche sind. 
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind von der inländischen 
Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgen des Deutschen Reiches 
mit anderen Mächten vereinbart worden ist. Solche Vereinbarungen bestehen 
wegen der Berufskonsnlate in einzelnen Staatsverträgen. 
Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche 
nicht bei dem Reiche, sondern nur bei einem einzelnen Bundesstaate 
beglaubigt sind, gelten nur diesem Bundesstaate gegenüber als exterritorial 
und sind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieses Staates, nicht von 
derjenigen der übrigen Bundesstaaten oder des Reiches eximirt. 
Darüber, bis zu welcher Ausdehnung bei dieser Sachlage die von den 
vorbezeichneten Personen Beschäftigten, insbesondere die von ihnen als Dienst 
boten oder in ähnlicher Stellung beschäftigten deutschen Staatsangehörigen der 
Versicherungspflicht unterstellt sind, herrscht keine Sicherheit; die Frage ist 
vielmehr vom Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches und ebenso von einer 
größeren Zahl der Centralbehörden der Bundesstaaten für eine zweifelhafte 
erklärt und es ist deshalb in die Entschließung der betreffenden Gesandtschafts 
chefs, Berufskonsuln u. s. w. gestellt, ob sie freiwillig die Versicherung der 
von ihnen in obiger Weise beschäftigten Personen vornehmen wollen. Die 
zuständigen Landesbehörden sind von den betreffenden Centralbehörden mit 
entsprechender Anweisung versehen. In der überiviegendeu Zahl aller Fälle 
ist freiwillig mit der Versicherung der von dem Personale der Gesandtschaften 
und den Berufskonsuln beschäftigten Dienstboten u. s. w. deutscher Staats 
angehörigkeit, zum Theil auch derjenigen fremder Staatsangehörigkeit vor 
gegangen, selbstverständlich nicht freiwillig in dem Sinne, daß dabei auch 
Zusatzmarken zur Verwendung gebracht würden. 
Der Grundsatz der Exterritorialität findet aber unter Umständen 
auch auf ausländische Schiffe Anwendung. Es sind dies (vergi. Perels, 
Handbuch des öffentlichen Seerechts im Deutschen Reiche, S. 4 u. 5): 
1. fremde Kriegsschiffe, . . _ . . 
2. fremde Schiffe, an deren Bord sich fremde Souveräne oder deren Ver 
treter befinden, insofern sie zu deren Beförderung ausschließlich bestimmt 
3. fremde Schiffe, welche an den deutschen Küsten nur vorüberfahren. 
Dem Aufenthalte in deutschen Häfen steht, was die Anwendung oder 
Nichtanwendung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht anlangt, der
	        
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