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Zu Ziffer V der Anleitung Anni. 3.
lander ist, einerlei ob der Arbeitgeber im Jnlande oder Auslande seinen Wohn
sitz hat. Der Beschäftigung im Jnlande gilt die Beschäftigung als Person
der Schiffsbesatzung eines deutschen Seeschiffes gleich. Ausnahmsweise übt
die Ansländereigenschaft der beschäftigten Personen einen Einfluß auf die
Versicherungspflichtigkeit in folgenden Fällen aus:
a) Ausgeschlossen sind die im Flößereibetriebe auf den ostpreußischen Ge
wässern, auf der Weichsel und auf dem oberen Lause der Warthe mit
vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigten russisch-polnischen
und galizischen Flößer (Flißaken). (Vergl. darüber Anm. Vl 24.)
b) Ausgeschlossen werden kann die Versicherungspflicht beschäftigter Per
sonen durch die Exterritorialität der Betheiligten, d. h. durch das
völkerrechtliche Ausnahmeverhältniß, vermöge dessen gewisse Personen
oder Gegenstände innerhalb eines fremden Staatsgebietes der Staats
gewalt des letzteren nicht unterworfen sind.
Exterritorialität und in Folge derselben vollständige Exemtion von
der ganzen inländischen Gerichtsbarkeit genießen in Deutschland (Laband.
Staatsrecht des Deutschen Reiches II. S. 356) die Chefs und Mitglieder
der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Dasselbe
gilt von ihren Familiengliedern, ihrem Geschäftspersonal und von solchen
Bediensteten derselben, welche nicht Deutsche sind.
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind von der inländischen
Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgen des Deutschen Reiches
mit anderen Mächten vereinbart worden ist. Solche Vereinbarungen bestehen
wegen der Berufskonsnlate in einzelnen Staatsverträgen.
Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche
nicht bei dem Reiche, sondern nur bei einem einzelnen Bundesstaate
beglaubigt sind, gelten nur diesem Bundesstaate gegenüber als exterritorial
und sind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieses Staates, nicht von
derjenigen der übrigen Bundesstaaten oder des Reiches eximirt.
Darüber, bis zu welcher Ausdehnung bei dieser Sachlage die von den
vorbezeichneten Personen Beschäftigten, insbesondere die von ihnen als Dienst
boten oder in ähnlicher Stellung beschäftigten deutschen Staatsangehörigen der
Versicherungspflicht unterstellt sind, herrscht keine Sicherheit; die Frage ist
vielmehr vom Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches und ebenso von einer
größeren Zahl der Centralbehörden der Bundesstaaten für eine zweifelhafte
erklärt und es ist deshalb in die Entschließung der betreffenden Gesandtschafts
chefs, Berufskonsuln u. s. w. gestellt, ob sie freiwillig die Versicherung der
von ihnen in obiger Weise beschäftigten Personen vornehmen wollen. Die
zuständigen Landesbehörden sind von den betreffenden Centralbehörden mit
entsprechender Anweisung versehen. In der überiviegendeu Zahl aller Fälle
ist freiwillig mit der Versicherung der von dem Personale der Gesandtschaften
und den Berufskonsuln beschäftigten Dienstboten u. s. w. deutscher Staats
angehörigkeit, zum Theil auch derjenigen fremder Staatsangehörigkeit vor
gegangen, selbstverständlich nicht freiwillig in dem Sinne, daß dabei auch
Zusatzmarken zur Verwendung gebracht würden.
Der Grundsatz der Exterritorialität findet aber unter Umständen
auch auf ausländische Schiffe Anwendung. Es sind dies (vergi. Perels,
Handbuch des öffentlichen Seerechts im Deutschen Reiche, S. 4 u. 5):
1. fremde Kriegsschiffe, . . _ . .
2. fremde Schiffe, an deren Bord sich fremde Souveräne oder deren Ver
treter befinden, insofern sie zu deren Beförderung ausschließlich bestimmt
3. fremde Schiffe, welche an den deutschen Küsten nur vorüberfahren.
Dem Aufenthalte in deutschen Häfen steht, was die Anwendung oder
Nichtanwendung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht anlangt, der