Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung A um. 24—27. 
Ueber sonstige Fälle, wo Personen als Gegenleistung für empfangene 
Unterstützung Arbeiten zu verrichten haben, vergl. Anm. I 11 S. 28. 
«4. Zum Zwecke des besseren Fortkommens. Im Allgemeinen 
ist der Zweck, den die Gewährung von Arbeitsgelegenheit verfolgt, für die 
Frage nach der Versicherungspflicht gleichgiltig; auch derjenige Arbeitgeber, 
welcher seinem Arbeiter Arbeit nur gewährt, um ihn vor Noth zu schützen, z. B. 
während der Zeit, wo er die Fabrik, in welcher der Arbeiter sonst beschäftigt 
ist, wegen ungünstiger Umstände must stillstehen lassen, oder während der 
Jahreszeit, wo, wie beim Baugewerbe meist im Winter, der Betrieb unter- » 
brochen ist, muß Versicherungsbeiträge für den Beschäftigten leisten. Nur in 
dem hier unter Ziffer 5 angegebenen beschränkten Umfange, wo es sich um 
1. vorübergehende Dienstleistungen, welche 
2. in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen 
verrichtet werden, sowie in den Fällen der Arbeitsleistung „zu gelegentlicher 
Aushilfe" (Anm. VI 9 S. 181) und „zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfällen 
oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung 
von Verkehrs- oder Betriebsstörungen" (Anm. VI 36 S. 197).— übt jene Zweck 
bestimmung Einfluß. Wird Jemand in einer Verpflegungsstation länger be 
schäftigt, wird also z. B. ein Zugewanderter dort zurückbehalten, um als 
Hausknecht Dienste bei der Verpflegung anderer Zuwandernder zu leisten, so ist 
er versicherungspflichtig. 
Die in Arbeiterkolonien beschäftigten Personen unterliegen der Ver 
sicherungspflicht. Vergl. darüber Anm. XI 1. 
*5. Ermächtigt. Von der gegebenen Ermächtigung hat die preußische 
Regierung Gebrauch gemacht. Eine Bekanntmachung des preußischen 
Handelsministers vom 27. März 1891 bestimmt Folgendes (Arb.Vers. Vili. S. 191, 
I. u. A.V. im D. R. I. S. 100): „Auf Grund der Vorschrift unter 1. B. der vom 
Bundesrathe zur Ausführung des §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V.G. erlassenen 
Bestimmungen vom 27. November 1890 wird hierdurch mit Zustimmung des 
Herrn Reichskanzlers widerruflich angeordnet, 
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen 
Gewässern, auf der Weichsel und dem oberen Laufe der Warthe 
stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der russisch-polnischen 
und galizischen Flößer (Flissaken) als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
Die auf den bezeichneten Gewässern auf übliche Weise vorübergehend be 
schäftigten russisch-polnischen und galizischen Flößer (Flissaken) unterliegen daher 
bis auf Weiteres der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht." 
Ueber die weite Ausdehnung von „vorübergehend" an dieser Stelle 
vergl. Anm. VI 5 S. 169. 
Bemerkenswerth ist der Unterschied in der Behandlung der im 
Flößereibetriebe und der im sonstigen Binnenschiffahrtsbetriebe be 
schäftigten Personen in Betreff der Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 
Vergl. die Bestimmung unter c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 
1893 S. 6 und Anm. dazu. 
T«. „Bedienstete", d. h. alle im Dienste der betreffenden Verwaltung, 
des betreffenden Betriebes beschäftigte Personen, einerlei ob sie zu den Beamten 
zu rechnen sind oder nicht. , rjr 
Die Bestimmung unter a (ebenso wie bte unter b) unterscheidet nicht } 
zwischen solchen Bediensteten, die Ausländer, und solchen die Inländer sind. 
«9. Den Anlaß zu der Bestimmung unter a des Bundesrathsbeschlusses 
vom 24. Januar 1893 hat der Umstand gegeben, daß auf die im Deutschen 
Reiche belegenen Strecken inländischer Eisenbahnen täglich, oder je nach der 
Diensteintheilung in etwas längeren Zwischenräumen Bedienstete der fremden 
Verwaltungen übergehen, um während eines Theiles des Tages daselbst be-
	        
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