194
Zu Ziffer VI der Anleitung A um. 24—27.
Ueber sonstige Fälle, wo Personen als Gegenleistung für empfangene
Unterstützung Arbeiten zu verrichten haben, vergl. Anm. I 11 S. 28.
«4. Zum Zwecke des besseren Fortkommens. Im Allgemeinen
ist der Zweck, den die Gewährung von Arbeitsgelegenheit verfolgt, für die
Frage nach der Versicherungspflicht gleichgiltig; auch derjenige Arbeitgeber,
welcher seinem Arbeiter Arbeit nur gewährt, um ihn vor Noth zu schützen, z. B.
während der Zeit, wo er die Fabrik, in welcher der Arbeiter sonst beschäftigt
ist, wegen ungünstiger Umstände must stillstehen lassen, oder während der
Jahreszeit, wo, wie beim Baugewerbe meist im Winter, der Betrieb unter- »
brochen ist, muß Versicherungsbeiträge für den Beschäftigten leisten. Nur in
dem hier unter Ziffer 5 angegebenen beschränkten Umfange, wo es sich um
1. vorübergehende Dienstleistungen, welche
2. in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen
verrichtet werden, sowie in den Fällen der Arbeitsleistung „zu gelegentlicher
Aushilfe" (Anm. VI 9 S. 181) und „zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfällen
oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung
von Verkehrs- oder Betriebsstörungen" (Anm. VI 36 S. 197).— übt jene Zweck
bestimmung Einfluß. Wird Jemand in einer Verpflegungsstation länger be
schäftigt, wird also z. B. ein Zugewanderter dort zurückbehalten, um als
Hausknecht Dienste bei der Verpflegung anderer Zuwandernder zu leisten, so ist
er versicherungspflichtig.
Die in Arbeiterkolonien beschäftigten Personen unterliegen der Ver
sicherungspflicht. Vergl. darüber Anm. XI 1.
*5. Ermächtigt. Von der gegebenen Ermächtigung hat die preußische
Regierung Gebrauch gemacht. Eine Bekanntmachung des preußischen
Handelsministers vom 27. März 1891 bestimmt Folgendes (Arb.Vers. Vili. S. 191,
I. u. A.V. im D. R. I. S. 100): „Auf Grund der Vorschrift unter 1. B. der vom
Bundesrathe zur Ausführung des §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V.G. erlassenen
Bestimmungen vom 27. November 1890 wird hierdurch mit Zustimmung des
Herrn Reichskanzlers widerruflich angeordnet,
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen
Gewässern, auf der Weichsel und dem oberen Laufe der Warthe
stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der russisch-polnischen
und galizischen Flößer (Flissaken) als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
Die auf den bezeichneten Gewässern auf übliche Weise vorübergehend be
schäftigten russisch-polnischen und galizischen Flößer (Flissaken) unterliegen daher
bis auf Weiteres der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht."
Ueber die weite Ausdehnung von „vorübergehend" an dieser Stelle
vergl. Anm. VI 5 S. 169.
Bemerkenswerth ist der Unterschied in der Behandlung der im
Flößereibetriebe und der im sonstigen Binnenschiffahrtsbetriebe be
schäftigten Personen in Betreff der Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Vergl. die Bestimmung unter c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar
1893 S. 6 und Anm. dazu.
T«. „Bedienstete", d. h. alle im Dienste der betreffenden Verwaltung,
des betreffenden Betriebes beschäftigte Personen, einerlei ob sie zu den Beamten
zu rechnen sind oder nicht. , rjr
Die Bestimmung unter a (ebenso wie bte unter b) unterscheidet nicht }
zwischen solchen Bediensteten, die Ausländer, und solchen die Inländer sind.
«9. Den Anlaß zu der Bestimmung unter a des Bundesrathsbeschlusses
vom 24. Januar 1893 hat der Umstand gegeben, daß auf die im Deutschen
Reiche belegenen Strecken inländischer Eisenbahnen täglich, oder je nach der
Diensteintheilung in etwas längeren Zwischenräumen Bedienstete der fremden
Verwaltungen übergehen, um während eines Theiles des Tages daselbst be-