Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  A  um.  24—27.

Ueber  sonstige  Fälle,  wo  Personen  als  Gegenleistung  für  empfangene
Unterstützung  Arbeiten  zu  verrichten  haben,  vergl.  Anm.  I  11  S.  28.
«4.  Zum  Zwecke  des  besseren  Fortkommens.  Im  Allgemeinen
ist  der  Zweck,  den  die  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit  verfolgt,  für  die
Frage  nach  der  Versicherungspflicht  gleichgiltig;  auch  derjenige  Arbeitgeber,
welcher  seinem  Arbeiter  Arbeit  nur  gewährt,  um  ihn  vor  Noth  zu  schützen,  z.  B.
während  der  Zeit,  wo  er  die  Fabrik,  in  welcher  der  Arbeiter  sonst  beschäftigt
ist,  wegen  ungünstiger  Umstände  must  stillstehen  lassen,  oder  während  der
Jahreszeit,  wo,  wie  beim  Baugewerbe  meist  im  Winter,  der  Betrieb  unter-  »
brochen  ist,  muß  Versicherungsbeiträge  für  den  Beschäftigten  leisten.  Nur  in
dem  hier  unter  Ziffer  5  angegebenen  beschränkten  Umfange,  wo  es  sich  um
1.  vorübergehende  Dienstleistungen,  welche
2.  in  Verpflegungsstationen  oder  ähnlichen  Einrichtungen
verrichtet  werden,  sowie  in  den  Fällen  der  Arbeitsleistung  „zu  gelegentlicher
Aushilfe"  (Anm.  VI  9  S.  181)  und  „zur  schleunigen  Hilfe  bei  Unglücksfällen
oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  oder  zur  schleunigen  Beseitigung
von  Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen"  (Anm.  VI  36  S.  197).—  übt  jene  Zweckbestimmung ­
  Einfluß.  Wird  Jemand  in  einer  Verpflegungsstation  länger  beschäftigt, ­
  wird  also  z.  B.  ein  Zugewanderter  dort  zurückbehalten,  um  als
Hausknecht  Dienste  bei  der  Verpflegung  anderer  Zuwandernder  zu  leisten,  so  ist
er  versicherungspflichtig.
Die  in  Arbeiterkolonien  beschäftigten  Personen  unterliegen  der  Versicherungspflicht. ­
  Vergl.  darüber  Anm.  XI  1.
*5.  Ermächtigt.  Von  der  gegebenen  Ermächtigung  hat  die  preußische
Regierung  Gebrauch  gemacht.  Eine  Bekanntmachung  des  preußischen
Handelsministers  vom  27.  März  1891  bestimmt  Folgendes  (Arb.Vers.  Vili.  S.  191,
I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  100):  „Auf  Grund  der  Vorschrift  unter  1.  B.  der  vom
Bundesrathe  zur  Ausführung  des  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  erlassenen
Bestimmungen  vom  27.  November  1890  wird  hierdurch  mit  Zustimmung  des
Herrn  Reichskanzlers  widerruflich  angeordnet,
daß  die  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  auf  den  ostpreußischen
Gewässern,  auf  der  Weichsel  und  dem  oberen  Laufe  der  Warthe
stattfindenden  vorübergehenden  Dienstleistungen  der  russisch-polnischen
und  galizischen  Flößer  (Flissaken)  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.
Die  auf  den  bezeichneten  Gewässern  auf  übliche  Weise  vorübergehend  beschäftigten ­
  russisch-polnischen  und  galizischen  Flößer  (Flissaken)  unterliegen  daher
bis  auf  Weiteres  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nicht."
Ueber  die  weite  Ausdehnung  von  „vorübergehend"  an  dieser  Stelle
vergl.  Anm.  VI  5  S.  169.
Bemerkenswerth  ist  der  Unterschied  in  der  Behandlung  der  im
Flößereibetriebe  und  der  im  sonstigen  Binnenschiffahrtsbetriebe  beschäftigten ­
  Personen  in  Betreff  der  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht.
Vergl.  die  Bestimmung  unter  c  der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar
1893  S.  6  und  Anm.  dazu.
T«.  „Bedienstete",  d.  h.  alle  im  Dienste  der  betreffenden  Verwaltung,
des  betreffenden  Betriebes  beschäftigte  Personen,  einerlei  ob  sie  zu  den  Beamten
zu  rechnen  sind  oder  nicht.  ,  rjr
Die  Bestimmung  unter  a  (ebenso  wie  bte  unter  b)  unterscheidet  nicht  }
zwischen  solchen  Bediensteten,  die  Ausländer,  und  solchen  die  Inländer  sind.
«9.  Den  Anlaß  zu  der  Bestimmung  unter  a  des  Bundesrathsbeschlusses
vom  24.  Januar  1893  hat  der  Umstand  gegeben,  daß  auf  die  im  Deutschen
Reiche  belegenen  Strecken  inländischer  Eisenbahnen  täglich,  oder  je  nach  der
Diensteintheilung  in  etwas  längeren  Zwischenräumen  Bedienstete  der  fremden
Verwaltungen  übergehen,  um  während  eines  Theiles  des  Tages  daselbst  be-
            
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