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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 28—31.
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stimmte Dienstverrichtungen vorzunehmen. Diese Verrichtungen geschehen bald
im Interesse der fremden Verwaltungen, bald auch im Interesse der inländi
schen Eisenbahnverwaltung. Es ist dies z. B. der Fall bei der Verwaltung
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, wo französische, belgische und
luxemburgische Beamte in der vorbezeichneten Weise in Thätigkeit gelangen.
Beamte dieser Art sind nicht versicherungspflichtig, soweit sie im in
ländischen Betriebe vorübergehend beschäftigt werden; ob sie versicherungs
pflichtig sind wegen der im ausländischen Betriebe im Jnlande stattfindenden
Beschäftigung, hängt davon ab, ob auf diese die Bestimmung unter b An
wendung findet. Vgl. Anm. VI 29.
Hervorzuheben ist der Unterschied, daß für die Frage der Ausschließung
der Versicherungspflicht im Falle unter a der Umstand entscheidet, ob der be
treffende Bedienstete einer ausländischen Eisenbahnverwaltung vorübergehend
im Jnlande (und zwar in einem inländischen Betriebe) beschäftigt ist, dagegen
im Falle unter b, ob die betreffende Betriebsverwaltung vorübergehend
lm Jnlande eine Thätigkeit entwickelt.
Würde also z. B. ein und derselbe Bedienstete der ausländischen Eisen-
vahnverwaltung in dem oben bezeichneten Falle täglich im Dienste der in
ländischen Eisenbahnverwaltung beschäftigt, so daß man nicht mehr von einer
„vorübergehenden" Beschäftigung dieses Bediensteten sprechen könnte, so würde
die Ausschließung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Vor
schrift unter a keine Anwendung finden.
„Ausländische Betriebe". Die Bestimmung unter b erstreckt
sich nicht bloß auf Eisenbahnverwaltungen, sondern auf Betriebe
jeder Art.
ES. Soweit ausländische Betriebe „mit einzelnen Betriebshand
lungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen". Erforderniß
für die Anwendung der Bestimmung ist, daß es nur einzelne Betriebshand
lungen sind, um deren Verrichtung nn Jnlande es sich handelt. Sobald die
Ausübung des Betriebes im Jnlande einen darüber hinausgehenden Umfang
annimmt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel der Versicherungspflicht. In
den Fälle» der Anwendbarkeit der Bestimmung — die sich stets als A us
ua hmefälle darstellen werden — ist es (wie in dem Falle unter a) einerlei,
ob die betreffenden Bediensteten Ausländer oder Inländer sind; sobald man
der Bezeichnung „einzelne Betriebshandlungen" eine weite Auslegung
geben wollte, würde also die Bcrsicherungspflicht auch für inländische Ar-
beiter, die in ausländischen Betrieben im Jnlande beschäftigt werden, in zahl
reichen Fällen aufgehoben, eine Wirkung, die mit dem Bundesrathsbeschlusse
vom 24. Januar 1893 keinesfalls beabsichtigt ist.
Was die Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen an
langt, so werden in dem in Anm. VI 27 bezeichneten Falle, wo diese
„täglich oder auch in etwas längeren Zwischenräumen" Bedienstete im Jnlande
in Thätigkeit treten lassen, man also nicht von einem „Hinübergreifen mit
einzelnen Betricbshandlungen" sprechen kann, folgerichtig die betreffenden
Bediensteten der Versicherungspflicht nicht entzogen, wenn sie im Dienste der
ausländischen Eisenbahnverwaltung thätig sind.
_ SO. „Personal ausländischer Schiffe", d. h. die zurBesatzung der
schiffe gehörigen Personen, nicht aber auch solche Personen, welche, ohne zur
Lchiffsbesatzung zu gehören, auf ausländischen Schiffen im Jnlande thätig sind;
insbesondere sind die zum Entlöschen und Beladen der Schiffe in deutschen
Hasen angenommenen Arbeiter in demselben Maße versicherungspflichtig, wenn
es sich um ausländische Schiffe, als wenn es sich um deutsche Schiffe handelt.
S. Anni. VI 17 S. 188.
S>. „Ausländische Schiffe". Unter „Schiffe" fallen hier nur
Blnnenfahrzeuge, da die Besatzung ausländischer Seefahrzeuge schon auf