Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 28—31. 
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stimmte Dienstverrichtungen vorzunehmen. Diese Verrichtungen geschehen bald 
im Interesse der fremden Verwaltungen, bald auch im Interesse der inländi 
schen Eisenbahnverwaltung. Es ist dies z. B. der Fall bei der Verwaltung 
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, wo französische, belgische und 
luxemburgische Beamte in der vorbezeichneten Weise in Thätigkeit gelangen. 
Beamte dieser Art sind nicht versicherungspflichtig, soweit sie im in 
ländischen Betriebe vorübergehend beschäftigt werden; ob sie versicherungs 
pflichtig sind wegen der im ausländischen Betriebe im Jnlande stattfindenden 
Beschäftigung, hängt davon ab, ob auf diese die Bestimmung unter b An 
wendung findet. Vgl. Anm. VI 29. 
Hervorzuheben ist der Unterschied, daß für die Frage der Ausschließung 
der Versicherungspflicht im Falle unter a der Umstand entscheidet, ob der be 
treffende Bedienstete einer ausländischen Eisenbahnverwaltung vorübergehend 
im Jnlande (und zwar in einem inländischen Betriebe) beschäftigt ist, dagegen 
im Falle unter b, ob die betreffende Betriebsverwaltung vorübergehend 
lm Jnlande eine Thätigkeit entwickelt. 
Würde also z. B. ein und derselbe Bedienstete der ausländischen Eisen- 
vahnverwaltung in dem oben bezeichneten Falle täglich im Dienste der in 
ländischen Eisenbahnverwaltung beschäftigt, so daß man nicht mehr von einer 
„vorübergehenden" Beschäftigung dieses Bediensteten sprechen könnte, so würde 
die Ausschließung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Vor 
schrift unter a keine Anwendung finden. 
„Ausländische Betriebe". Die Bestimmung unter b erstreckt 
sich nicht bloß auf Eisenbahnverwaltungen, sondern auf Betriebe 
jeder Art. 
ES. Soweit ausländische Betriebe „mit einzelnen Betriebshand 
lungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen". Erforderniß 
für die Anwendung der Bestimmung ist, daß es nur einzelne Betriebshand 
lungen sind, um deren Verrichtung nn Jnlande es sich handelt. Sobald die 
Ausübung des Betriebes im Jnlande einen darüber hinausgehenden Umfang 
annimmt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel der Versicherungspflicht. In 
den Fälle» der Anwendbarkeit der Bestimmung — die sich stets als A us 
ua hmefälle darstellen werden — ist es (wie in dem Falle unter a) einerlei, 
ob die betreffenden Bediensteten Ausländer oder Inländer sind; sobald man 
der Bezeichnung „einzelne Betriebshandlungen" eine weite Auslegung 
geben wollte, würde also die Bcrsicherungspflicht auch für inländische Ar- 
beiter, die in ausländischen Betrieben im Jnlande beschäftigt werden, in zahl 
reichen Fällen aufgehoben, eine Wirkung, die mit dem Bundesrathsbeschlusse 
vom 24. Januar 1893 keinesfalls beabsichtigt ist. 
Was die Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen an 
langt, so werden in dem in Anm. VI 27 bezeichneten Falle, wo diese 
„täglich oder auch in etwas längeren Zwischenräumen" Bedienstete im Jnlande 
in Thätigkeit treten lassen, man also nicht von einem „Hinübergreifen mit 
einzelnen Betricbshandlungen" sprechen kann, folgerichtig die betreffenden 
Bediensteten der Versicherungspflicht nicht entzogen, wenn sie im Dienste der 
ausländischen Eisenbahnverwaltung thätig sind. 
_ SO. „Personal ausländischer Schiffe", d. h. die zurBesatzung der 
schiffe gehörigen Personen, nicht aber auch solche Personen, welche, ohne zur 
Lchiffsbesatzung zu gehören, auf ausländischen Schiffen im Jnlande thätig sind; 
insbesondere sind die zum Entlöschen und Beladen der Schiffe in deutschen 
Hasen angenommenen Arbeiter in demselben Maße versicherungspflichtig, wenn 
es sich um ausländische Schiffe, als wenn es sich um deutsche Schiffe handelt. 
S. Anni. VI 17 S. 188. 
S>. „Ausländische Schiffe". Unter „Schiffe" fallen hier nur 
Blnnenfahrzeuge, da die Besatzung ausländischer Seefahrzeuge schon auf
	        
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