Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
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derjenigen Beiträge zu erstatten, welche die letzteren für sich und für 
die non ihnen beschäftigten nersicherungspslichtigen Hilfspersonen 
entrichtet haben. 
Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer 
höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so 
bemißt sich der Erstattungsanspruch nur nach letzterer Lohnklasse. 
Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf die für die beiden letzten 
Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweise fällig gewordenen 
Beiträge. 
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene 
Rechnung hat der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für 
seine Person, beziehungsweise den halben Beitrag für seine Hilfs 
personen selbst zu tragen. 
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf 
die Fabrikanten rc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden 
entsprechende Anwendung. 
8. 
Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode 
für mehrere Fabrikanten rc. oder für eigene Rechnung und einen 
oder mehrere Fabrikanten beschäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur 
Last fallende Hälfte der Beiträge vorbehaltlich anderweiter Verein 
barung ans die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder zutreffenden 
falls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß der 
für die Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich ge 
wesenen oder für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen. 
9. 
Die Fabrikanten rc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des 
Arbeitgebers für ihre Hallsgewerbetreibenden und deren Hilsspersonen 
ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen. 
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren 
Verwaltungsbehörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen 
Organe der Versicherungsanstalt und in den Fällen des §.112 des 
Gesetzes den mit der Einziehung der Beiträge und der Entgegen 
nahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt. 
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Haus 
gewerbetreibenden selbst handelt, können den Fabrikanten die Ver 
pflichtungen der Arbeitgeber von der für ihren Betriebssitz zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Sofern letzteres ge 
schieht, findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung der die Ver 
pflichtung anssprechenden Verfügung die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde statt; dieselbe entscheidet endgültig.
	        
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