Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
9
derjenigen Beiträge zu erstatten, welche die letzteren für sich und für
die non ihnen beschäftigten nersicherungspslichtigen Hilfspersonen
entrichtet haben.
Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer
höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so
bemißt sich der Erstattungsanspruch nur nach letzterer Lohnklasse.
Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf die für die beiden letzten
Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweise fällig gewordenen
Beiträge.
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene
Rechnung hat der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für
seine Person, beziehungsweise den halben Beitrag für seine Hilfs
personen selbst zu tragen.
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf
die Fabrikanten rc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden
entsprechende Anwendung.
8.
Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode
für mehrere Fabrikanten rc. oder für eigene Rechnung und einen
oder mehrere Fabrikanten beschäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur
Last fallende Hälfte der Beiträge vorbehaltlich anderweiter Verein
barung ans die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder zutreffenden
falls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß der
für die Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich ge
wesenen oder für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen.
9.
Die Fabrikanten rc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des
Arbeitgebers für ihre Hallsgewerbetreibenden und deren Hilsspersonen
ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren
Verwaltungsbehörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen
Organe der Versicherungsanstalt und in den Fällen des §.112 des
Gesetzes den mit der Einziehung der Beiträge und der Entgegen
nahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt.
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Haus
gewerbetreibenden selbst handelt, können den Fabrikanten die Ver
pflichtungen der Arbeitgeber von der für ihren Betriebssitz zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Sofern letzteres ge
schieht, findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung der die Ver
pflichtung anssprechenden Verfügung die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde statt; dieselbe entscheidet endgültig.