12
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes sind berechtigt, sich selbst zn
versichern:/
1. Betriebsunternehmer,2)3)6-11) welche nicht regelmäßig wenig
stens einen Lohnarbeiter") beschäftigen./ Hierunter fallen die
jenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung
des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter/ hat, vielmehr
nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet;
2. Hausgewerbetreibende// das sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbst
ständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten
im Auftrage ltiib für Rechnung anderer Gewerbetreibenden
mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse
beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit,
während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung
arbeiten.
Die Selbstversichcrung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Personen ist aber nur insoweit zugelassen// als diese Personen bei
dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte,") jedoch noch
nicht das vierzigste'/ Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht
im Sinne des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs
unfähig sind (vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung)//
III. Ausgeschlossen von der Versicherung/ sind:
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten2-12)15-25) ŗş 4
Abs. 1 des Gesetzes);
2. die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von
Kommunalverbänden 2-5 ) 7-25 ) (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes).
Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die
engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt-
und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke re.).
Darüber, welche Personen als Beamte des Reichs,'/ der
Bundesstaaten lind der Kommunalverbände anzusehen sind,
entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Be
stimmungen;/ 6 ) 10 )
3. die dienstlich als Arbeiter beschäftigten'^) Personen des Sol
datenstandes 2°)2/ (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes), und zwar
sowohl die im deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen
Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten,
welche beurlaubt werden// um zur Erntezeit in der Land
wirthschaft zu helfen, der Versicherung;
4. diejenigen Personen//^ş/ welche auf Grund des Jn-
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes ^'/ bereits eine
Invalidenrente") beziehen^/ oder doch soweit erwerbsbe-