Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

12 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes sind berechtigt, sich selbst zn 
versichern:/ 
1. Betriebsunternehmer,2)3)6-11) welche nicht regelmäßig wenig 
stens einen Lohnarbeiter") beschäftigen./ Hierunter fallen die 
jenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung 
des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter/ hat, vielmehr 
nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet; 
2. Hausgewerbetreibende// das sind ohne Rücksicht auf die 
Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbst 
ständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrage ltiib für Rechnung anderer Gewerbetreibenden 
mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse 
beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die 
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, 
während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung 
arbeiten. 
Die Selbstversichcrung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
Personen ist aber nur insoweit zugelassen// als diese Personen bei 
dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte,") jedoch noch 
nicht das vierzigste'/ Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht 
im Sinne des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs 
unfähig sind (vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung)// 
III. Ausgeschlossen von der Versicherung/ sind: 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten2-12)15-25) ŗş 4 
Abs. 1 des Gesetzes); 
2. die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von 
Kommunalverbänden 2-5 ) 7-25 ) (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes). 
Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die 
engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- 
und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke re.). 
Darüber, welche Personen als Beamte des Reichs,'/ der 
Bundesstaaten lind der Kommunalverbände anzusehen sind, 
entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Be 
stimmungen;/ 6 ) 10 ) 
3. die dienstlich als Arbeiter beschäftigten'^) Personen des Sol 
datenstandes 2°)2/ (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes), und zwar 
sowohl die im deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen 
Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, 
welche beurlaubt werden// um zur Erntezeit in der Land 
wirthschaft zu helfen, der Versicherung; 
4. diejenigen Personen//^ş/ welche auf Grund des Jn- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes ^'/ bereits eine 
Invalidenrente") beziehen^/ oder doch soweit erwerbsbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.