Anleitung des Reichs-Persicherungsamtes.
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schränkt ’-9) so)^)* 0 ) sind, daß sie in Folge ihres körperlichen
oder geistigen Zustandes") dauernd 33 ) nicht mehr-") im
Stande finb, 32 ) durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent
sprechende-") Lohnarbeit") mindestens ein Drittel des für ihren
Beschäftigungsort 33 ) nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes
vom 15. Juni 1883") (RGBl. S. 73) sestgesetzten Tage
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen 33 )") (§. 4
Abs. 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vor
stehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unter
liegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente")
— welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen
Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen,") oder
wenn sie vom Reich,") 47 ) von einem Bundesstaate ") 47) oder einem
Kommunalverbande")") Pensionen oder Wartegelder,") oder
wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über
Unfallversicherung^ 2 ) — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbs
unfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Aseendenten
verunglückter Arbeiter — eine Rentes empfangen. Nur wenn
die Pensionen, Warlegelder oder Unfallrenten den Mindest
betrag ")") der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger
dieser Bezüge") auf ihren Antrag") durch die untere Ver
waltungsbehörde") ihres Beschäftigungsortes 33 ) von der Ver
sicherungspflicht zu befreien") (§. 4 Abs. 3 des Gesetzes).
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken-
und Unfallversicherung,') welche den Eintritt der Versicherung an be
stimmte Betriebes knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Alters
versicherungsgesetze die arbeitende Bevölkerung 3 ) sämmtlicher Beruss-
zweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiters
oder als untergeordnete Betriebsbeamte 3 ) ihre Arbeitskraft gegen
Lohn für Andere verwerthen, 3 ) dem Versicherungszwange unterworfen.
Es fallen daher sowohl die in der Laudwirthschaft, der Industrie
und dem Handel, wie die in der Hauswirthschast,?) im Reichs-,
Staats- oder Kommunaldienste, 3 ) für kirchliches und Schulzwecke 10 )
it. s. w. als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten,
Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge Be
schäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus
setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen
Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vor
wiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren,
mehr geistigen u ) 13 ) (wissenschaftlichen, künlerischen 12 ) u.s.w.) Thätigkeit
beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Per
sonenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
und vom Standpunkt tvirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und