Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung des Reichs-Persicherungsamtes. 
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schränkt ’-9) so)^)* 0 ) sind, daß sie in Folge ihres körperlichen 
oder geistigen Zustandes") dauernd 33 ) nicht mehr-") im 
Stande finb, 32 ) durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent 
sprechende-") Lohnarbeit") mindestens ein Drittel des für ihren 
Beschäftigungsort 33 ) nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes 
vom 15. Juni 1883") (RGBl. S. 73) sestgesetzten Tage 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen 33 )") (§. 4 
Abs. 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vor 
stehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unter 
liegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente") 
— welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen 
Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen,") oder 
wenn sie vom Reich,") 47 ) von einem Bundesstaate ") 47) oder einem 
Kommunalverbande")") Pensionen oder Wartegelder,") oder 
wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
Unfallversicherung^ 2 ) — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbs 
unfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Aseendenten 
verunglückter Arbeiter — eine Rentes empfangen. Nur wenn 
die Pensionen, Warlegelder oder Unfallrenten den Mindest 
betrag ")") der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger 
dieser Bezüge") auf ihren Antrag") durch die untere Ver 
waltungsbehörde") ihres Beschäftigungsortes 33 ) von der Ver 
sicherungspflicht zu befreien") (§. 4 Abs. 3 des Gesetzes). 
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- 
und Unfallversicherung,') welche den Eintritt der Versicherung an be 
stimmte Betriebes knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetze die arbeitende Bevölkerung 3 ) sämmtlicher Beruss- 
zweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiters 
oder als untergeordnete Betriebsbeamte 3 ) ihre Arbeitskraft gegen 
Lohn für Andere verwerthen, 3 ) dem Versicherungszwange unterworfen. 
Es fallen daher sowohl die in der Laudwirthschaft, der Industrie 
und dem Handel, wie die in der Hauswirthschast,?) im Reichs-, 
Staats- oder Kommunaldienste, 3 ) für kirchliches und Schulzwecke 10 ) 
it. s. w. als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 
Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge Be 
schäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus 
setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen 
Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vor 
wiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, 
mehr geistigen u ) 13 ) (wissenschaftlichen, künlerischen 12 ) u.s.w.) Thätigkeit 
beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Per 
sonenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch 
und vom Standpunkt tvirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und
	        
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