Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung  des  Ncichs-Versichcrnngsamtcs.

Dagegen  sind  die  in  Arbeiterkolonien  ’)  oder  Wanderverpflegungsstationen, ­
  2)  in  Armenhäusern,-^)  Irrenanstalten,^  Blindenanstalten,^) ­
  Jdoitenhäusern'h  oder  Anstalten  für  Epileptisches  beschäftigten ­
  Personen  als  versicherungspflichtig  anzusehen,  soweit  sie
einen  den  freien  Unterhalt  übersteigenden  Lohn  oder  Gehalt  für
ihre  Arbeit  erhalten.
XII.  Der  Begriff  des  „Gesellen"  i)  ist  im  Wesentlichen  dem  §.  121
der  Gewerbeordnung  entnommen  und  bezeichnet  die  unselbstständigen
im  Handwerk  technisch  ausgebildeten  Personen.  Dagegen  ist  der
Begriff  „Gehilfe"')  nicht  in  dem  engen  Sinne  des  gewerblichen
Hilfspersonals,  sondern  in  der  weiteren  Bedeutung  eines  Arbeitsgehilfen ­
  zu  verstehen  und  umfaßt  alle  Hilfspersonen  eines  Arbeitgebers, ­
  deren  Thätigkeit  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung
derjenigen  des  Arbeiters,  Gesellen  oder  Dienstboten  im  Allgemeinen
gleichwertig 2 )  ist.
Hiernach  werden  z.  B.  die  bei  Reichs-,  Staats-,  Kommunalbehörden,^) ­
  sowie  die  in  den  Bureaus  der  Rechtsanwälte,^)  Notare,
Patentanwälte,  Gerichtsvollzieher,  Auktionatoren,  Berufsgcnossenschaften^)
  u.  s.  w.  beschäftigten  Schreibers)  Kanzlisten,")  Kassenboten,
Kanzleidiener,  Polizeidiener,")  Gemeindediener,  Nachtwächters)  Flurhüters) ­
  Feuerwehrleute  uud  ähnliche  Angestelltes)  welche  vermöge
der  mehr  mechanischen,  auf  die  Verwendung  ihrer  körperlichen  Kräfte
und  Fähigkeiten2)  gerichteten  Dienstleistungen  mit  den  Arbeitern  u.  s.  w.
auf  gleicher  oder  doch  annähernd 2 )  gleicher  Stufe  stehen,  zu  den
Gehilfen  zu  rechnen  sein,  sofern  dieselben  nicht  nach  den  dienstpragmatischen ­
  Vorschriften^)  als  Reichs-  oder  Staatsbeamte")  oder  als
pensionsberechtigte'0)  Kommunalbeamte")  anzusehen  sind  (vcrgl.
Nr.  III  Ziffer  1  und  2).  Dagegen  werden  die  in  dem  sogenannten
„höheren  Bureaudiest"  ")  beschäftigten  Expedienten,  Registratoren
u.  s.  w.  als  Gehilfen  nicht  anzusehen  sein.  Ebensowenig  werden
Assessoren  12 )  u.  s.  w.,  welche  als  Hilfsarbeiter  bei  Behörden,  Rechtsanwälten ­
  u.  s.  w.  thätig  sind,  als  Gehilfen  gelten  können.
XIII.  Zu  den  Dienstboten  i)  im  Sinne  des  Gesetzes  gehören
die  gegen  Kost  und  Lohn  oder  auch  nur  gegen  Lohn  zu  häuslichen ­
  Diensten  verpflichteten  Personen,  sowie-  die  in  der  Landwirthschaft ­
  des  Dienstherrn  beschäftigten  Arbeiter,  soweit  sie  im  Hausstande
des  Dienstherrn  leben  (Haus-  und  Wirthschaftsgesinde).  Die  in  der
Hauswirthschaft  beschäftigten  Personen  mit  wissenschaftlicher  oder
künstlerischer  Bildung  und  in  höherer  über  den  Stand  der
Dienstboten  hinausragender  sozialer  Stellung, 2 )  z.  B.  Erzieher,
Erzieherinnen,  Privatsekretäre,  Gesellschafterinnen,  Hausdamen,
Leibärzte,  Hausgeistliche,  Hauslehrer,  Hausbibliothekare  u.  s.  w.,  sind
            
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