Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

306  Nachtrag.
ihr  die  Steuer  mit  Rücksicht  auf  ihre  Bedürftigkeit  nicht  mehr  erhoben  wird.
Sie  ist  ferner  zur  Krankenversicherung  nicht  herangezogen  worden,  zwischen  ihr
und  dem  Bäckermeister  hat  keine  Kündigungsfrist  (§.  122  der  Gewerbeordnung)
bestanden,  und  auch  die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  sich  gegen  das  Vorliegen ­
  eines  versicherungspflichtigen  Arbcits-  oder  Dienstverhältnis,es  ausgesproch^î
  jg  zu  ben  vorerwähnten  Fällen  hat  das  Neichs-Versicherungsmnt
  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgerichte  —  lant  Revisionscntscheldunq
  vom  12.  Dezember  1892  eine  Backwaarenträgerrn  fur  eine  versichefestgestellt,
  das;  die  Klägerin  das  Brot  in  den  Körben  und  unter  Benutzung
der  Tücher  des  Bäckermeisters  ausgetrageu  hat,  das;  sie  bei  Bestimmung  der
Preise  au  dessen  Weisungen  gebunden,  und  daß  Letzterer  verpflichtet  war,  das
nicht  verkaufte  Brot  zurückzunehmen.  Deuten  schon  diese  Thatumstände  auf  ein
zwischen  der  Klägerin  und  dem  Gewerbetreibenden  bestehendes  persönliches  und
wirtschaftliches  Äbhängigkeitsverhältniß  hin,  so  kommt  noch  hinzu,  daß  die
Klägerin  von  dem  Bäcker  zum  Brotaustragen  engagirt  war  und,  wenn  sie
einmal  krankheitshalber  nicht  erscheinen  konnte,  sich  durch  ihre  Schwiegertochter
vertreten  lassen  mußte.  Gerade  diese  letztere  Thatsache  beweist,  daß  nach  der
Auffassung  der  Betheiligten  die  Klägerin  nicht  etwa  nach  ihrem  Belieben
kommen  und  ausbleiben  durfte  —  denn  dann  könnte  von  einer  Vertretung
füglich  nicht  die  Rede  sein  —,  sondern  verpflichtet  war,  das  Umhertragen  des
Brotes  persöulich  zu  besorgen."
Zu  Anmerkung  II  6  Ziffer  5  S.  64  und  Anmerkung  III  24  S.  121.
Leichenschauer  im  Königreiche  Württemberg  sind  mittels  Rev.Entsch.
vom  7.  Dezember  1891  und  vom  29.  April  1893  Nr.  276  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1893  S.  128)  für  versicherungspflichtige  Bedienstete  der  Gemeindeverwaltung,
dagegen  Leichenfrauen  mittels  Rev.Entsch.  vom  29.  April  1893  Nr.  27t,  für
selbstständige  Unternehmerinnen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche  Llensileistunqen
  bei  wechselnden  Anftraggebern  verrichten,  erklärt.  Wiewohl  die
Leichen  schau  er  wie  die  nichtversicheruugspflichtigen  Gcmeindehebeammen  und
die  von  den  Gemeinden  angestellten  Fruchtmesser  (s.  Ş.  64  u.  <>o)  ""ßer  ihrem
festen  Gehalte  vom  Publikum  Gebühren  beziehen,  so  unterscheiden  sie  sich  nach
den  Ausführungen  des  Reichs-Bersicherungsamtes  von  diese»  Berussklasien  doch
wesentlich  dadurch,  „daß  sie  nicht  ans  Anrufen  von  Privaten  thätig  werden,
sondern  ihre  Funktionen  von  Amtswegen  und  behufs  Ausübung  der  den  Gemeinden ­
  gesetzlich  übertragenen  Gesundheitspolizei  wahrnehmen  .  Das  Reichs-Versicherungsamt
  erachtet  die  Obliegenheiten  der  Leichenschauer,  welche  zu  i
bis  90  Prozent  aus  Laien  (Handwerkern  u.  s.  w.)  und  nur  zum  geringen
Theile  aus  Aerzten  und  Wundärzten  bestehen,  nicht  für  eine  „höhere,  mehr
}  ^Die  Leichenfrauen  in  Württemberg  rechnet  das  Reichs-Ver,icherungsamt
unter  diejenigen  „Gewerbetreibenden,  welche  im  öffentlichen  Interesse  zur  Austreibender
  nicht  verlieren  und  insbesondere  verstcherungspflichtlgc  Bedienstete
der  anstellenden  Behörde  nicht  werden".
            
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