306 Nachtrag.
ihr die Steuer mit Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht mehr erhoben wird.
Sie ist ferner zur Krankenversicherung nicht herangezogen worden, zwischen ihr
und dem Bäckermeister hat keine Kündigungsfrist (§. 122 der Gewerbeordnung)
bestanden, und auch die untere Verwaltungsbehörde hat sich gegen das Vorliegen
eines versicherungspflichtigen Arbcits- oder Dienstverhältnis,es ausgesproch^î
jg zu ben vorerwähnten Fällen hat das Neichs-Versicherungsmnt
— in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgerichte — lant Revisionscntscheldunq
vom 12. Dezember 1892 eine Backwaarenträgerrn fur eine versichefestgestellt,
das; die Klägerin das Brot in den Körben und unter Benutzung
der Tücher des Bäckermeisters ausgetrageu hat, das; sie bei Bestimmung der
Preise au dessen Weisungen gebunden, und daß Letzterer verpflichtet war, das
nicht verkaufte Brot zurückzunehmen. Deuten schon diese Thatumstände auf ein
zwischen der Klägerin und dem Gewerbetreibenden bestehendes persönliches und
wirtschaftliches Äbhängigkeitsverhältniß hin, so kommt noch hinzu, daß die
Klägerin von dem Bäcker zum Brotaustragen engagirt war und, wenn sie
einmal krankheitshalber nicht erscheinen konnte, sich durch ihre Schwiegertochter
vertreten lassen mußte. Gerade diese letztere Thatsache beweist, daß nach der
Auffassung der Betheiligten die Klägerin nicht etwa nach ihrem Belieben
kommen und ausbleiben durfte — denn dann könnte von einer Vertretung
füglich nicht die Rede sein —, sondern verpflichtet war, das Umhertragen des
Brotes persöulich zu besorgen."
Zu Anmerkung II 6 Ziffer 5 S. 64 und Anmerkung III 24 S. 121.
Leichenschauer im Königreiche Württemberg sind mittels Rev.Entsch.
vom 7. Dezember 1891 und vom 29. April 1893 Nr. 276 (A. N. f. I. u. A.B.
1893 S. 128) für versicherungspflichtige Bedienstete der Gemeindeverwaltung,
dagegen Leichenfrauen mittels Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. 27t, für
selbstständige Unternehmerinnen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Llensileistunqen
bei wechselnden Anftraggebern verrichten, erklärt. Wiewohl die
Leichen schau er wie die nichtversicheruugspflichtigen Gcmeindehebeammen und
die von den Gemeinden angestellten Fruchtmesser (s. Ş. 64 u. <>o) ""ßer ihrem
festen Gehalte vom Publikum Gebühren beziehen, so unterscheiden sie sich nach
den Ausführungen des Reichs-Bersicherungsamtes von diese» Berussklasien doch
wesentlich dadurch, „daß sie nicht ans Anrufen von Privaten thätig werden,
sondern ihre Funktionen von Amtswegen und behufs Ausübung der den Gemeinden
gesetzlich übertragenen Gesundheitspolizei wahrnehmen . Das Reichs-Versicherungsamt
erachtet die Obliegenheiten der Leichenschauer, welche zu i
bis 90 Prozent aus Laien (Handwerkern u. s. w.) und nur zum geringen
Theile aus Aerzten und Wundärzten bestehen, nicht für eine „höhere, mehr
} ^Die Leichenfrauen in Württemberg rechnet das Reichs-Ver,icherungsamt
unter diejenigen „Gewerbetreibenden, welche im öffentlichen Interesse zur Austreibender
nicht verlieren und insbesondere verstcherungspflichtlgc Bedienstete
der anstellenden Behörde nicht werden".