Nachtrag.
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sowie die gesainmte Thätigkeit des Aufsichtsmannes „jederzeit" zu kontroliren,
ist allerseits anerkannt und auch von den vernommenen Zellgen bestätigt worden.
Wird von dieser Berechtigung des Besitzers ivegen seines entfernten
Wohnens nur einige Male im Jahre und nicht in voller Schärfe Gebrauch
gemacht, so ist dies auf mehr zufällige Gründe zurückzuführen, und es kann
die dadurch thatsächlich herbeigeführte freiere Gestaltung des ArbeitsVerhältnisses
bei der Beurtheilllng der Stelle des Klägers gegenüber der Versicherungspflicht
nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dazu kommt, daß derselbe auch im
Uebrigen zum Arbeiterstande gehört und namentlich auch denjenigen Theil der
zur Feld- und Viehaussicht zu rechnenden Obliegenheiten, welche seiner Art
nach vom landwirthschaftlichen Gesinde verrichtet zu werden pflegt, selbst besorgt.
Das Entgelt für diese Dienste, welches darin bestand, daß dem Kläger
die Einstellung einer bestimmten Zahl von Lämmern auf den einzelnen Weidefennen
gestattet war, ist so bemessen, daß der hieraus möglicher Weise zu erzielende
Betrag dem Tagelohu gewöhnlicher Arbeiter ungefähr gleich kam."
Wegen der gleichartigen Verhältnisse, welche bei der Beschäftigung von
Winzern und Baumwarten in Süddeutschland obwalten, vergl. Änm. l 12
Ziffer 7 S. 44 und den Nachtrag dazu Ş. 303. Wegen der Vieh- und Getreidemakler
vergl. S. 314.
Zu Anmerkung VI 19 S. 192 und VI 11 S. 183.
Die auf S. 192 mitgetheilte, mittels Verfügung des braunschweigischen
Staatsministeriums vom 23. September 1892 getroffene Entscheidung, 'betreffend
die als „Ausgeherinucn" bezeichneten Personen, ist durch nachstehenden
Erlaß des Ministeriums au die zuständigen Behörden vom 11. Oktober 1893
abgeändert:
„In Anlehnung an die von dem Reichs-Versicherungsamte befolgte Praxis
sehen wir uns veranlaßt, die unter dem 23. September v. Js. Nr.'8121 von
uns getroffene Entscheidung, welche die Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses
vom unter I. A. 1. b auf „Ausgeherinnen" allgemein
nicht für anwendbar erklärt, damit aufzuheben, und im Nachstehenden
anderweit diejenigen Grundsätze festzulegen, welche bei der Versicherung der
Ausgeherinnen gegen Invalidität und Alter zu beobachten sind:
Versicherungspflichtig ist — soweit nicht auf Grund der Vorschrift
unter Ziffer 4 des erwähnten Bundesrathsbeschlusses (cf. dazu A. N. d. R.V.A.
f. I. n. A.V. 1892 S. 43 Nr 130) auch für diese eine Befreiung von der Persicherungspflicht
eintritt — nur die berufsmäßige Ausgeherin, d. h. diejenige
Person, deren Hauptberuf oder doch Nebenberuf auf die fortgesetzte Verrichtung
der Thätigkeit einer Ausgeherin gerichtet ist, die in Folge dessen auf diese
Thätigkeit einen erheblichen Theil der täglichen Arbeitszeit verwendet und aus
dieser Beschäftigung ihren ganzen Unterhalt oder doch einen wesentlichen Theil
desselben erzielt. Wird die Beschäftigung „nur gelegentlich" geübt, oder zwar
„in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges
Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen
nicht in entsprechendem Verhältniß steht", so wird sie als eine berufsmäßige
regelmäßig nicht anzusehen sein, und ist die betreffende Person auf
Grund der Bestimmungen des qu. Bundesrathsbeschlusses unter I. A. 1, a und
b von der Versicherungspflicht befreit.
Als ein „geringfügiges Entgelt" im Sinne der Ziffer I. A. 1, b dt. wird
in der Regel dasjenige anzusehen sein, welches ein Drittel des maßgebenden
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiterinnen nicht übersteigt (cf. A N.
d. N.V A. f. I. u. A.V. 1891 S. 54 Nr. 6). Ausgeschlossen ist es indessen nicht,
daß auch ein diesen Betrag übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „ge-