Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag.

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sowie  die  gesainmte  Thätigkeit  des  Aufsichtsmannes  „jederzeit"  zu  kontroliren,
ist  allerseits  anerkannt  und  auch  von  den  vernommenen  Zellgen  bestätigt  worden. ­
  Wird  von  dieser  Berechtigung  des  Besitzers  ivegen  seines  entfernten
Wohnens  nur  einige  Male  im  Jahre  und  nicht  in  voller  Schärfe  Gebrauch
gemacht,  so  ist  dies  auf  mehr  zufällige  Gründe  zurückzuführen,  und  es  kann
die  dadurch  thatsächlich  herbeigeführte  freiere  Gestaltung  des  ArbeitsVerhältnisses ­
  bei  der  Beurtheilllng  der  Stelle  des  Klägers  gegenüber  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  wesentlich  ins  Gewicht  fallen.  Dazu  kommt,  daß  derselbe  auch  im
Uebrigen  zum  Arbeiterstande  gehört  und  namentlich  auch  denjenigen  Theil  der
zur  Feld-  und  Viehaussicht  zu  rechnenden  Obliegenheiten,  welche  seiner  Art
nach  vom  landwirthschaftlichen  Gesinde  verrichtet  zu  werden  pflegt,  selbst  besorgt. ­
  Das  Entgelt  für  diese  Dienste,  welches  darin  bestand,  daß  dem  Kläger
die  Einstellung  einer  bestimmten  Zahl  von  Lämmern  auf  den  einzelnen  Weidefennen ­
  gestattet  war,  ist  so  bemessen,  daß  der  hieraus  möglicher  Weise  zu  erzielende ­
  Betrag  dem  Tagelohu  gewöhnlicher  Arbeiter  ungefähr  gleich  kam."
Wegen  der  gleichartigen  Verhältnisse,  welche  bei  der  Beschäftigung  von
Winzern  und  Baumwarten  in  Süddeutschland  obwalten,  vergl.  Änm.  l  12
Ziffer  7  S.  44  und  den  Nachtrag  dazu  Ş.  303.  Wegen  der  Vieh-  und  Getreidemakler ­
  vergl.  S.  314.

Zu  Anmerkung  VI  19  S.  192  und  VI  11  S.  183.
Die  auf  S.  192  mitgetheilte,  mittels  Verfügung  des  braunschweigischen
Staatsministeriums  vom  23.  September  1892  getroffene  Entscheidung,  'betreffend ­
  die  als  „Ausgeherinucn"  bezeichneten  Personen,  ist  durch  nachstehenden
Erlaß  des  Ministeriums  au  die  zuständigen  Behörden  vom  11.  Oktober  1893
abgeändert:
„In  Anlehnung  an  die  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  befolgte  Praxis
sehen  wir  uns  veranlaßt,  die  unter  dem  23.  September  v.  Js.  Nr.'8121  von
uns  getroffene  Entscheidung,  welche  die  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  unter  I.  A.  1.  b  auf  „Ausgeherinnen"  allgemein ­
  nicht  für  anwendbar  erklärt,  damit  aufzuheben,  und  im  Nachstehenden
anderweit  diejenigen  Grundsätze  festzulegen,  welche  bei  der  Versicherung  der
Ausgeherinnen  gegen  Invalidität  und  Alter  zu  beobachten  sind:
Versicherungspflichtig  ist  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  Vorschrift
unter  Ziffer  4  des  erwähnten  Bundesrathsbeschlusses  (cf.  dazu  A.  N.  d.  R.V.A.
f.  I.  n.  A.V.  1892  S.  43  Nr  130)  auch  für  diese  eine  Befreiung  von  der  Persicherungspflicht ­
  eintritt  —  nur  die  berufsmäßige  Ausgeherin,  d.  h.  diejenige
Person,  deren  Hauptberuf  oder  doch  Nebenberuf  auf  die  fortgesetzte  Verrichtung
der  Thätigkeit  einer  Ausgeherin  gerichtet  ist,  die  in  Folge  dessen  auf  diese
Thätigkeit  einen  erheblichen  Theil  der  täglichen  Arbeitszeit  verwendet  und  aus
dieser  Beschäftigung  ihren  ganzen  Unterhalt  oder  doch  einen  wesentlichen  Theil
desselben  erzielt.  Wird  die  Beschäftigung  „nur  gelegentlich"  geübt,  oder  zwar
„in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges
Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen ­
  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht",  so  wird  sie  als  eine  berufsmäßige ­
  regelmäßig  nicht  anzusehen  sein,  und  ist  die  betreffende  Person  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  qu.  Bundesrathsbeschlusses  unter  I.  A.  1,  a  und
b  von  der  Versicherungspflicht  befreit.
Als  ein  „geringfügiges  Entgelt"  im  Sinne  der  Ziffer  I.  A.  1,  b  dt.  wird
in  der  Regel  dasjenige  anzusehen  sein,  welches  ein  Drittel  des  maßgebenden
ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiterinnen  nicht  übersteigt  (cf.  A  N.
d.  N.V  A.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  54  Nr.  6).  Ausgeschlossen  ist  es  indessen  nicht,
daß  auch  ein  diesen  Betrag  übersteigendes  Entgelt  im  Einzelfalle  als  ein  „ge-
            
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