Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag. 
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unselbstständiger Handlungsgehilfe zu gelten hat, entscheidet sich nach dem Ver 
tragsverhältniß und den thatsächlichen besonderen Geschäftsbeziehungen, welche 
zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehen. 
Im vorliegenden Falle ist nun der Kläger unbestritten seit einer Reihe 
von Jahren bald bei dieser, bald bei jener Firma — jedoch zu gleicher Zeit 
immer nur bei einer einzigen — für den Bereich der Stadt Berlin beschäftigt 
gewesen. Seine Thätigkeit bestand in dem Abschluß von Handelsgeschäften 
und in der Einkassirung von Geldern für die von ihm vertretene Firma. Als 
Entgelt hierfür erhielt er theils ein Gehalt in bestimmter Höhe, theils Gehalt 
und Provision, theils nur eine ungarantirte Provision. Einen Gewerbeschein 
hat der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Erklärung vor dem Schieds 
gerichte nicht besessen. Wenn hiernach der Vorderrichter für festgestellt erachtet, 
daß der Kläger ivährend seiner langjährigen, vielfach wechselnden Beschäftigung 
als Stadtreisender niemals für eigene Rechnung und Gefahr Handelsgeschäfte 
betrieben habe, sondern stets im Auftrage und für Rechnung seiner Arbeitgeber 
ohne geschäftliches Risiko thätig geivesen sei, so kann hierin weder ein Verstoß 
gegen den klaren Inhalt der Akten, noch auch ein Rechtsirrthum gefunden 
werden. Tie Beklagte selbst bestreitet die Richtigkeit jener Auffassung nicht, 
soweit die Engagements des Klägers gegen festes Gehalt oder garantirte Pro 
vision in Betracht kommen; sie behauptet nur, daß der Kläger während der 
jenigen Zeit, in welcher er eine ungarantirte Provision bezogen, die Eigenschaft 
eines selbstständigen Unternehmers eingenommen habe. Indessen war seine 
Thätigkeit in dieser letzten Stellung ihrem Wesen nach keine andere, als diejenige, 
welche er in seinen sonstigen Stellungen auszuüben hatte, und insbesondere ist 
die Behauptung, daß der Kläger während seiner erstgedachten Beschäftigung 
zu keiner bestimmten Thätigkeit verpflichtet gewesen sei, sondern nach seinem 
Belieben Geschäfte habe abschließen können, nicht geeignet, eine abweichende 
Beurtheilung zu begründen. Denn wenn auch zugegeben werden mag, daß es 
von dem freien Willen des Klägers abhing, ob er mit größerem oder geringerem 
Eifer den ihm übertragenen Geschäften nachgehen wollte, so ist doch diese Frei 
heit in der Ausübung der Berufsthätigkeit mehr oder weniger mit jedem 
Stücklohn verbunden, daß der Gcschäftsherr ves Klägers durch Festsetzung 
einer ungarantirte» Provision sich jedes Einflusses auf die Art und das Maß 
der von dem letzteren auszuübenden Thätigkeit habe begeben wollen. Viel 
mehr läßt sich nach der ganzen Stellung des Klägers annehmen, daß er un 
geachtet des Mangels einer festen Vergütung beziehungsweise einer garantirte» 
Provision verpflichtet war, seine Kräfte und Fähigkeiten in ordnungsmäßiger 
Weise und — was besonders ins Gewicht fällt — unter Ausschluß jeder Thätig 
keit für eine andere Firma auf die Führung der von ihni übernommenen Ge 
schäfte zu verwerthen. Damit aber ist dasjenige Maß von wirthschaftlicher 
Abhängigkeit erfüllt, dessen es für die Annahme des Verhältnisses eines Hand 
lungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 2 „des Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesctzcs bedarf." 
In einem anderen Falle, in welchem in der Nevisionsinstanz am 21. Juni 
1892 erkannt ist, stand fest, daß der Kläger als Provisionsreisender für sieben 
Firmen gleichzeitig und mit Wissen der Firmeninhaber thätig war, daß er nach 
eigenem Ermessen Abnehmer der von ihm vertriebenen Waaren aufsuchte und 
sich auf diese Weise einen eigenen Kundenkreis erwarb, daß er in der Preis 
bemessung weitgehende Freiheiten hatte und nur behufs Feststellung seiner 
Provision ganz nach eigenem Belieben jeweilig mit seinen Auftragebern ab 
rechnete. endlich daß eine Kündigungsfrist nicht bestand, das Auftragsverhältniß 
vielmehr beiderseits in jedem Augenblicke gelöst werden konnte. Dieses Maß 
von Selbstständigkeit ist mit dem Begriff eines versicherungspflichtigen Dienst 
verhältnisses im Sinne der Ziffer 2 des §. 1 des Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetzes so wenig vereinbar, daß der Kläger nicht als versicherungs-
	        
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