Nachtrag.
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unselbstständiger Handlungsgehilfe zu gelten hat, entscheidet sich nach dem Ver
tragsverhältniß und den thatsächlichen besonderen Geschäftsbeziehungen, welche
zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehen.
Im vorliegenden Falle ist nun der Kläger unbestritten seit einer Reihe
von Jahren bald bei dieser, bald bei jener Firma — jedoch zu gleicher Zeit
immer nur bei einer einzigen — für den Bereich der Stadt Berlin beschäftigt
gewesen. Seine Thätigkeit bestand in dem Abschluß von Handelsgeschäften
und in der Einkassirung von Geldern für die von ihm vertretene Firma. Als
Entgelt hierfür erhielt er theils ein Gehalt in bestimmter Höhe, theils Gehalt
und Provision, theils nur eine ungarantirte Provision. Einen Gewerbeschein
hat der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Erklärung vor dem Schieds
gerichte nicht besessen. Wenn hiernach der Vorderrichter für festgestellt erachtet,
daß der Kläger ivährend seiner langjährigen, vielfach wechselnden Beschäftigung
als Stadtreisender niemals für eigene Rechnung und Gefahr Handelsgeschäfte
betrieben habe, sondern stets im Auftrage und für Rechnung seiner Arbeitgeber
ohne geschäftliches Risiko thätig geivesen sei, so kann hierin weder ein Verstoß
gegen den klaren Inhalt der Akten, noch auch ein Rechtsirrthum gefunden
werden. Tie Beklagte selbst bestreitet die Richtigkeit jener Auffassung nicht,
soweit die Engagements des Klägers gegen festes Gehalt oder garantirte Pro
vision in Betracht kommen; sie behauptet nur, daß der Kläger während der
jenigen Zeit, in welcher er eine ungarantirte Provision bezogen, die Eigenschaft
eines selbstständigen Unternehmers eingenommen habe. Indessen war seine
Thätigkeit in dieser letzten Stellung ihrem Wesen nach keine andere, als diejenige,
welche er in seinen sonstigen Stellungen auszuüben hatte, und insbesondere ist
die Behauptung, daß der Kläger während seiner erstgedachten Beschäftigung
zu keiner bestimmten Thätigkeit verpflichtet gewesen sei, sondern nach seinem
Belieben Geschäfte habe abschließen können, nicht geeignet, eine abweichende
Beurtheilung zu begründen. Denn wenn auch zugegeben werden mag, daß es
von dem freien Willen des Klägers abhing, ob er mit größerem oder geringerem
Eifer den ihm übertragenen Geschäften nachgehen wollte, so ist doch diese Frei
heit in der Ausübung der Berufsthätigkeit mehr oder weniger mit jedem
Stücklohn verbunden, daß der Gcschäftsherr ves Klägers durch Festsetzung
einer ungarantirte» Provision sich jedes Einflusses auf die Art und das Maß
der von dem letzteren auszuübenden Thätigkeit habe begeben wollen. Viel
mehr läßt sich nach der ganzen Stellung des Klägers annehmen, daß er un
geachtet des Mangels einer festen Vergütung beziehungsweise einer garantirte»
Provision verpflichtet war, seine Kräfte und Fähigkeiten in ordnungsmäßiger
Weise und — was besonders ins Gewicht fällt — unter Ausschluß jeder Thätig
keit für eine andere Firma auf die Führung der von ihni übernommenen Ge
schäfte zu verwerthen. Damit aber ist dasjenige Maß von wirthschaftlicher
Abhängigkeit erfüllt, dessen es für die Annahme des Verhältnisses eines Hand
lungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 2 „des Jnvaliditäts- und Altersversiche-
rungsgesctzcs bedarf."
In einem anderen Falle, in welchem in der Nevisionsinstanz am 21. Juni
1892 erkannt ist, stand fest, daß der Kläger als Provisionsreisender für sieben
Firmen gleichzeitig und mit Wissen der Firmeninhaber thätig war, daß er nach
eigenem Ermessen Abnehmer der von ihm vertriebenen Waaren aufsuchte und
sich auf diese Weise einen eigenen Kundenkreis erwarb, daß er in der Preis
bemessung weitgehende Freiheiten hatte und nur behufs Feststellung seiner
Provision ganz nach eigenem Belieben jeweilig mit seinen Auftragebern ab
rechnete. endlich daß eine Kündigungsfrist nicht bestand, das Auftragsverhältniß
vielmehr beiderseits in jedem Augenblicke gelöst werden konnte. Dieses Maß
von Selbstständigkeit ist mit dem Begriff eines versicherungspflichtigen Dienst
verhältnisses im Sinne der Ziffer 2 des §. 1 des Jnvaliditäts- und Alters-
versicherungsgesetzes so wenig vereinbar, daß der Kläger nicht als versicherungs-