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II, Abidnitt: Schuldverhältnifie auz Verträgen,
Ein Vertrag kann zugleich gegen ein gefebliches Verbot und die guten Sitten ver“
ftoßen; auch danır finden die SS 307, 308 Keine entfpredhende Unwendung; denn beide
Tontrahenten mülen wijjen, mas gegen die guten Sitten verftößt. Die guten Sitten
haben zwingenden Charakter; maßgebend if au8ichließlich die deutiche Anfhauung
und ein Ausländer kann fich nicht darauf berufen, daß er in anderen fittlichen Anichau“
ungen aufgewachjen fei, .
Mie hier, au Ennecceru8 I, 2 4./5. Aufl. S. 76 f., Scholmeyer S. 161, Dertmanil,
2. Aufl. S. 134. Mit Recht hebt übrigens Enneccerus a. a. DO. Anm. 2 hervor, daß S 309
analog anzuwenden ift, wenn einer Un die Tatfadhen unbekannt waren, welche die
Unfittlichfeit begründen. Bal. auch KXipp-Windfcheid 11 S, 272 Nr. 4.
4. Auf ein Vermächtnis, das gegen ein zur Zeit des Erbfalls beftehendes gefeb“
{iche8 Merbot veritößt, it S 308 entiprechend anmenddar (S 2171).
8 310.
Sin Vertrag, durch den fich der eine Theil verpflichtet, fein Fünftiges Ber
mögen oder einen Bruchtheil jenes Kinftigen Vermögens zu Übertragen oder mit
einem Nießbrauche zu belaften, ft nichtig.
@. 1, 850 2Df. 1; 11, 262; IN, 304.
1. Nichtigkeit der obligatorijgen EC betr. Nebertragung eines fünftige"
Bermögens; Zweck und Tragweite der Beitimmung: Nach gemeinem Rechte WAl
die Schenfung des Fünftigen Vermögens zuläfiig (Dernburg, Rand. Bd. 2 8 106 Anm. 7;
Windjcheid, Band. Bd. 2 5 368 Ann. 8 und 9), EU ein das Künftige Vermögen
umfaflender GefellichaftSvertrag Windfcheid, SO 5. 2 8405 Anm. 2 und 3; Dernburd
Band. Bd. 2 S 124 Anm. 7 und 8; ebenjo BLR, IL IV cap. 8 $1 Nr. 2 und 3).
Das BOB, dagegen erklärt jeden Vertrag, durch welchen fich der eine Teil ver“
pflichtet, fein Fünftiges Bermögen oder einen Bruchteil desjelben zu übertragen nder
mit einem Niekbrauche zu belalten, für nichtig.
, Die Gründe diejer Yeltimmung liegen auf wirtfdhaftlidhem Gebiete. € fol
jedermann jeine wirtjchaftlidhe Freiheit erhalten bleiben, insbejondere joll verhütet merdell,
daß jemand fihH gewifjermaßen feiner Ermerbsfähigfeit begebe und dadurch allen Antrieb
zum Erwerb verliere. Bei dem auf Üebertragung eines Bruchteil8 deS künftigen Ber“
mögens8 gerichteten Bertrage befteht das weitere Bedenken, daß die Zulafung Jolcher
N Braxi3 zu unabfehbaren Verwidelungen führen würde. (Val. M. I,
18 , 5. 1, %
Das Verbot trifft nur Mebertragungsverträge und Belaftungen mit Nießbhrauc;
Mu8 der befonderen A Ua leßteren ergibt jidh per arg. a contrario, daß
etwaige andere Verträge über fünftiges Vermögen an ih zuläffig find, Jo 3. SB. Verein“
barung einer societas quoad usum, eine3 obligatoriih wirliamen Borvertraas über
Verpfändung. Dal. DVertmann Bem. 2.
2. Das Verbot eritredt ih aber au auf folge Verträge, durch welche jemand
een das Veriprechen einer Gegenleiftung (Veibrente, VBerjorgung und dgl.) jeim
ünftiges Vermögen ganz oder teilmeife. zu übertragen oder mit einem Nießbrauche IM
befaften fich verpflichtet. Insbejondere ijt im Gegenfaß zum früheren gem. NR. nach 8 810
die Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinfhaft unter Perfonen, die nicht Chegatten
ind, societas omnium bonorum ungültig. Bal. Anoke, Gejfellidhaft S. 16.
_ Ueber die Geltung de8 8 310 für Klofterverfonen vgl. v. Brünnerk in Gruchot
Beitr. Bd. 45 S. 197.
3. Erbverträge (88 2274 ff), fowie ECheberträge über die ehelihHe Güter“
gemein] aft (SS 1432, 1437 ff.) werden durch die Vorfehrift des $ 310 jelbitverjtändlid
nicht berührt. ME, IN, 187), Michtig it jedoch ein Ehevertrag, dur weldhen alles, was
der Chemann erwirbt, al3 VBorbehaltsgut der Ehefrau erklärt wird. Bal. Bem. 3, © «
zu 81432 in Bd. IV und Neumann, Jahrb. I S. 215.
4, Haftung des Veripredhenden auf das negative Vertragsintereffe? Streitig it,
ob 8310 nur al8 ein gefeblidhes Berbot zu gelten hat oder ob ein dagegen veritoßende!
Vertrag auch gegen die guten Sitten ver]tößt, ob alio $ 309 und durch diejen entiprechen?
8307 auf den Fall deg S 310 anwendbar it oder nicht. Schollmeyer II S. 161 erachtet
die Beftimmung des S 310 nur als eine foldhe des pojitiven Kechtes, bejaht alfo die Un“
wmendbarfett des & 309, da S 310 lediglich auf vollSwirtidhaftlidhen Erwägungen berube-
Ennecceru8 4./5. Mufl., 1,2 S. 77 hült den Erfabanfipruch des $ 309 nur dann für auß
zefchlolen, wenn, Mas zwar häufig, aber feinesweg8 immer zutreffe, der Vertrag einen
uniittlichen Grad yeriönlicher Gebundenheit hervorrufen mürde. A, M. Pland Bem-