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Zeffion mit dem alten Gläubiger vornimmt, gefchübt durch die Beftimmungen
der 88 406—409. ,
NeuerdingS ift die hier vertretene Vollmirkffamkeit de8 BZeffions-
vertrags vor Kenntnisnahme des Schuldner8 wieder beftritten worden von
Beffer, Sherings Sabhrb. Bd. 49 S, 55 F.. Sprachliche8 und Sachlihes
sum BOB). Da nach den Beftimmungen der 55 406—409 der Zedent nach
Xbjchluß des Vertrages und vor Kenntnisnahme des Schuldners noch
Bahlung empfangen, ide au mit Alage erzwingen, auch die Forderung
veiter Serbtamichlam zedieren fünne, {fo habe zwar in ber Zwifchenzeit der
Beflionar (Erwerber) fchon eine Berfigungsgewalt, aber noch nicht das
Sollrecht jelbft; lebtere8 befinde fihH im Duftande der Schwebe; bie
neun müjfje bis zur Renntnisnahme des Schuldners noch als Stüd des
Vermögens des Zedenten gelten. Bekfer meint daher, daß dem Schuldner,
der nach der YWotretung, aber vor Kenntnis derfelben an den bisherigen
Släubiger gezahlt habe, feinenfall8 eine Kondiktion des Gezahlten zu
Jewilligen Te Val. dagegen Negelsberger in Iering8 Sahrb. Yd. 47
S. 8367: „NMicht, weil der BZedent dem Schuldner gegenüber noch al8
Släubiger legitimiert ift, folange der Schuldrer von der Zorderungs-
ıbtretung feine ®enntni3 hat, wird der Schuldner durch einen mit ihm ge=
cOlofienen Erlaßvertrag ujm. befreit, fondern troßdem, daß der ©läubiger
»ine }olde Machtvolfommenheit nicht hat. Ih Halte die enfpegengelehie
Auffallung felbit dem (päteren) römifdhen echt nicht angemeflen, obwohl
yier der Sebent noch formelle Gläubigerrecht hatte; denn eS war nur ein
ı1udum jus. Sie ift vollendS undhaltbar vom Standpunkte des U ai
ichen Beffionsrecht8, daS fidhH das BOB. angeeignet hat. Die bhekämpfte
Auffaflung führt au zu unrichtigen praktijhen Ergebniffen. Wäre der
Bebent zur Entgegennahme der Biol le EEE {jo mürbde Die
Veiftung an ihn eine gültige A ME ieS ift jie aber nidt;
der Schuldner Fann, wenn er will, die Leiftung al8 indebite solutum zurück
jordern. Anders ausgedrückt: jene Leiftung bewirkt eine Befreiung des
Schuldners8 (liberatio debitoris), feine Tilgung der Schuld (solutio). Dies
{t längft von Bähr (Serings Be I S. 415) entwickelt und_ von feinem
Späteren widerlegt worden. Und nicht anderS_im BGB. Findet alfo
der Schuldner, Der in Unkenntnis van der a a ODE an
den Zedenten geleiftet hat, feinen Borteil darin, den Kondiktions-
anjprucdh gegen den Zedenten geltend zu machen, ftatt feine Be-
jreiung vom Beffionar, z. B. um eine Anufrehuung auszuführen, fo
it im dies nicht verwehrt. Dies geht aus Sinn und Wortlaut der
38 407, 408 beutlidh hervor.“ Bal. auch Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2
S. 210, Bem. 1.
16 ‚2. Die Abtretbarfeit der Forderung: Alle Forderungen aus Schuld-
ben Bältnif fen {ind nach der ten Beitimmung des $ 398 Sa 1 über-
; 8 ür, foweit nicht im Gefege Jelbit Wusnahmen gemacht find. Ueber diefe Ausnahmen
NS 399, 400. Wegen rein abzeflorifcher Anfprüche val. VBorbem. I S. 420. Fällige Neben-
Sa CYungen, die einen Felbitändigen Vermögenswert haben, 3. BD. EEE fönnen ohne die
at wforderung übertragen werben, Mr. II, 121. Wegen der verfallenen VBertragsitrafe
81. Gorbem. V zu den 88 339—343 S. 299, Bem. 2 zu & 401.
a) Auch ein Teil einer Forderung kann abgetreten werden.
9) Auch bedingte oder befrijtete Forderungen. Bol. Bem. 1, a, «.
®) Streitig {ft die Wtretbarkeit der fog. Naturalobligationen, Dafür Plane
Bem. 3, f, Schollmeyer II S. 361, A EU II 8 335 Mote 16, 17.
3. M. Schwanert, nen . 176 1f., Schmib, Op deen
der Beffton (1863), I S. 54 F. Mach meiner Anficht ift zu unterfdheiden
öl en den fog. unvdollkommenen BZivilobligationen und den edhten
Bag e lo brigation en im Sinne von Vorbemerkungen zum Il. Buch
3, 10 f. N
x) Die undollkommene d. h. indirekt erzwingbare Zivilobligation ift
218 folche nicht übertragbar. Denn fie kann al5 Tolde (mit iDrer
indirekten Erzwingbarkeit) nur durch Einrede verwirklicht werden;
ine Einrede it aber nicht übertragbar. Val. Bem. 1, a zu S 399,
Daher {ließen auch die Anhänger der Nebertragbarkeit der Natural-
OEROGEON tn en DEE bie A ha won
eftellte wichtige Unterfheidung nicht kennen, DC npen xe
N (M. N Geil auch in diefent Bunkte Windicheid-Ripp a. a. OD.