Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 15—20.
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der in Anm. 12 aufgeführten Fälle, wo es sich um einen selbstständigen Be
trieb und nicht um ein Beschäftigtwerden handelt, werden Kündigungsfristen
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer verabredet, gerade wie auch
für andere längere Zeit dauernde Vertragsverhältnisse, z. B. Sachmieth-Verträge,
Lieferungs-Verträge, bei denen der Auftragnehmer in keinerlei persönliche Ab
hängigkeit zum Auftraggeber tritt, sehr vielfach Fristen für den Rücktritt von
dem Vertrage vertragsmäßig festgesetzt werden.
In zahlreichen anderen Fällen gestattet dagegen allerdings das Vor
handensein einer auf Jnnehaltung einer Kündigungsfrist gehenden Verabredung
den Schluß auf das Bestehen eines gelohnten Arbeiterverhältniffes.
15. Ueber den Begriff „Betriebsamte" vergl. Anltg. XIV S. 17.
1«. Ueber den Begriff „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" vergl.
Anltg. XV S. 17. Wegen der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge vergl. Anm. XV 6.
1? Die Bezeichnung Jahresarbeitsverdienst kommt im I. u. A.V.G.
an drei Stellen vor und zwar in verschiedener Bedeutung. Im §. 1
entscheidet die Höhe des „regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes" über das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht, im §. 22 be
stimmt der Betrag, der „als Jahresarbeitsverdienst gilt", die Zugehörigkeit zu
einer der vier Lohnklassen, und im §. 159 richten sich die Steigerungssätze, welche
für die auf Grund der Uebergangsbestimmungen die Altersrente erlangenden
Versicherten in Anwendung kommen, nach dem „durchschnittlichen Jahresarbeits
verdienste", welchen er in der dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhergehenden Zeit
bezogen hat. „Im §. 1 und §. 159 wird unter Jahresarbeitsverdienst dasjenige
verstanden, was Jemand während eines Jahres wirklich verdient hat, im
§. 22 dagegen dasjenige, was er verdienen würde, wenn er denjenigen Tagelohn,
den er bei der augenblicklich in Frage stehenden Lohnzahlung zu empfangen
hat, eine gewiffe längere Zeit über bezöge, oder was als sein Verdienst für
diese Zeit ganz unabhängig von seinem wirklichen Lohne gelten soll.
In den §§. 1 und 159 bezeichnet Jahresarbeitsverdienst also eine den wirk
lichen Verdienst ausdrückende Ziffer, im §.22 lediglich einen Maßstab, nach
welchem die Einreihung des Einzelnen in eine der aufgestellten Lohnklaffen
vorgenommen wird. Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §§. 1 und 159 ist
für eine einzelne Person immer nur eine Ziffer für dasjenige Jahr, für welches
sie ermittelt ist, der Jahresarbeitsverdienst im Sinne des §. 22 dagegen kann
für dieselbe Person in demselben Jahre ein sehr verschiedener
sein, er wird stets nur für eine Lohnzahlung, also regelmäßig für eine
Woche, ermittelt, und es kann der Iahrcsarbeitsverdienst für dieselbe Person
in einem Jahre 52 oder 53 verschiedene Beiträge ergeben." Gebhard
in der I. u. A.V. im D. R. I S. 122. Vergl. auch Düttmann ebendaselbst
II. S. 40. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des
§. 1 vergl. Anm. X 9 und XVI 3.
18. Die unter Ziffer I. 2 der Anltg. genannten Personen sind nur ver
sicherungspflichtig, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, die Summe aber,
welche ihnen daraus zufließt, im Jahre nicht mehr als 2000 Mk. im Höchst
betrage ausmacht.
Im Gegensatze dazu sind die unter Ziffer 1 und 8 fallenden Personen
versicherungspflichng ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes.
1». Ueber die Begriffe „Seeleute", „Schiffsbesatzung", „deutsches
Seefahrzeug" vergl. Anltg. XVII S. 18.
«O. Personen der Schiffbesatzuny von Fahrzeugen der Binnen
schiffahrt. Die Binnenschiffahrt umfaßt jede Wasserschiffahrt, welche nicht
unter den Begriff der „Seefahrt" fällt. Ueber den Begriff der letzteren vergl.
Anm. XVII 7.