Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
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vom 19. September 1891 Nr. 73 (A. N. f. I. U. A.V. 1891 S. 178) wie folgt: 
„Zunächst unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Thätigkeit einer Hebeamme an 
und für sich nicht geeignet ist, die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgejctze zu begründen, da sie keineswegs derart gestaltet ist, 
daß sie die Hebeamme in ein Verhältniß der Abhängigkeit von den ihre Dienste 
in Anspruch nehmenden Personen brächte, wie es bei den im §. 1 a. a. O. als 
versichert bezeichneten Klassen der Bevölkerung durchgehends der Fall ist. Tie 
Hebeamme verrichtet vielmehr ihre Dienste nach eigenem freien Ermessen, in 
welchem sie nur in einzelnen Beziehungen durch die für ihr Gewerbe geltenden 
gesetzlichen und instruktionellen Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Ab 
legung einer Prüfung und der Beobachtung gewisser gesundheitspolizeilicher 
Vorschriften, beschränkt wird. Hiernach ist die Hebcamme regelmäßig als 
selbstständige Unternehmerin zu betrachten, als welche sie auch nach der 
Gewerbegesetzgebung gilt (zu vergleichen §. 80 der Gewerbeordnung). 
Es kann daher nur in Frage kommen, ob dieser Gewerbebetrieb der 
Hebeamme den Charakter des selbstständigen Unternehmens dann verliert, wenn 
sie, wie die Klägerin, als Gemeindehebeamme fungirt, das heißt, wenn sie 
gegen eine von einer Gemeindeverwaltung zu zahlende Vergütung die Ver 
pflichtung übernimmt, speziell in dem ihr zugewiesenen Bezirke ihre Thätigkeit 
auszuüben und dabei auch den Unbemittelten ihre Hilfe, sei es unentgeltlich 
oder gegen eine hinter dem üblichen Satze zurückbleibende Gebühr, angedeihen 
zu lassen. Diese Frage ist zu verneinen. 
Um annehmen zu können, daß eine solche Gemeindehebeamme als „Ar 
beiterin oder Gehilfin" der Versicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- nnd 
Altersversicherungsgcsetz unterfiele, müßte die Frage, wer als ihr Arbeitgeber 
anzusehen, in einer den thatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Weise 
zu lösen sein. Dies ist aber nicht angängig. Diejenigen Personen, welche die 
Dienste der Hebeamme verlangen, können, wie oben bemerkt, als ihre Arbeit 
geber nicht gelten. Ebensowenig aber trifft dies für den Verwaltungskörper 
zu, der die Hebcamme wählt oder anstellt; denn ihm steht weder irgend ein 
Einfluß auf ihre Thätigkeit selbst zu, noch kann ein solcher aus der seitens der 
Gemeinde :c. erfolgenden Gehaltszahlung hergeleitet werden, welche sich gegen 
über den von der Kundschaft erzielten wesentlich höheren Einnahmen nur als 
ein Zuschuß charakterisirt, durch den die Gemeindehebeamme zur Ausübung 
ihres Gewerbes in einer minder günstigen Gegend gewonnen und für die bei 
der Behandlung unbemittelter Wöchnerinnen eintretenden Ausfälle schadlos 
gehalten werden soll. Lffenbar aus denselben Erwägungen haben die in Be 
tracht kommenden Verordnungen für das Fürstcnthum Hohenzollern-Hechingen 
den Gemeinden auch die Kosten der Ausbildung der Hebeammcn und Liefe 
rung und Instandhaltung der erforderlichen Instrumente und Heilmittel auf 
erlegt. Auch die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gemeindchebeamme 
obliegenden Verpflichtungen können ein Arbeitsverhältniß zwischen ihr und der 
Gemeinde nicht begründen. Dieselben beziehen sich wesentlich nur auf die stete 
Bereitschaft zur ungesäumten und ordnungsmäßigen Ausübung ihres Gewerbes 
und sind keine anderen, als wie sie jedem selbstständigen Gewerbetreibenden 
auferlegt sind, der, wie beispielsweise die Apotheker und die unter die §§. 29 ff. 
der Gewerbeordnung fallenden Personen, zur Verrichtung einer das öffentliche 
Interesse berührenden Thätigkeit bestellt ist." 
Ebenso ist die Stellung einer Gemeindehebeamme von dem Württem- 
bcrgischen Schiedsgerichte (Mitth. f. Württemberg 1892 Ş. 20) beurtheilt: „Es 
unterliegt keinem Zweifel, daß Hebeammen, welche gegen Bezahlung seitens 
der ihre Dienste in Anspruch Nehmenden selbstständig ihren Beruf ausüben 
(§. 80 der Gewerbeordnung), selbstständige Gewerbetreibende und als solche 
nach §. 1 des Jnvaliditäts - Versicherungsgcsetzes nicht versicherungspflichtig sind 
und daß dies auch bei N.M. zutrifft. 
Gebhard, InvaUdttätS- u. AlterSvcrsichcrungsgcsetz. c
	        
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