Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
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vom 19. September 1891 Nr. 73 (A. N. f. I. U. A.V. 1891 S. 178) wie folgt:
„Zunächst unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Thätigkeit einer Hebeamme an
und für sich nicht geeignet ist, die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgejctze zu begründen, da sie keineswegs derart gestaltet ist,
daß sie die Hebeamme in ein Verhältniß der Abhängigkeit von den ihre Dienste
in Anspruch nehmenden Personen brächte, wie es bei den im §. 1 a. a. O. als
versichert bezeichneten Klassen der Bevölkerung durchgehends der Fall ist. Tie
Hebeamme verrichtet vielmehr ihre Dienste nach eigenem freien Ermessen, in
welchem sie nur in einzelnen Beziehungen durch die für ihr Gewerbe geltenden
gesetzlichen und instruktionellen Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Ab
legung einer Prüfung und der Beobachtung gewisser gesundheitspolizeilicher
Vorschriften, beschränkt wird. Hiernach ist die Hebcamme regelmäßig als
selbstständige Unternehmerin zu betrachten, als welche sie auch nach der
Gewerbegesetzgebung gilt (zu vergleichen §. 80 der Gewerbeordnung).
Es kann daher nur in Frage kommen, ob dieser Gewerbebetrieb der
Hebeamme den Charakter des selbstständigen Unternehmens dann verliert, wenn
sie, wie die Klägerin, als Gemeindehebeamme fungirt, das heißt, wenn sie
gegen eine von einer Gemeindeverwaltung zu zahlende Vergütung die Ver
pflichtung übernimmt, speziell in dem ihr zugewiesenen Bezirke ihre Thätigkeit
auszuüben und dabei auch den Unbemittelten ihre Hilfe, sei es unentgeltlich
oder gegen eine hinter dem üblichen Satze zurückbleibende Gebühr, angedeihen
zu lassen. Diese Frage ist zu verneinen.
Um annehmen zu können, daß eine solche Gemeindehebeamme als „Ar
beiterin oder Gehilfin" der Versicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- nnd
Altersversicherungsgcsetz unterfiele, müßte die Frage, wer als ihr Arbeitgeber
anzusehen, in einer den thatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Weise
zu lösen sein. Dies ist aber nicht angängig. Diejenigen Personen, welche die
Dienste der Hebeamme verlangen, können, wie oben bemerkt, als ihre Arbeit
geber nicht gelten. Ebensowenig aber trifft dies für den Verwaltungskörper
zu, der die Hebcamme wählt oder anstellt; denn ihm steht weder irgend ein
Einfluß auf ihre Thätigkeit selbst zu, noch kann ein solcher aus der seitens der
Gemeinde :c. erfolgenden Gehaltszahlung hergeleitet werden, welche sich gegen
über den von der Kundschaft erzielten wesentlich höheren Einnahmen nur als
ein Zuschuß charakterisirt, durch den die Gemeindehebeamme zur Ausübung
ihres Gewerbes in einer minder günstigen Gegend gewonnen und für die bei
der Behandlung unbemittelter Wöchnerinnen eintretenden Ausfälle schadlos
gehalten werden soll. Lffenbar aus denselben Erwägungen haben die in Be
tracht kommenden Verordnungen für das Fürstcnthum Hohenzollern-Hechingen
den Gemeinden auch die Kosten der Ausbildung der Hebeammcn und Liefe
rung und Instandhaltung der erforderlichen Instrumente und Heilmittel auf
erlegt. Auch die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gemeindchebeamme
obliegenden Verpflichtungen können ein Arbeitsverhältniß zwischen ihr und der
Gemeinde nicht begründen. Dieselben beziehen sich wesentlich nur auf die stete
Bereitschaft zur ungesäumten und ordnungsmäßigen Ausübung ihres Gewerbes
und sind keine anderen, als wie sie jedem selbstständigen Gewerbetreibenden
auferlegt sind, der, wie beispielsweise die Apotheker und die unter die §§. 29 ff.
der Gewerbeordnung fallenden Personen, zur Verrichtung einer das öffentliche
Interesse berührenden Thätigkeit bestellt ist."
Ebenso ist die Stellung einer Gemeindehebeamme von dem Württem-
bcrgischen Schiedsgerichte (Mitth. f. Württemberg 1892 Ş. 20) beurtheilt: „Es
unterliegt keinem Zweifel, daß Hebeammen, welche gegen Bezahlung seitens
der ihre Dienste in Anspruch Nehmenden selbstständig ihren Beruf ausüben
(§. 80 der Gewerbeordnung), selbstständige Gewerbetreibende und als solche
nach §. 1 des Jnvaliditäts - Versicherungsgcsetzes nicht versicherungspflichtig sind
und daß dies auch bei N.M. zutrifft.
Gebhard, InvaUdttätS- u. AlterSvcrsichcrungsgcsetz. c