Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

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vom  19.  September  1891  Nr.  73  (A.  N.  f.  I.  U.  A.V.  1891  S.  178)  wie  folgt:
„Zunächst  unterliegt  cs  keinem  Zweifel,  daß  die  Thätigkeit  einer  Hebeamme  an
und  für  sich  nicht  geeignet  ist,  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgejctze  zu  begründen,  da  sie  keineswegs  derart  gestaltet  ist,
daß  sie  die  Hebeamme  in  ein  Verhältniß  der  Abhängigkeit  von  den  ihre  Dienste
in  Anspruch  nehmenden  Personen  brächte,  wie  es  bei  den  im  §.  1  a.  a.  O.  als
versichert  bezeichneten  Klassen  der  Bevölkerung  durchgehends  der  Fall  ist.  Tie
Hebeamme  verrichtet  vielmehr  ihre  Dienste  nach  eigenem  freien  Ermessen,  in
welchem  sie  nur  in  einzelnen  Beziehungen  durch  die  für  ihr  Gewerbe  geltenden
gesetzlichen  und  instruktionellen  Bestimmungen,  insbesondere  in  Betreff  der  Ablegung ­
  einer  Prüfung  und  der  Beobachtung  gewisser  gesundheitspolizeilicher
Vorschriften,  beschränkt  wird.  Hiernach  ist  die  Hebcamme  regelmäßig  als
selbstständige  Unternehmerin  zu  betrachten,  als  welche  sie  auch  nach  der
Gewerbegesetzgebung  gilt  (zu  vergleichen  §.  80  der  Gewerbeordnung).
Es  kann  daher  nur  in  Frage  kommen,  ob  dieser  Gewerbebetrieb  der
Hebeamme  den  Charakter  des  selbstständigen  Unternehmens  dann  verliert,  wenn
sie,  wie  die  Klägerin,  als  Gemeindehebeamme  fungirt,  das  heißt,  wenn  sie
gegen  eine  von  einer  Gemeindeverwaltung  zu  zahlende  Vergütung  die  Verpflichtung ­
  übernimmt,  speziell  in  dem  ihr  zugewiesenen  Bezirke  ihre  Thätigkeit
auszuüben  und  dabei  auch  den  Unbemittelten  ihre  Hilfe,  sei  es  unentgeltlich
oder  gegen  eine  hinter  dem  üblichen  Satze  zurückbleibende  Gebühr,  angedeihen
zu  lassen.  Diese  Frage  ist  zu  verneinen.
Um  annehmen  zu  können,  daß  eine  solche  Gemeindehebeamme  als  „Arbeiterin ­
  oder  Gehilfin"  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  nnd
Altersversicherungsgcsetz  unterfiele,  müßte  die  Frage,  wer  als  ihr  Arbeitgeber
anzusehen,  in  einer  den  thatsächlichen  Verhältnissen  gerecht  werdenden  Weise
zu  lösen  sein.  Dies  ist  aber  nicht  angängig.  Diejenigen  Personen,  welche  die
Dienste  der  Hebeamme  verlangen,  können,  wie  oben  bemerkt,  als  ihre  Arbeitgeber ­
  nicht  gelten.  Ebensowenig  aber  trifft  dies  für  den  Verwaltungskörper
zu,  der  die  Hebcamme  wählt  oder  anstellt;  denn  ihm  steht  weder  irgend  ein
Einfluß  auf  ihre  Thätigkeit  selbst  zu,  noch  kann  ein  solcher  aus  der  seitens  der
Gemeinde  :c.  erfolgenden  Gehaltszahlung  hergeleitet  werden,  welche  sich  gegenüber ­
  den  von  der  Kundschaft  erzielten  wesentlich  höheren  Einnahmen  nur  als
ein  Zuschuß  charakterisirt,  durch  den  die  Gemeindehebeamme  zur  Ausübung
ihres  Gewerbes  in  einer  minder  günstigen  Gegend  gewonnen  und  für  die  bei
der  Behandlung  unbemittelter  Wöchnerinnen  eintretenden  Ausfälle  schadlos
gehalten  werden  soll.  Lffenbar  aus  denselben  Erwägungen  haben  die  in  Betracht ­
  kommenden  Verordnungen  für  das  Fürstcnthum  Hohenzollern-Hechingen
den  Gemeinden  auch  die  Kosten  der  Ausbildung  der  Hebeammcn  und  Lieferung ­
  und  Instandhaltung  der  erforderlichen  Instrumente  und  Heilmittel  auferlegt. ­
  Auch  die  der  Klägerin  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeindchebeamme
obliegenden  Verpflichtungen  können  ein  Arbeitsverhältniß  zwischen  ihr  und  der
Gemeinde  nicht  begründen.  Dieselben  beziehen  sich  wesentlich  nur  auf  die  stete
Bereitschaft  zur  ungesäumten  und  ordnungsmäßigen  Ausübung  ihres  Gewerbes
und  sind  keine  anderen,  als  wie  sie  jedem  selbstständigen  Gewerbetreibenden
auferlegt  sind,  der,  wie  beispielsweise  die  Apotheker  und  die  unter  die  §§.  29  ff.
der  Gewerbeordnung  fallenden  Personen,  zur  Verrichtung  einer  das  öffentliche
Interesse  berührenden  Thätigkeit  bestellt  ist."
Ebenso  ist  die  Stellung  einer  Gemeindehebeamme  von  dem  Württembcrgischen
  Schiedsgerichte  (Mitth.  f.  Württemberg  1892  Ş.  20)  beurtheilt:  „Es
unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  Hebeammen,  welche  gegen  Bezahlung  seitens
der  ihre  Dienste  in  Anspruch  Nehmenden  selbstständig  ihren  Beruf  ausüben
(§.  80  der  Gewerbeordnung),  selbstständige  Gewerbetreibende  und  als  solche
nach  §.  1  des  Jnvaliditäts  -  Versicherungsgcsetzes  nicht  versicherungspflichtig  sind
und  daß  dies  auch  bei  N.M.  zutrifft.
Gebhard,  InvaUdttätS-  u.  AlterSvcrsichcrungsgcsetz.  c
            
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