Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 7—10. 
ist und hinsichtlich dessen die Frage nach der Bersicherungspslicht nach den 
selben Grundsätzen wie hinsichtlich des in der Rev.Entsch. Nr. 160 behandelten 
Taxators zu verneinen ist, vergl. I. u. A.V im D. R.. II. S. 133 u. 131 und 
ferner Anm. III 24. 
Wegen der Aichmeister und Gemeinde-Faßaichmcister vergl. 
Anm. III 15. 
7. In Betreff der Frage, wann Personen, welche als „Spezialitäten" 
bei Schaustellungen auftreten, als selbstständige Unternehmer anzusehen sind, 
vergl. Anm. IV 12. 
#. Zur Selbstversicherung berechtigt sind ausier anderen Betriebsuntcr- 
nehmern insbesondere auch die in den Anm. 1 12 S. 28 ff. und II 6 S. 58 ff. näher 
bezeichneten. Eine Wäscherin also, z. B. die nach den auf S. 29 angegebenen 
Grundsätzen nicht als versicherungspflichtige Lohnarbeiterin zu behandeln ist, 
ist Bctriebsuuternehmerin und, wenn sie nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigt, so ist sie berechtigt, sich selbst zu versichern. Auf- 
sallcndcrweise und ohne daß dafür irgend welche Begründung angeführt wird, 
wird dies in der auf S. 65 erwähnten Entscheidung des Württembergischen 
Schiedsgerichtes I hinsichtlich einer Hebamme bestritten, während vorher ans- 
drücklich hervorgehoben wird, daß Hebammen selbstständige Gewerbetreibende 
— und als solche Betriebsunternehmerinncn s. Anm. Il 2 und 6 S. 56 und 64 
— sind. Ist Letzteres richtig, und das ist nicht zu bezweifeln, so ist auch die 
in Rede stehende Hebamme zur Selbstversichcrung befugt. 
». Es steht nichts im Wege, da st dieselbe Person in sich die Eigen 
schaften des Betriebsunternehmers und Arbeiters, des Arbeit 
gebers und Arbeitnehmers vereinigt; dies kann nur nicht in Bezug auf 
die Beschäftigung in demselben Betriebe vor sich gehen. Vergl. die folgende 
Anm. 10 und Anm. XVIII 6. Aber es kann z. B. ein versicherungs 
pflichtiger Fabrikarbeiter gleichzeitig einen Kramhandel betreiben, ein Forst- 
arbeiter gleichzeitig ein landwirthschaftlichei^Unternehmer sein, der zur Be- 
wirthschaftung seines Gutes oder zur Verrichtung von Arbeiten im Haushalte 
Dienstboten hält. Vergl. Handbuch der Uufallvers. §. 1 Anm. 10 S. 14. 
IO. Der Betriebsunternehm er beschafft regelmäßig auch die Betriebs 
mittel, namentlich soweit ihre Beschaffung einen größeren Kostenaufwand ver 
ursacht; die Gestellung von Werkzeugen u. dergl. ist jedoch in vielen Beschäfti- 
gungsziveigen üblicher Weise den Arbeitern überlassen. In einzelnen Fällen 
kaun die Gestellung der Betriebsmittel auch in größerem Maßstabe dem Arbeiter 
überlassen bleiben, so daß seine Beschäftignng sich wenigstens in der Form der 
des Betriebsunternehmers nähert. So hat das R.V.A. in der Rev.Entsch. 
vom 15. Inni 1892 Nr. 101 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 161) einen forstsiska- 
lischen Arbeiter in Baden, dem von der Forstverwaltlnig ein kleines Anwesen 
verpachtet und das Halten eines Knechtes sowie von Zugvieh gestattet worden 
war, für versichernngspflichtig erachtet. In den Gründen ist Folgendes aus 
geführt: „Der Kläger ist seit länger als 30 Jahren in den fiskalischen Wal 
dungen des badischen Schwarzwaldes als Forstarbeiter thätig gewesen, nnd 
zwar ivar er bis zum 1. Oktober 1888 mit Holzhaueu, Holzzurichteu und dem 
Herbeischaffen des Holzes zu den bestimmten Lager- und Verkanfsplätzen be 
schäftigt. Die Holzbeischaffung erfordert nothwendigerweise die Arbeitskraft 
mehrerer Personen, da ein Arbeiter allein die schweren Stämme kaum vorwärts 
bewegen kann, jedenfalls aber dabei Gefahr läuft, Wege, Gruben und den 
Waldbestand zu beschädigen. Die Beischaffung geschieht deshalb entweder in 
der Weise, daß mehrere Arbeiter in das zu befördernde Holzstück Eisen ein 
schlagen und dasselbe nun auf Komniando schrittweise vorwürtsbewegen, oder 
es wird — und dies ist bei schwereren Stücken zumeist üblich — der vordere 
Theil des Holzstammcs aus einen mit Zugvieh bespannten zweirädrigen Schleif 
wagen gelegt und nun das Holz zum Lagerplatz geschleift. Indessen auch
	        
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