Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  7—10.

ist  und  hinsichtlich  dessen  die  Frage  nach  der  Bersicherungspslicht  nach  denselben ­
  Grundsätzen  wie  hinsichtlich  des  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  160  behandelten
Taxators  zu  verneinen  ist,  vergl.  I.  u.  A.V  im  D.  R..  II.  S.  133  u.  131  und
ferner  Anm.  III  24.
Wegen  der  Aichmeister  und  Gemeinde-Faßaichmcister  vergl.
Anm.  III  15.
7.  In  Betreff  der  Frage,  wann  Personen,  welche  als  „Spezialitäten"
bei  Schaustellungen  auftreten,  als  selbstständige  Unternehmer  anzusehen  sind,
vergl.  Anm.  IV  12.
#.  Zur  Selbstversicherung  berechtigt  sind  ausier  anderen  Betriebsuntcrnehmern
  insbesondere  auch  die  in  den  Anm.  1  12  S.  28  ff.  und  II  6  S.  58  ff.  näher
bezeichneten.  Eine  Wäscherin  also,  z.  B.  die  nach  den  auf  S.  29  angegebenen
Grundsätzen  nicht  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiterin  zu  behandeln  ist,
ist  Bctriebsuuternehmerin  und,  wenn  sie  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen
Lohnarbeiter  beschäftigt,  so  ist  sie  berechtigt,  sich  selbst  zu  versichern.  Aufsallcndcrweise
  und  ohne  daß  dafür  irgend  welche  Begründung  angeführt  wird,
wird  dies  in  der  auf  S.  65  erwähnten  Entscheidung  des  Württembergischen
Schiedsgerichtes  I  hinsichtlich  einer  Hebamme  bestritten,  während  vorher  ansdrücklich
  hervorgehoben  wird,  daß  Hebammen  selbstständige  Gewerbetreibende
—  und  als  solche  Betriebsunternehmerinncn  s.  Anm.  Il  2  und  6  S.  56  und  64
—  sind.  Ist  Letzteres  richtig,  und  das  ist  nicht  zu  bezweifeln,  so  ist  auch  die
in  Rede  stehende  Hebamme  zur  Selbstversichcrung  befugt.
».  Es  steht  nichts  im  Wege,  da  st  dieselbe  Person  in  sich  die  Eigenschaften ­
  des  Betriebsunternehmers  und  Arbeiters,  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers  vereinigt;  dies  kann  nur  nicht  in  Bezug  auf
die  Beschäftigung  in  demselben  Betriebe  vor  sich  gehen.  Vergl.  die  folgende
Anm.  10  und  Anm.  XVIII  6.  Aber  es  kann  z.  B.  ein  versicherungspflichtiger ­
  Fabrikarbeiter  gleichzeitig  einen  Kramhandel  betreiben,  ein  Forstarbeiter
  gleichzeitig  ein  landwirthschaftlichei^Unternehmer  sein,  der  zur  Bewirthschaftung
  seines  Gutes  oder  zur  Verrichtung  von  Arbeiten  im  Haushalte
Dienstboten  hält.  Vergl.  Handbuch  der  Uufallvers.  §.  1  Anm.  10  S.  14.
IO.  Der  Betriebsunternehm  er  beschafft  regelmäßig  auch  die  Betriebsmittel, ­
  namentlich  soweit  ihre  Beschaffung  einen  größeren  Kostenaufwand  verursacht; ­
  die  Gestellung  von  Werkzeugen  u.  dergl.  ist  jedoch  in  vielen  Beschäftigungsziveigen
  üblicher  Weise  den  Arbeitern  überlassen.  In  einzelnen  Fällen
kaun  die  Gestellung  der  Betriebsmittel  auch  in  größerem  Maßstabe  dem  Arbeiter
überlassen  bleiben,  so  daß  seine  Beschäftignng  sich  wenigstens  in  der  Form  der
des  Betriebsunternehmers  nähert.  So  hat  das  R.V.A.  in  der  Rev.Entsch.
vom  15.  Inni  1892  Nr.  101  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  161)  einen  forstsiskalischen
  Arbeiter  in  Baden,  dem  von  der  Forstverwaltlnig  ein  kleines  Anwesen
verpachtet  und  das  Halten  eines  Knechtes  sowie  von  Zugvieh  gestattet  worden
war,  für  versichernngspflichtig  erachtet.  In  den  Gründen  ist  Folgendes  ausgeführt: ­
  „Der  Kläger  ist  seit  länger  als  30  Jahren  in  den  fiskalischen  Waldungen ­
  des  badischen  Schwarzwaldes  als  Forstarbeiter  thätig  gewesen,  nnd
zwar  ivar  er  bis  zum  1.  Oktober  1888  mit  Holzhaueu,  Holzzurichteu  und  dem
Herbeischaffen  des  Holzes  zu  den  bestimmten  Lager-  und  Verkanfsplätzen  beschäftigt. ­
  Die  Holzbeischaffung  erfordert  nothwendigerweise  die  Arbeitskraft
mehrerer  Personen,  da  ein  Arbeiter  allein  die  schweren  Stämme  kaum  vorwärtsbewegen ­
  kann,  jedenfalls  aber  dabei  Gefahr  läuft,  Wege,  Gruben  und  den
Waldbestand  zu  beschädigen.  Die  Beischaffung  geschieht  deshalb  entweder  in
der  Weise,  daß  mehrere  Arbeiter  in  das  zu  befördernde  Holzstück  Eisen  einschlagen ­
  und  dasselbe  nun  auf  Komniando  schrittweise  vorwürtsbewegen,  oder
es  wird  —  und  dies  ist  bei  schwereren  Stücken  zumeist  üblich  —  der  vordere
Theil  des  Holzstammcs  aus  einen  mit  Zugvieh  bespannten  zweirädrigen  Schleifwagen ­
  gelegt  und  nun  das  Holz  zum  Lagerplatz  geschleift.  Indessen  auch
            
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