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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 7—10.
ist und hinsichtlich dessen die Frage nach der Bersicherungspslicht nach denselben
Grundsätzen wie hinsichtlich des in der Rev.Entsch. Nr. 160 behandelten
Taxators zu verneinen ist, vergl. I. u. A.V im D. R.. II. S. 133 u. 131 und
ferner Anm. III 24.
Wegen der Aichmeister und Gemeinde-Faßaichmcister vergl.
Anm. III 15.
7. In Betreff der Frage, wann Personen, welche als „Spezialitäten"
bei Schaustellungen auftreten, als selbstständige Unternehmer anzusehen sind,
vergl. Anm. IV 12.
#. Zur Selbstversicherung berechtigt sind ausier anderen Betriebsuntcrnehmern
insbesondere auch die in den Anm. 1 12 S. 28 ff. und II 6 S. 58 ff. näher
bezeichneten. Eine Wäscherin also, z. B. die nach den auf S. 29 angegebenen
Grundsätzen nicht als versicherungspflichtige Lohnarbeiterin zu behandeln ist,
ist Bctriebsuuternehmerin und, wenn sie nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigt, so ist sie berechtigt, sich selbst zu versichern. Aufsallcndcrweise
und ohne daß dafür irgend welche Begründung angeführt wird,
wird dies in der auf S. 65 erwähnten Entscheidung des Württembergischen
Schiedsgerichtes I hinsichtlich einer Hebamme bestritten, während vorher ansdrücklich
hervorgehoben wird, daß Hebammen selbstständige Gewerbetreibende
— und als solche Betriebsunternehmerinncn s. Anm. Il 2 und 6 S. 56 und 64
— sind. Ist Letzteres richtig, und das ist nicht zu bezweifeln, so ist auch die
in Rede stehende Hebamme zur Selbstversichcrung befugt.
». Es steht nichts im Wege, da st dieselbe Person in sich die Eigenschaften
des Betriebsunternehmers und Arbeiters, des Arbeitgebers
und Arbeitnehmers vereinigt; dies kann nur nicht in Bezug auf
die Beschäftigung in demselben Betriebe vor sich gehen. Vergl. die folgende
Anm. 10 und Anm. XVIII 6. Aber es kann z. B. ein versicherungspflichtiger
Fabrikarbeiter gleichzeitig einen Kramhandel betreiben, ein Forstarbeiter
gleichzeitig ein landwirthschaftlichei^Unternehmer sein, der zur Bewirthschaftung
seines Gutes oder zur Verrichtung von Arbeiten im Haushalte
Dienstboten hält. Vergl. Handbuch der Uufallvers. §. 1 Anm. 10 S. 14.
IO. Der Betriebsunternehm er beschafft regelmäßig auch die Betriebsmittel,
namentlich soweit ihre Beschaffung einen größeren Kostenaufwand verursacht;
die Gestellung von Werkzeugen u. dergl. ist jedoch in vielen Beschäftigungsziveigen
üblicher Weise den Arbeitern überlassen. In einzelnen Fällen
kaun die Gestellung der Betriebsmittel auch in größerem Maßstabe dem Arbeiter
überlassen bleiben, so daß seine Beschäftignng sich wenigstens in der Form der
des Betriebsunternehmers nähert. So hat das R.V.A. in der Rev.Entsch.
vom 15. Inni 1892 Nr. 101 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 161) einen forstsiskalischen
Arbeiter in Baden, dem von der Forstverwaltlnig ein kleines Anwesen
verpachtet und das Halten eines Knechtes sowie von Zugvieh gestattet worden
war, für versichernngspflichtig erachtet. In den Gründen ist Folgendes ausgeführt:
„Der Kläger ist seit länger als 30 Jahren in den fiskalischen Waldungen
des badischen Schwarzwaldes als Forstarbeiter thätig gewesen, nnd
zwar ivar er bis zum 1. Oktober 1888 mit Holzhaueu, Holzzurichteu und dem
Herbeischaffen des Holzes zu den bestimmten Lager- und Verkanfsplätzen beschäftigt.
Die Holzbeischaffung erfordert nothwendigerweise die Arbeitskraft
mehrerer Personen, da ein Arbeiter allein die schweren Stämme kaum vorwärtsbewegen
kann, jedenfalls aber dabei Gefahr läuft, Wege, Gruben und den
Waldbestand zu beschädigen. Die Beischaffung geschieht deshalb entweder in
der Weise, daß mehrere Arbeiter in das zu befördernde Holzstück Eisen einschlagen
und dasselbe nun auf Komniando schrittweise vorwürtsbewegen, oder
es wird — und dies ist bei schwereren Stücken zumeist üblich — der vordere
Theil des Holzstammcs aus einen mit Zugvieh bespannten zweirädrigen Schleifwagen
gelegt und nun das Holz zum Lagerplatz geschleift. Indessen auch